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421_1972 AT

421. Kundmachung: Änderung der Anlage II des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Kundmachung: Änderung der Anlage II des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 sind gemäß Art. 69 § 3 Abs. 2 des Internationalen

Übereinkommens vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 266/1964,

folgende Änderungen der Anlage II (letzte Kundmachung betreffend Anlage II BGBl. Nr. 81/1971)

beschlossen worden

I. Vorderseite des Frachtbriefs (Blätter 1—5)

Feld 52

Aufnahme einer Doppelrubrik zur Eintragung

der zweistelligen Code-Nummer des

Frankaturvermerks.

Feld 59

Aufnahme einer neuen Doppelrubrik zur

Eintragung des Länder-Code; Darstellung der

Code-Felder wie auf der Kontroll-Etikette.

II. Rückseite des Frachtbriefs (Blätter 1, 2,

4 und 5)

Aufnahme in die fünf Frachtberechnungsabschnitte

einer Doppelrubrik zur Eintragung

der Code-Nummer des Leitungsweges (links

von Feld 74).

Feld 87

Vordruck in den fünf Frachtberechnungsabschnitten

von Rubriken zur Eintragung der

Code-Nummern der Gebühren nach Absatz 2

der EZB 3 f zu Art. 17 CIM.

Deutlichere Zeichnung der zusammenfassenden

Klammer neben den Feldern 85 und

9 1 der Frachtberechnungsabschnitte 5, 6 und 7.

Weglassung des punktierten Hintergrunds

zuoberst in der Betragsspalte „Franko", damit

die Überschrift besser lesbar ist.

III. Rückseite des Empfangsscheins (Blatt 3 des

Frachtbriefs)

In Feld C sind „Lira inglese" und „Lira irlandese"

in „Sterlina inglese" bzw. „Sterlina

irlandese" zu ändern.

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