421. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr ab Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
VEREINBARUNG
Das Bundesministerium für Verkehr als
Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik
Österreich und die Generaldirektion der Zivilluftfahrt
im Verkehrs- und Postministerium als
Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik
vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959
1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt, plan-
mäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von internationalen
Flughäfen in Ungarn über internationale
Flughäfen in Österreich zweimal
wöchentlich nach Brüssel und umgekehrt
zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung von
planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit über internationale
Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt
werden, sobald die Österreichische
Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.
2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1976
in Kraft und gilt bis 31. März 1977.
Budapest, 31. März 1976
Dr. Herbert Vogl e. h.
Der Leiter der
Österreichischen Delegation
Dr. Hinek Emil e. h.
Der Leiter der
Ungarischen Delegation
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft
Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom 15. Juni 1976
und vom 27. Mai 1976 bestätigt worden.