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421_1977 AT

421. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Weitra und St. Martin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Weitra und St. Martin

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 41

Gmünder Straße wird im Bereich der Gemeinden

Weitra und St. Martin wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 20,136, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung der vorhandenen

Bögen, überbrückt den Lainsitz Bach, kommt

hiedurch im Bereich zwischen km 21,000 bis

km 21,300 bis zu 200 m nördlich der bestehenden

Trasse zu liegen und endet bei km 21,820.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Weitra und

St. Martin aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 41/7-75; Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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