421. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Weitra und St. Martin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 41
Gmünder Straße wird im Bereich der Gemeinden
Weitra und St. Martin wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 20,136, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung der vorhandenen
Bögen, überbrückt den Lainsitz Bach, kommt
hiedurch im Bereich zwischen km 21,000 bis
km 21,300 bis zu 200 m nördlich der bestehenden
Trasse zu liegen und endet bei km 21,820.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Weitra und
St. Martin aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 41/7-75; Maßstab 1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.