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421_1971 AT

421. Abkommen über den Zahlungsverkehr samt Briefwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Abkommen über den Zahlungsverkehr samt Briefwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn

ABKOMMEN

über den Zahlungsverkehr zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Volksrepublik Ungarn

Artikel I

Mit 23. November 1971 verliert das „Abkommen

über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Republik Ungarn"

vom 11. März 1947 seine Gültigkeit.

Artikel II

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Ungarn werden ab

24. November 1971 in Übereinstimmung mit der

in den beiden Staaten geltenden Devisengesetzgebung

und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen

in frei konvertierbarer Währung

erfolgen.

Artikel III

Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Zahlungsabkommens vom 11. März 1947 auf

einem der im Artikel 2 desselben angeführten

Konten ein Saldo zugunsten eines der beiden

Staaten bestehen sollte, so wird dieser Saldo

durch Zahlungen in frei konvertierbarer Währung

entsprechend der zwischen den beiden

Notenbanken getroffenen Vereinbarung beglichen

werden.

Artikel IV

Die Oesterreichische Nationalbank und die Ungarische

Nationalbank werden alle im Zusammenhang

mit dem Außerkrafttreten und der Beendigung

des im Artikel I genannten Zahlungsabkommens

und mit dem Übergang des Zahlungsverkehrs

auf frei konvertierbare Währung

erforderlichen technischen Vereinbarungen treffen.

Artikel V

Dieses Abkommen tritt am 24. November

1971 in Kraft. Es kann von jeder der Vertragsparteien

unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist schriftlich zum Jahresende gekündigt

werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 28. Oktober 1971, in

zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Fritz Hillebrandt m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Ungarn

Baktai Gyula m. p.

DER VORSITZENDE

DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Oktober 1971

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Ungarn beehre

ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die beiden Vertragsparteien werden sich dafür

einsetzen, daß ihre zuständigen Behörden die im

Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften erforderlichen

Bewilligungen für laufende Transaktionen

erteilen werden. Es besteht Einvernehmen

darüber, daß unter laufenden Transaktionen

zumindest alle jene Zahlungen zu verstehen sind,

welche schon bisher auf Grund des „Abkommens

über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Republik Ungarn" vom

11. März 1947 geleistet werden konnten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze

ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender,

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dr. Fritz Hillebrandt m. p.

An den

Vorsitzenden der

ungarischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE

DER UNGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Oktober 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis

zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden

Wortlautes mitzuteilen

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Ungarn beehre

ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die beiden Vertragsparteien werden sich dafür

einsetzen, daß ihre zuständigen Behörden die

im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften

erforderlichen Bewilligungen für laufende Transaktionen

erteilen werden. Es besteht Einvernehmen

darüber, daß unter laufenden Transaktionen

zumindest alle jene Zahlungen zu verstehen sind,

welche schon bisher auf Grund des „Abkommens

über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Republik Ungarn" vom

11. März 1947 geleistet werden konnten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze

ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender,

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Baktai Gyula m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation Wien

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