421. Kundmachung: Änderung der Anlage II des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 sind gemäß Art. 69 § 3 Abs. 2 des Internationalen
Übereinkommens vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 266/1964,
folgende Änderungen der Anlage II (letzte Kundmachung betreffend Anlage II BGBl. Nr. 81/1971)
beschlossen worden
I. Vorderseite des Frachtbriefs (Blätter 1—5)
Feld 52
Aufnahme einer Doppelrubrik zur Eintragung
der zweistelligen Code-Nummer des
Frankaturvermerks.
Feld 59
Aufnahme einer neuen Doppelrubrik zur
Eintragung des Länder-Code; Darstellung der
Code-Felder wie auf der Kontroll-Etikette.
II. Rückseite des Frachtbriefs (Blätter 1, 2,
4 und 5)
Aufnahme in die fünf Frachtberechnungsabschnitte
einer Doppelrubrik zur Eintragung
der Code-Nummer des Leitungsweges (links
von Feld 74).
Feld 87
Vordruck in den fünf Frachtberechnungsabschnitten
von Rubriken zur Eintragung der
Code-Nummern der Gebühren nach Absatz 2
der EZB 3 f zu Art. 17 CIM.
Deutlichere Zeichnung der zusammenfassenden
Klammer neben den Feldern 85 und
9 1 der Frachtberechnungsabschnitte 5, 6 und 7.
Weglassung des punktierten Hintergrunds
zuoberst in der Betragsspalte „Franko", damit
die Überschrift besser lesbar ist.
III. Rückseite des Empfangsscheins (Blatt 3 des
Frachtbriefs)
In Feld C sind „Lira inglese" und „Lira irlandese"
in „Sterlina inglese" bzw. „Sterlina
irlandese" zu ändern.