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421_1974 AT

421. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 und

des Beschlusses des Internationalen Kakaorates

vom 10. August 1973, BGBl. Nr. 503, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober

1973, BGBl. Nr. 514, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 wird nach

„Venezuela *) VE" eingefügt

„Westsamoa *) WS".

2. In der Anlage 2 wird nach

„Luxemburg LU" eingefügt

„Neuseeland NZ".

3. In der Anlage 3 a werden nach

„50 kg rot"

„200 kg grau" und nach

„500 kg orange"

„2000 kg karmesinrot" eingefügt.

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