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421_1976 AT

421. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr ab Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr ab Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

VEREINBARUNG

Das Bundesministerium für Verkehr als

Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik

Österreich und die Generaldirektion der Zivilluftfahrt

im Verkehrs- und Postministerium als

Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik

vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959

1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt, plan-

mäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flughäfen in Ungarn über internationale

Flughäfen in Österreich zweimal

wöchentlich nach Brüssel und umgekehrt

zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung von

planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit über internationale

Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt

werden, sobald die Österreichische

Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.

2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1976

in Kraft und gilt bis 31. März 1977.

Budapest, 31. März 1976

Dr. Herbert Vogl e. h.

Der Leiter der

Österreichischen Delegation

Dr. Hinek Emil e. h.

Der Leiter der

Ungarischen Delegation

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft

Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom 15. Juni 1976

und vom 27. Mai 1976 bestätigt worden.

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