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421. Bundesgesetz: Studienförderungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Bundesgesetz: Studienförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anspruchsberechtigte

(1) Österreichische Staatsbürger, die

a) als ordentliche Hörer an österreichischen

wissenschaftlichen Hochschulen,

b) als ordentliche Hörer an der Akademie der

bildenden Künste oder als Kunsthochschüler

an einer österreichischen Kunstakademie,

c) nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer

auf dem Gebiete der Republik Österreich

gelegenen theologischen Lehranstalt (Art. V

§ 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II

Nr. 2/1934),

d) als ordentliche Studierende an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen

Lehranstalten oder Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe (ausgenommen

deren Vorbereitungslehrgang),

e) als ordentliche Studierende an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten,

studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf Studienbeihilfen und Begabtenstipendien.

(2) Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer

ordentlichen gleichzustellen sind, ist im

Hinblick auf die Art ihrer Studien durch Verordnung

zu regeln.

(3) Weder die Gewährung einer Studienbeihilfe

noch die eines Begabtenstipendiums berührt einen

allfälligen Anspruch des Studierenden auf Unterhalt.

II. ABSCHNITT

Studienbeihilfen

§ 2. Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Gewährung einer

Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

a) sozial bedürftig ist;

b) einen günstigen Studienerfolg nachweist;

c) das Studium innerhalb von zehn Jahren

nach Erlangung der Hochschulreife (der

Aufnahmsvoraussetzung) und vor Vollendung

des 35. Lebensjahres begonnen hat;

die Altersgrenze gilt nicht für Absolventen

der höheren Lehranstalten für Berufstätige

sowie für Absolventen des Aufbaugymnasiums

und des Aufbaurealgymnasiums;

d) in den Fällen des § 1 Abs. 1 lit. a bis c

noch kein Hochschulstudium absolviert hat.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein

Hochschulstudium erst mit Ablegung aller

Prüfungen als absolviert, die das betreffende

ordentliche Studium (§ 13 Abs. 1 lit. a und

b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966) in der gewählten

Studienrichtung abschließen;

e) zu keiner der im § 7 Z. 1 lit. f oder Z. 2

lit. d der Hochschüler-Disziplinarordnung

genannten Disziplinarstrafe rechtskräftig

verurteilt worden ist und nicht auf Grund

eines Disziplinarverfahrens von allen Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten, Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe oder Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

rechtskräftig ausgeschlossen worden

ist;

f) nicht mehr als halbbeschäftigt ist, sofern er

seine Tätigkeit vor Gewährung der Studienbeihilfe

nicht aufgibt oder entsprechend einschränkt.

(2) Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 lit. c hat das Bundesministerium für Unterricht,

bei Studierenden nach § 1 Abs. 1 lit. e

das Bundesministerium für Land- und Forstwirt-

schaft nach Anhörung der zuständigen Studienbeihilfenkommission

Nachsicht zu erteilen, wenn

auf Grund der besonderen Begabung oder der

besonderen beruflichen Leistungen des Antragstellers

die Gewährung der Studienbeihilfe gerechtfertigt

erscheint.

(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht

nicht

a) wenn ein Studierender an einer im § 1

Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalt die

Studienrichtung mehr als einmal gewechselt

hat;

b) wenn ein Studierender an einer der im § 1

Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die

zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene

Studienzeit ohne wichtigen

Grund um mehr als ein Semester überschritten

hat bis zur erfolgreichen Ablegung

dieser Prüfung;

c) wenn ein Studierender an einer der im § 1

Abs. 1 lit. d und e genannten Anstalten

die vorhergesehene Studienzeit ohne wichtigen

Grund um mehr als ein Semester

überschreitet.

Als wichtiger Grund im Sinne der lit. b und c

gilt Krankheit, Schwangerschaft sowie ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis,

das der Studierende nicht selbst verschuldet hat

und das geeignet ist, den Studienerfolg zu beeinträchtigen.

(4) Im Falle eines Doppelstudiums besteht der

Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein

Studium. Die Wahl steht dem Studierenden frei.

§ 3. Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

ist das Einkommen und der Familienstand

maßgebend. Hiebei ist das Einkommen

im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr,

jedoch bei Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden und bei denen ein Steuerbescheid

für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt,

das Einkommen des letzten Kalenderjahres, für

das ein Steuerbescheid zugestellt worden ist, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Familienstandes

ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der

Beurteilung des Anspruches auszugehen.

(2) Das Einkommen ist von Personen, die zur

Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage

des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in

Betracht kommenden Steuerbescheides und von

Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt

werden, durch eine Bestätigung des Arbeitgebers

(der Arbeitgeber) oder der bezugsliquidierenden

Stelle(n) zu erbringen. Personen,

die sowohl zur Einkommensteuer veranlagt

werden als auch Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit beziehen, haben eine Bestätigung

vorzulegen, die sich auf jenes Jahr bezieht, für

welches der neueste Einkommensteuerbescheid

ergangen ist. Über Sonderausgaben sowie allfällige

steuerfreie und ausländische Einkünfte

ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere

bei ausländischen Einkünften, auch

andere Nachweise über das Einkommen oder

Teile desselben gefordert werden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen

Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen

heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß

Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch

den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung

(Berentung) eines leiblichen Elternteiles

wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der

Altersgrenze oder ein gleich schweres, von außen

kommendes Ereignis eine wesentliche Veränderung

des Einkommens verursacht worden ist.

Das zu erwartende Jahreseinkommen ist aus dem

nach dem Todesfall (der Pensionierung usw.) zu

erwartenden Einkommen zu schätzen.

(4) Berufstätigen Studierenden ist Studienbeihilfe

unter der Bedingung zu gewähren, daß sie

ihre berufliche Tätigkeit nachweislich einstellen

oder so weit einschränken, daß die Einkommensgrenzen

nicht mehr überschritten sind. Das Einkommen

aus einer Tätigkeit, die zur Aufnahme

oder Intensivierung des Studiums aufgegeben

wurde, ist sodann bei der Beurteilung der sozialen

Bedürftigkeit nicht mehr zu berücksichtigen. Bei

Aufgabe der Berufstätigkeit ist (sind) die Lohnsteuerkarte(n)

beim Studienbeihilfenakt zu verwahren.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind

sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten

Ereignisse auf den Ehepartner des Studierenden

zutrifft oder wenn der Ehepartner ein

Studium aufnimmt oder fortsetzt.

§ 4. Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, in

der jeweils geltenden Fassung unter Hinzurechnung

der im Abs. 2 angeführten Beträge.

(2) Hinzuzurechnen sind die bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach § 4

Abs. 4 Z. 4, § 6 e, § 10 Abs. 1 Z. 5,

§ 93 Abs. 4, § 93 a und § 100 des Einkommensteuergesetzes

1967 sowie steuerfreie Einkünfte

mit Ausnahme der im § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 2 a, 3,

6, 7, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32,

33, 34, 35 und 36 des Einkommensteuergesetzes

1967 genannten.

(3) Zu schätzen ist das Jahreseinkommen

a) von Personen, die im Inland weder einen

Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort

haben;

b) von jenen Personen, die mit anderen

zusammen veranlagt werden (§§ 26

und 27 Einkommensteuergesetz 1967), sofern

deren Einkommen zur Beurteilung

der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen

ist.

(4) Bei Berechnung des Einkommens haben bis

zum Höchstausmaß von insgesamt 20.000'— S

jährlich außer Betracht zu bleiben

a) Einkünfte des Studierenden aus Ferialpraxis;

b) Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter

im Rahmen der Hochschulverwaltung;

c) Einkünfte des Studierenden als höchstens

halbbeschäftigter Angestellter der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften;

d) Einkünfte des Studierenden als Demonstrator,

halbbeschäftigte wissenschaftliche

Hilfskraft oder höchstens halbbeschäftigter

Vertragsassistent;

e) Aufwandsentschädigungen als Mandatare

der Österreichischen Hochschülerschaft;

f) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,

wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung

zu einer Gegenleistung verbunden ist.

§ 5. Studienerfolg an wissenschaftlichen

Hochschulen

(1) An wissenschaftlichen Hochschulen ist der

Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Studienjahr durch die Vorlage

eines Reifezeugnisses;

b) nach dem ersten Studienjahr durch Zeugnisse

über die nach Maßgabe der Studienvorschriften

vorgesehenen Prüfungen oder

die nach Maßgabe der Studienvorschriften

vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß

§ 16 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes;

c) nach dem ersten Studienabschnitt durch

den Nachweis der Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

d) nach dem vierten Semester des zweiten

Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß

lit. b.

(2) Das Nähere ist unter Berücksichtigung der

besonderen Studiengesetze, Studienordnungen

und Studienpläne von der zuständigen akademischen

Behörde durch Verordnung zu bestimmen.

Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht.

§ 6. Studienerfolg an der Akademie

der bildenden Künste und an

Kunstakademien

An der Akademie der bildenden Künste und

an den Kunstakademien gilt als Nachweis eines

günstigen Studienerfolges

a) im ersten Studienjahr die erfolgreiche Ablegung

der Aufnahmsprüfung;

b) in den folgenden Studienjahren

1. an der Akademie der bildenden Künste

eine von der zuständigen akademischen

Behörde ausgestellte Bescheinigung über

einen günstigen Studienerfolg;

2. an den Kunstakademien die Vorlage des

letzten Studienzeugnisses sowie einer

Bescheinigung des in Betracht kommenden

Hauptfachlehrers (an der Akademie

für angewandte Kunst: Meisterklassenleiters)

über Begabung und Leistung des

Studierenden wenigstens im Hauptfach

selbst; im Studienzeugnis darf unter

Zugrundelegung einer fünfstufigen

Notenskala die Note im Hauptfach

nicht schlechter als zwei und die Durchschnittsnote

sämtlicher Nebenfächer

nicht schlechter als 2,5 sein; für den

Fall, daß die Note im Hauptfach nicht

schlechter als 1 ist, darf die Durchschnittsnote

sämtlicher Nebenfächer

nicht schlechter als 2,7 sein.

Die Beurteilung hat nach dem zweiten, vierten

und achten Semester zu erfolgen.

§ 7. Studienerfolg an theologischen

Lehranstalten

An den theologischen Lehranstalten sind die

für Studierende an den Katholisch-theologischen

Fakultäten geltenden Vorschriften sinngemäß

anzuwenden.

§ 8. Studienerfolg an Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten, Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe

und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

(1) An Pädagogischen Akademien ist der

Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Semester durch die Vorlage eines

Reifezeugnisses;

b) im zweiten Semester durch die Vorlage von

Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen

über mindestens sieben Wochenstunden

aus den Pflichtgegenständen des ersten

Semesters, deren Durchschnittsnote nicht

schlechter als 2,5 sein darf;

c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage

von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-

oder Übungszeugnissen über mindestens

fünf Wochenstunden aus den

Pflichtgegenständen des jeweils vorhergehenden

Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie

des Zeugnisses über die Schul- und

Erziehungspraxis des jeweils vorhergehenden

Semesters, dessen Note nicht schlechter

als 3 sein darf.

(2) An Berufspädagogischen Lehranstalten ist

der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu

erbringen

a) im ersten Semester entweder durch die

Vorlage eines Reifezeugnisses oder durch

den Nachweis der Meisterprüfung oder der

der Meisterprüfung gleichwertigen Befähigung;

b) im zweiten Semester durch Vorlage von

Kolloquien-, Seminar- und Übungszeugnissen

über mindestens sieben Wochenstunden

aus den Pflichtgegenständen des

ersten Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf;

c) in den folgenden Semestern durch Vorlage

von Kolloquien-, Seminar- und Übungszeugnissen

über mindestens zehn Wochenstunden

aus den Pflichtgegenständen des

jeweils vorhergehenden Semesters, deren

Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5

sein darf, darunter jedenfalls das Übungszeugnis

über die schulpraktischen Übungen

des jeweils vorhergehenden Semesters,

dessen Note nicht schlechter als 3 sein darf.

(3) An Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges

zu erbringen

a) im ersten Semester entweder durch die

Vorlage eines Reifezeugnisses oder die erfolgreiche

Absolvierung des Vorbereitungslehrganges;

b) in den folgenden Semestern durch die Vorlage

von Zeugnissen über die in allen Pflichtgegenständen

erfolgreiche Ablegung der

vorgeschriebenen Prüfungen, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein

darf.

(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten ist der Nachweis

des günstigen Studienerfolges im ersten Semester

durch die Vorlage des Reifezeugnisses einer

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

zu erbringen. Für den Nachweis des

günstigen Studienerfolges im zweiten und in den

folgenden Semestern gelten die Bestimmungen

des Abs. 2 lit. b und c.

§ 9. Höhe der Studienbeihilfe

(1) Die Studienbeihilfe beträgt im Studienjahr

a) bei Studierenden, deren Eltern verstorben

sind, oder die sich vor Aufnahme des Studiums

durch mindestens fünf Jahre zur

Gänze selbst erhalten haben

b) bei unverheirateten Studierenden, wenn

der Studierende den Studienort zum gewöhnlichen

Aufenthaltsort gewählt hat,

weil der bisherige gewöhnliche Aufenthaltsort

vom Studienort so weit entfernt

ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt

zeitlich und entfernungsmäßig nicht

zuzumuten ist, sowie bei verheirateten

Studierenden, wenn sie weder mit einem

leiblichen Elternteil noch mit einem leiblichen

Elternteil ihres Ehepartners in gemeinsamen

Haushalt leben

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den zweiten Elternteil und für andere Personen nach

Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2.

c) bei allen übrigen Studierenden

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den zweiten Elternteil und für andere Personen nach

Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2.

(2) Die Einkommensgrenzen des Abs. 1 erhöhen

sich für Personen, für die entweder der

Studierende oder im Falle des Abs. 1 lit. b und c

einer der beiden Elternteile kraft Gesetzes Unterhalt

leistet. Für den Studierenden selbst steht

keine Erhöhung der Einkommensgrenzen zu. Der

zweite Elternteil ist jedenfalls zu berücksichtigen.

Für die erste dieser Personen erhöhen sich die

Einkommensgrenzen um 9000'— S und für die

zweite um 12.000'— S, für die dritte und jede

weitere Person um 15.000'— S, jedoch nur um

7000'— S, wenn es sich um ein noch nicht schulpflichtiges

Kind handelt; die Einkommensgrenzen

des § 9 Abs. 1 lit. b erhöhen sich um weitere

5000'— S, wenn auf mindestens eine der vorgenannten

Personen die Bestimmungen des § 1

Abs. 1 oder 2 zutreffen.

(3) Dem Einkommen des einen Elternteiles

ist ein Einkommen des anderen Elternteiles zur

Gänze sowie ein Einkommen der im Abs. 2 erwähnten

anderen Personen bis zur Höhe der

im Abs. 2 erwähnten Beträge sowie ein allfälliges

Einkommen des Studierenden mit Ausnahme

der im § 4 Abs. 4 genannten Einkommen hinzuzurechnen.

(4) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

und dem Begabtenstipendium nach diesem

Bundesgesetz eine Studienbeihilfe oder ein

Stipendium von anderer Seite, so ist die Studienbeihilfe

nach diesem Bundesgesetz so weit zu

kürzen, daß die Summe der Zuwendungen bei

unverheirateten Studierenden im Falle des Abs. 1

lit. a und b 21.000'—S, im Falle des Abs. 1

lit. c 15.000'—S im Studienjahr nicht übersteigt.

Die Grenzen erhöhen sich für verheiratete

Studierende um 4000'— S.

(5) Von der gemäß Abs. 1 bis 4 errechneten

Studienbeihilfe ist das Einkommen des Ehepartners

eines verheirateten Studierenden mit dem

22.000'— S übersteigenden Betrag abzuziehen.

Haben beide Ehepartner Anspruch auf Studienbeihilfe,

so vermindert sich bei beiden die Studienbeihilfe

um 1500'—S. Der angeführte Betrag

erhöht sich für leibliche Kinder des Studierenden

oder seines Ehepartners um die im

Abs. 2 angeführten Beträge, soweit diese Kinder

nicht schon gemäß Abs. 2 bei der Berechnung

des Einkommens des Studierenden zu berücksichtigen

waren.

§ 10. Studienbeihilfenkommissionen

an den Hochschulen und

Kunstakademien

(1) Bei jeder Hochschule (Kunstakademie) ist

eine Studienbeihilfenkommission unter dem

Vorsitz des Rektors (Präsidenten der Kunstakademie)

oder eines von ihm mit seiner Vertretung

betrauten Mitgliedes eines Professorenkollegiums

(des Lehrkörpers der Kunstakademie)

zu errichten.

(2) Die Studienbeihilfenkommission entscheidet

in Senaten, die vom Rektor (Präsidenten

der Kunstakademie) unter Berücksichtigung einer

allfälligen Fakultätsgliederung und der Zahl der

Studierenden einzusetzen sind. Jeder Senat besteht

aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern,

von denen je drei dem Kreise der

Hochschullehrer (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung)

beziehungsweise dem Lehrkörper der Kunstakademie

und dem Kreise der Studierenden

zu entnehmen sind. Die Vorsitzenden, Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Senate werden in

der erforderlichen Anzahl auf Vorschlag des

Professorenkollegiums (Lehrkörpers der Kunstakademie)

beziehungsweise auf Vorschlag des

zuständigen Organs der Österreichischen Hochschülerschaft

vom Rektor (Präsidenten der

Kunstakademie) für jeweils ein Kalenderjahr bestellt.

(3) Der Vorsitzende des Senates leitet die Beratung

und Abstimmung. Der Senat ist beschlußfähig,

wenn wenigstens je zwei Vertreter aus dem

Kreise der Hochschullehrer (der Mitglieder des

Lehrkörpers der Kunstakademie) und

aus dem Kreise der Studierenden anwesend

sind. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

(4) Das vom Vorsitzenden des Senates zum

Berichterstatter bestimmte Mitglied gibt seine

Stimme zuerst ab, sodann stimmen die übrigen

Mitglieder des Senates in alphabetischer Reihenfolge,

zuletzt der Vorsitzende ab. Kein Mitglied

darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung

gestellte Frage verweigern.

(5) Über die Beratung und Abstimmung der

Studienbeihilfenkommission ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und

vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie ist,

wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden

hat, von der über diese Verhandlung aufgenommenen

Niederschrift zu trennen.

(6) Der Studienbeihilfensenat kann, um das

Verfahren zu vereinfachen oder zu beschleunigen,

den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder,

die vom Rektor (Präsidenten der Kunstakademie)

bestellt worden sind, einstimmig ermächtigen,

Entscheidungen, die den Anträgen der Studierenden

entsprechen, und Entscheidungen gemäß

§§ 22 bis 25 namens des Senates selbst zu

treffen. Eine solche Verordnung hat unter Bedachtnahme

auf die erwähnten Zwecke das Ausmaß

der Ermächtigung festzusetzen und ist

durch Anschlag an der Amtstafel der Studienbeihilfenkommission

kundzumachen. Sie gilt

vom Ablauf des Tages der Kundmachung an.

(7) Für die Studierenden an den theologischen

Lehranstalten sind folgende Studienbeihilfenkommissionen

zuständig

a) die Studienbeihilfenkommission bei der

Universität in Wien für die in Wien, Niederösterreich

und Burgenland gelegenen Anstalten;

b) die Studienbeihilfenkommission bei der

Universität in Graz für die in Steiermark

und Kärnten gelegenen Anstalten;

c) die Studienbeihilfenkommission bei der

Universität in Innsbruck für die in Tirol

und Vorarlberg gelegenen Anstalten;

d) die Studienbeihilfenkommission bei der

Universität in Salzburg für die in Oberösterreich

und Salzburg gelegenen Anstalten.

§ 11. Studienbeihilfenkommission

an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten,

Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

und Land- und forstwirtschaftlichenberufspädagogischen

Lehranstalten

(1) An jeder Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen

Lehranstalt, Lehranstalt für

gehobene Sozialberufe und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalt

ist eine Studienbeihilfenkommission zu errichten.

(2) Die Studienbeihilfenkommission besteht

aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.

Je zwei hievon haben Lehrer zu sein und sind

auf Vorschlag des Lehrerkollegiums, je zwei

haben Studierende zu sein und sind auf Vorschlag

der Vertretung der Studierenden vom

Direktor der betreffenden Lehranstalt für jedes

Studienjahr zu bestellen.

(3) Den Vorsitz hat der rangälteste Lehrer zu

führen.

(4) Die Studienbeihilfenkommission ist beschlußfähig,

wenn je zwei Vertreter aus dem

Kreise der Lehrer und aus dem Kreise der Studierenden

anwesend sind. Die Studienbeihilfenkommission

faßt ihre Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Studienbeihilfenkommission kann,

um das Verfahren zu vereinfachen oder zu beschleunigen,

ein auf Vorschlag des Lehrerkollegiums

bestelltes Mitglied einstimmig ermächtigen,

Entscheidungen, die den Anträgen der

Studierenden entsprechen, und Entscheidungen

gemäß §§ 22 bis 25 namens der Kommission

selbst zu treffen. Eine solche Verordnung hat

unter Bedachtnahme auf die erwähnten Zwecke

das Ausmaß der Ermächtigung festzusetzen und

ist durch Anschlag an der Amtstafel der Anstalt

kundzumachen. Sie gilt vom Ablauf des

Tages der Kundmachung an.

§ 12. Studienbeihilfenbüro an

Hochschulen und Kunstakademien

(1) Den Studienbeihilfenkommissionen an den

Hochschulen und Kunstakademien ist ein Studienbeihilfenbüro

beizugeben. Nach Maßgabe der

Höreranzahl hat das Bundesministerium für

Unterricht das notwendige Personal zur Verfügung

zu stellen.

(2) Das Studienbeihilfenbüro untersteht dem

Vorsitzenden der Studienbeihilfenkommission.

§ 13. Handlungsfähigkeit

In Studienbeihilfenangelegenheiten sind auch

minderjährige Studierende handlungsfähig.

§ 14. Anträge

(1) Anträge auf Gewährung einer Studienbeihilfe

können jederzeit eingebracht werden.

(2) Sie sind zusammen mit den vorgeschriebenen

Nachweisen der sozialen Bedürftigkeit und

des Studienerfolges beim zuständigen Studienbeihilfenbüro,

an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Lehranstalten, Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe und Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten bei der Direktion einzubringen.

Die Direktion ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich

an die Studienbeihilfenkommission

weiterzuleiten.

(3) Unvollständige Anträge sind unter Setzung

einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen

zur Ergänzung zurückzustellen; nach Ablauf der

Nachfrist ist ein weiteres Vorbringen nicht mehr

zu berücksichtigen.

(4) Für den Antrag und die Nachweise der

sozialen Bedürftigkeit sind die von den zuständigen

Bundesministerien aufzulegenden

Formblätter zu verwenden. Hiebei sind Angaben

über Familien- und Einkommensverhältnisse

im Falle des § 9 Abs. 1 lit. a vom Studierenden,

in allen übrigen Fällen vom Studierenden

und den Eltern (einem Elternteil) zu

unterfertigen. Minderjährige Studierende haben

überdies eine allfällige Erklärung des Erziehungsberechtigten

im Sinne des § 18 Abs. 4 anzuschließen.

(5) Wurde die Gewährung einer Studienbeihilfe

erschlichen, so ist ein neuerlicher Antrag

um Gewährung einer Studienbeihilfe unzulässig.

§ 15. Nachweis der sozialen Bedürftigkeit

(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung

der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen

ist, haben dem antragstellenden Studierenden die

erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben

oder auf Verlangen der Behörden nach diesem

Bundesgesetz die für den Anspruch auf Studienbeihilfe

bedeutsamen Umstände offenzulegen.

(2) Arbeitgeber und bezugsliquidierende Stellen

sind verpflichtet, Lohnbestätigungen zur

Vorlage im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

auszustellen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

können durch Verhängung von Zwangsstrafen

erzwungen werden. § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 und § 36 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise

nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig

und wahrheitsgetreu erfolgen.

§ 16. Verfahren

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, mit der

Maßgabe Anwendung, daß in den Studienbeihilfenangelegenheiten

keine Bundesverwaltungsabgaben

zu entrichten sind.

(2) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenkommission

(ihrer Senate) ist die Berufung an das

Bundesministerium für Unterricht, gegen Bescheide

von Studienbeihilfenkommissionen an

Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten an das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zulässig. Die Berufung

gegen Bescheide einer Studieribeihilfenkommission

an einer Berufspädagogischen Lehranstalt,

die keine Zentrallehranstalt (§ 3 Abs. 4

des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/

1962) ist, oder an einer Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe geht jedoch an den Landesschulrat;

gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches

Rechtsmittel mehr zulässig. Die Frist des

§ 73 AVG. 1950 wird für die Erledigung solcher

Berufungen auf drei Monate verkürzt.

(3) Berufungen gegen Bescheide, in denen das

Erlöschen oder Sinken des Anspruches auf Studienbeihilfe

bei geänderter sozialer Bedürftigkeit

festgestellt wird, haben keine aufschiebende

Wirkung.

§ 17. Ansuchen um Erhöhung der

Studienbeihilfe

Die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 sind auf

Ansuchen um Erhöhung einer Studienbeihilfe

sinngemäß anzuwenden.

§ 18. Auszahlungstermine

(1) Der gemäß § 9 für ein Studienjahr gebührende

Betrag der Studienbeihilfe ist in zehn

gleichen Monatsraten in den Monaten Oktober

bis Juli, an den Pädagogischen Akademien jedoch

in den Monaten September bis Juni auszuzahlen.

(2) Anspruch auf zehn Monatsraten besteht

nur, wenn das vollständige Ansuchen in den

ersten vier Wochen des Studienjahres eingebracht

wurde. In den anderen Fällen besteht

Anspruch auf Monatsraten von dem auf die

Einbringung des vollständigen Ansuchens folgenden

Monat.

(3) Die Studienbeihilfen sind spätestens im

zweiten, auf die Vorlage des vollständigen Ansuchens

folgenden Monat flüssigzumachen. Bereits

fällige Raten sind mit fällig werdenden unter

einem anzuweisen.

(4) Die einem minderjährigen Studierenden

gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten

auszuzahlen, zu dessen Haushalt

der Studierende gehört, es sei denn, der Erziehungsberechtigte

hat sich mit der Auszahlung

an den Studierenden einverstanden erklärt.

(5) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat

im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

§ 19. Dauer des Anspruches

(1) Die Studienbeihilfe gebührt für die Dauer

des Studiums unter der Voraussetzung, daß die

soziale Bedürftigkeit alljährlich (§§ 20 lit. a und

21 lit. a) und der günstige Studienerfolg nach

Maßgabe der Bestimmungen der §§ 20 lit. b und

21 lit. b nachgewiesen wird.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 und

erlischt nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 24.

(3) Studierenden, deren Anspruch auf Studienbeihilfe

gemäß § 24 Abs. 2 erloschen ist, gebührt

die Studienbeihilfe erst ab Beginn des

nächstfolgenden Semesters.

(4) Wurde der Bezug einer Studienbeihilfe erschlichen,

so ist die Gewährung nichtig.

§ 20. Nachweise an wissenschaftlichen

Hochschulen, der Akademie

der bildenden Künste und an

Kunstakademien

Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen

a) zum Nachweis des Fortbestandes der

sozialen Bedürftigkeit die Einkommensnachweise

gemäß §§ 3 und 4 in den Monaten

Jänner bis April; Einkommensteuerbescheide

sind binnen einem Monat nach

Ausstellung vorzulegen;

b) den Nachweis des günstigen Studienerfolges

gemäß §§ 5 bis 7. Der Nachweis ist spätestens

in den ersten vier Wochen des in

Betracht kommenden Studienjahres zu erbringen;

c) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

gemäß § 25 spätestens in den

ersten vier Wochen des zweiten Studienjahres

Nachweise über einen Studienerfolg

wenigstens im halben Ausmaß, das für den

Weiterbezug der Studienbeihilfe gefordert

wird;

d) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme

Meldungen über jeden Sachverhalt, der

eine Minderung, ein Ruhen oder ein Erlöschen

seines Anspruches auf Studienbeihilfe

oder eine Rückzahlungsverpflichtung

zur Folge hat.

§ 21. Nachweise an Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten, Lehranstalten für

gehobene Sozialberufe und Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten

Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen

a) zum Nachweis des Fortbestandes der

sozialen Bedürftigkeit die Einkommensnachweise

gemäß §§ 3 und 4 in den Monaten

Jänner bis April; Einkommensteuerbescheide

sind binnen einem Monat nach

Ausstellung vorzulegen;

b) den Nachweis des günstigen Studienerfolges

gemäß § 8. Der Nachweis ist spätestens

in den ersten vier Wochen jedes

Semesters zu erbringen;

c) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

gemäß § 25 spätestens in den

ersten vier Wochen des zweiten Semesters

Nachweise über einen Studienerfolg wenigstens

im halben Ausmaß, das für den

Weiterbezug der Studienbeihilfe gefordert

wird;

d) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme

Meldungen über jeden Sachverhalt, der

eine Minderung, ein Ruhen oder ein Erlöschen

des Anspruches auf Studienbeihilfe

oder eine Rückzahlungspflicht zur

Folge hat.

§ 22. Minderung von Studienbeihilfen

Die Höhe der Studienbeihilfe ist nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 9 herabzusetzen,

wenn die gemäß §§ 20 lit. a und 21 lit. a

vorzulegenden Einkommensnachweise nach den

Bestimmungen des § 9 nur den Anspruch auf

eine niedrigere Studienbeihilfe einräumen.

§ 23. Ruhen des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht

während der Semester, in denen der Studierende

beurlaubt ist, und während der vollen Monate,

in denen er am Studium behindert ist oder den

ordentlichen Präsenzdienst ableistet.

(2) Das Ruhen des Anspruches tritt während

eines Studiums an einer Hochschule wissenschaftlicher

oder künstlerischer Richtung im Ausland

in der Dauer eines Semesters nicht ein.

§ 24. Erlöschen des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

mit Ende des Monats, in dem

a) der Studierende verstorben ist oder die

österreichische Staatsbürgerschaft verloren

hat;

b) der jüngste Steuerbescheid vorzulegen ist

und entweder nicht fristgerecht vorgelegt

wird oder soziale Bedürftigkeit nicht aufweist;

c) der Studierende das Studium abbricht oder

die Anstalt wechselt. Der Wechsel der

Anstalt steht einem neuerlichen Ansuchen

um Studienbeihilfe nicht entgegen;

d) der Studierende die letzte vorgesehene

Prüfung der Studienrichtung abgelegt hat,

für die er Studienbeihilfe bezieht; als

letzte vorgesehene Prüfung gilt die zum

höchsten in dieser Studienrichtung erreichbaren

akademischen Grad führende Prüfung,

bei Studierenden an der Pädagogischen

Akademie und der Berufspädagogischen

Lehranstalt die Lehramtsprüfung,

bei Studierenden an der Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe die Abschlußprüfung,

bei Studierenden an Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

die Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung

(§ 25, BGBl. Nr. 175/1966);

e) über den Studierenden an einer im § 1

Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalt rechtskräftig

eine der im § 7 Z. 1 lit. f oder Z. 2

lit. d der Hochschüler-Disziplinarordnung

angeführten Disziplinarstrafen bzw. den

Studierenden an einer im § 1 Abs. 1 lit. d

und e genannten Anstalt rechtskräftig die

Disziplinarstrafe des Ausschlusses von allen

jeweils gleichartigen Anstalten verhängt

worden ist;

f) mit Ende des Monats, in dem der Studierende

eine Erwerbstätigkeit, die mehr als

eine Halbbeschäftigung darstellt, aufgenommen

hat; ausgenommen sind die im

§ 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

mit Ende des Monats, in dem das Einkommen

im Sinne der §§ 20 und 21 nachzuweisen war

oder auf Grund der Nachweise soziale Bedürftigkeit

gemäß §§ 3 und 4 nicht vorliegt.

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

mit Ende des Semesters (Studienjahres), über

das der Studienerfolg zu erbringen war und

nicht erbracht wurde.

§ 25. Rückzahlung

(1) Der Studierende hat Studienbeihilfenbeträge

zurückzuzahlen

a) deren Gewährung oder Fortbezug der

Studierende durch unvollständige oder unwahre

Angaben maßgebender Tatsachen

oder durch Unterlassung einer Meldung

(§§ 20 und 21) schuldhaft veranlaßt oder

erschlichen hat;

b) die nach dem Eintritt eines gesetzlichen

Erlöschensgrundes, während des Ruhens

des Anspruches empfangene oder nach Sinken

des Anspruches zuviel empfangene

Studieribeihilfe;

c) die in den beiden ersten Studiensemestern

empfangene Studienbeihilfe, wenn der

Studierende nicht wenigstens Studiennachweise

in dem in §§ 20 lit. c und 21 lit. c

festgestellten Ausmaß vorlegt;

d) wenn sie die Kumulierungsgrenze (§ 9

Abs. 4) übersteigen;

e) wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert

werden, für jenen Zeitraum, für

welchen der letzte geänderte Steuerbescheid

maßgeblich ist.

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches

ist die Rückzahlungsforderung gegen

diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht

möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu

einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung

in Teilbeträgen zu gestatten.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist die Rückzahlung

zur Hälfte zu erlassen, wenn der Studierende

sein Studium nicht abbricht und nach

einem Semester wieder einen günstigen Studienerfolg

aufzuweisen hat. Im übrigen ist Abs. 2

sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Begünstigungen der Abs. 1 und 3

gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In

diesem Fall sind die empfangenen Beträge mit

4 v. H. zu verzinsen und zwei Wochen nach

Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung

fällig. Personen, die durch Verletzung der Offenlegungs-

und Wahrheitspflicht gemäß § 15 Abs. 4

an der Erschleichung teilgenommen haben,

haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten

Studierenden als Gesamtschuldner.

(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in fünf

Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des

Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende

Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der

Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange

sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland

aufhält.

(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel

im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Im Exekutionsverfahren wegen der im

vorigen Satz genannten Titel wird der Bund

von der Finanzprokuratur vertreten.

III. ABSCHNITT

Begabtenstipendien

§ 26. Zahl der Begabtenstipendien

(1) Begabtenstipendien sind an höchstens

10 v. H. der inländischen Studierenden zu vergeben,

die sich

a) an einer im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten

Anstalt in einem höheren als dem vierten

einrechenbaren Semester (§ 20 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes),

b) an einer im § 1 Abs. 1 lit. d genannten

Anstalt im zweiten Studienjahr

befinden. Die Voraussetzungen der §§ 1 und 27

müssen erfüllt sein.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat

vor Beginn jedes Studienjahres auf Grund der

statistischen Erhebungen über das letztvergangene

Studienjahr festzustellen, wieviele Begabtenstipendien

auf jede wissenschaftliche Hochschule,

die Akademie der bildenden Künste und

jede Kunstakademie und wieviele davon auf die

Fakultäten dieser Anstalten sowie wieviele Begabtenstipendien

auf jede öffentliche oder mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogische

Akademie, Berufspädagogische Lehranstalt

und Lehranstalt für gehobene Sozialberufe entfallen.

(3) Die zuständige Studienbeihilfenkommission

hat die einlangenden Ansuchen nach folgenden

Gesichtspunkten zu reihen

a) Studienerfolg des letztvergangenen Studienjahres.

Studienerfolge, die bis zur Überreichung

des Ansuchens in den ersten vier

Wochen des laufenden Studienjahres erzielt

wurden, sind zu berücksichtigen;

b) Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer;

c) Studienerfolg in den weiter zurückliegenden

Studienjahren;

d) Reifezeugnis beziehungsweise die an seiner

Stelle nach Maßgabe der für die verschiedenen

Anstalten geltenden Studienvorschriften

geforderten Nachweise (§ 27).

(4) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 3

sind sodann von der zuständigen Studienbeihilfenkommission

Begabtenstipendien zu bewilligen,

bis die gemäß Abs. 2 festgesetzte

Höchstzahl erreicht ist.

§ 27. Besonders günstiger Studienerfolg

(1) Voraussetzung für die Gewährung eines

Begabtenstipendiums ist mindestens der in den

Abs. 2 bis 6 festgesetzte Studienerfolg.

(2) An wissenschaftlichen Hochschulen kann

der Studienerfolg nachgewiesen werden

a) durch Zeugnisse über die Ablegung von

Diplomprüfungen und Rigorosen mit mindestens

gutem Erfolg oder

b) durch Zeugnisse über Prüfungen oder

Lehrveranstaltungen der im § 16 Abs. 1

lit. a, c, d, e und f des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes vorgesehenen Art

über den Stoff von wenigstens 10 Jahres-

wochenstunden (20 Semesterwochenstunden)

mit der Durchschnittsnote von wenigstens

1,5 oder

c) durch eine Bestätigung über den sehr guten

Fortgang einer Diplomarbeit oder Dissertation.

(3) An der Akademie der bildenden Künste

und an den Kunstakademien ist der Studienerfolg

nachzuweisen

a) an der Akademie der bildenden Künste

durch eine von der dazu von der Akademie

berufenen Kommission ausgestellten

Bescheinigung darüber, daß der Studienerfolg

als ausgezeichnet zu betrachten ist;

b) an den Kunstakademien unter Zugrundelegung

einer fünfstufigen Notenskala durch

die Note 1 im Hauptfach sowie durch eine

Durchschnittsnote aus sämtlichen Nebenfächern,

die nicht schlechter als 1,5 sein darf;

überdies durch eine von dem in Betracht

kommenden Hauptfachlehrer (an der Akademie

für angewandte Kunst: Meisterklassenleiter)

auszustellende Bescheinigung, wonach

die Begabung überdurchschnittlich ist

und die Leistungen hervorragend sind.

(4) An Pädagogischen Akademien ist der Studienerfolg

durch Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-

oder Übungszeugnisse über mindestens

fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 1,5 sein darf, sowie das Zeugnis

über die Schul- und Erziehungspraxis im

zweiten Semester, dessen Note nicht schlechter als

2 sein darf, nachzuweisen.

(5) An Berufspädagogischen Lehranstalten ist

der Studienerfolg durch Kolloquien-, Seminar- und

Übungszeugnisse über mindestens zehn

Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des

zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht

schlechter als 1,5 sein darf, darunter jedenfalls

das Übungszeugnis über die schulpraktischen

Übungen des zweiten Semesters, dessen Note

nicht schlechter als 2 sein darf, nachzuweisen.

(6) An Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über die in

allen Pflichtgegenständen des zweiten Semesters

erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen

Prüfungen, deren Durchschnittsnote nicht schlechter

als 1,5 sein darf, nachzuweisen.

§ 28. Höhe des Begabtenstipendiums

(1) Das Begabtenstipendium beträgt 5000'— S

im Studienjahr.

(2) Begabtenstipendien sind jeweils für ein Studienjahr

zu bewilligen. Eine Bewilligung eines Begabtenstipendiums

über die gesetzlich vorgesehene

Studienzeit hinaus ist nicht zulässig, soweit

die Verzögerung nicht auf einen der im § 2

Abs. 3 genannten Gründe zurückzuführen ist.

(3) Um die Bewilligung eines Begabtenstipendiums

ist spätestens vier Wochen nach Beginn

des Studienjahres bei der zuständigen Studienbeihilfenkommission

anzusuchen.

(4) Das Begabtenstipendium ist jeweils bis

31. Dezember flüssigzumachen.

§ 29. Anwendung von Bestimmungen

des II. Abschnittes

Soweit der III. Abschnitt keine besonderen

Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen

des II. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 30. Eintragung in das Studienbuch

Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder

eines Begabtenstipendiums ist vom Studienbeihilfenbüro,

bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten, Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

von der Direktion im Studienbuch ersichtlich

zu machen. Eintragungen von Stipendien anderer

Stellen sind zulässig.

§ 31. Freiheit von Stempel- und

Rechtsgebühren

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren befreit.

§ 32. Strafbestimmungen

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige

Angaben macht oder auf andere Art eine Studienbeihilfe

oder ein Begabtenstipendium entgegen

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet,

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig

und wird mit einer Geldstrafe bis zu

30.000'— S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen

bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengeren Strafen bedroht ist. In

diesem Fall verliert der Studierende, unbeschadet

einer disziplinären Verfolgung der Tat, den Anspruch

auf Studienbeihilfe und Begabtenstipendium

für immer.

§ 33. Aufsicht

Die Aufsicht in Angelegenheiten der Gewährung

von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien

führt das Bundesministerium für Unterricht,

hinsichtlich der Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten das Bundes-

ministerium für Land- und Forstwirtschaft. Das

zuständige Bundesministerium hat über die

Gesetzmäßigkeit der Gewährung von Studienbeihilfen

und Begabtenstipendien durch Kontrollen

zu wachen. Sofern der Landesschulrat

Schulbehörde erster Instanz ist, steht auch

diesem das Kontrollrecht zu.

§ 34. Veröffentlichung im Hochschulbericht

Das Bundesministerium für Unterricht hat im

Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) auch eine

Statistik über die den Studierenden an Hochschulen

und Kunstakademien gewährten Studienbeihilfen

und Begabtenstipendien zu veröffentlichen.

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 35. Übergangsbestimmungen

(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen gelten

für diejenigen Studienrichtungen, für welche

besondere Studiengesetze, Studienordnungen und

Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes noch nicht erlassen

worden sind, abweichend von den Bestimmungen

des § 5 folgende Vorschriften

a) in den Studienjahren 1969/70 und 1970/71

ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges

nach den Bestimmungen des § 5

Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. a), 2, 4 und 5

des Studienbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 249/

1963, in der Fassung des BGBl. Nr. 19/1967

zu erbringen;

b) in den folgenden Studienjahren bis zum Beginn

des auf die Erlassung der oberwähnten

Vorschriften folgenden Studienjahres ist

als Nachweis eines günstigen Studienerfolges

vorzulegen

1. der Nachweis der Absolvierung von in

Teilprüfungen aufgelösten oder nicht aufgelösten

vorgeschriebenen Diplomprüfungen

(Staatsprüfungen) oder Rigorosen;

2. wenn die Absolvierung der in Z. 1 genannten

Prüfungen nicht vorgeschrieben

ist, Zeugnisse über die Ablegung von

Teilprüfungen oder vorgeschriebenen

Vorprüfungen oder Zeugnisse über die

Absolvierung vorgeschriebener Seminare,

Proseminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,

Repetitorien und Konversatorien;

3. wenn die Absolvierung der in Z. 1 und 2

genannten Prüfungen und Lehrveranstaltungen

nicht vorgeschrieben ist, ab der

Zuteilung einer Diplomarbeit oder Dissertation

eine Bestätigung des Betreuers

derselben (§ 25 Abs. 1 und 2 des All'

gemeinen Hochschul-Studiengesetzes) über

das günstige Fortschreiten dieser Arbeit;

4. wenn 1 bis 3 nicht zutreffen, auch Zeugnisse

über Kolloquien oder Zeugnisse

über die erfolgreiche Teilnahme an nicht

vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima,

Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,

Repetitorien und Konversatorien.

Die Studiennachweise haben Leistungen, die

in den beiden letztvergangenen Semestern

erbracht wurden, zu betreffen.

c) Der Studienerfolg ist als günstig anzusehen,

wenn

1. vorgeschriebene Diplomprüfungen (Staatsprüfungen)

oder Rigorosen mit Erfolg

abgelegt wurden; falls die Ablegung solcher

Prüfungen in Form von Teilprüfungen

in bestimmter Reihenfolge vorgesehen

ist, auch, sofern höchstens eine

solche Teilprüfung nicht bestanden, die

nächstfolgenden Teilprüfungen aber bestanden

wurden; wenn jedoch keine bestimmte

Reihenfolge vorgeschrieben ist,

erst nach erfolgreicher Ablegung jener

Teilprüfung, die zunächst nicht bestanden

wurde;

2. die Studienerfolgsnachweise gemäß Abs. 1

lit. b Z. 2 und 4 unter Zugrundelegung

einer fünfstufigen Notenskala einen

Notendurchschnitt aufweisen, der nicht

schlechter ist als 2,5 (vier oder dreistufige

Notenskala: 2); Zeugnisse, die keinen Erfolg

nachweisen, sind bei Ermittlung des

Notendurchschnittes nicht zu berücksichtigen;

d) der Studienerfolg ist als ungünstig anzusehen,

wenn die zur Ablegung einer Diplomprüfung

(Staatsprüfung, Rigorosen oder

gleichzuachtende Prüfung) erforderliche

durchschnittliche Studienzeit ohne wichtigen

Grund (§ 2 Abs. 3) um mehr als ein Semester

überschritten wurde, bis zur Ablegung

dieser Prüfung.

(2) Bis zur Erlassung besonderer Studiengesetze,

Studienordnungen und Studienpläne nach den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bestimmt an den wissenschaftlichen

Hochschulen die zuständige akademische Behörde,

an der Akademie der bildenden Künste das

Professorenkollegium, an den Kunstakademien

der Lehrkörper unter Bedachtnahme auf die

Studienvorschriften und die tatsächlichen Studiengegebenheiten

durch Verordnung, welche

Zeit anstelle des im § 2 Abs. 3 lit. b erwähnten

Zeitraumes als angemessen zur Absolvierung

von Diplomprüfungen, Staatsprüfungen, Rigorosen

und ähnlichen anderen Prüfungen anzusehen

ist und in welchem Ausmaß Nachweise

im Sinne der lit. b Z. 2 bis 4 vorzulegen sind.

(3) Wenn es für ihn günstiger ist, kann der

Studierende aber verlangen, daß anstelle der Bestimmungen

des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 die

Bestimmungen des § 5 angewendet werden, sofern

die neuen Studienvorschriften schon erlassen

wurden und der Studierende sich ihnen gemäß

§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

unterworfen hat.

(4) Bis zum Inkrafttreten des für die in Betracht

kommende Studienrichtung zu erlassenden

Studiengesetzes, der zu erlassenden Studienordnung

und des zu erlassenden Studienplanes

gelten abweichend von den Vorschriften der §§ 26

und 27 folgende Bestimmungen

a) die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 lit. b

gilt als erfüllt, wenn Rigorosen, Diplomprüfungen,

Staatsprüfungen oder gleichzuachtende

Prüfungen mit dem besten oder

dem zweitbesten Kalkül bestanden wurden;

b) die Durchschnittsnote 1,5 des § 27 Abs. 2

lit. c gilt für fünfstufige Notenskalen. Andere

Notenskalen sind umzurechnen;

c) anstelle der im § 26 Abs. 3 lit. b erwähnten

vorgesehenen Studiendauer ist die

durchschnittlich erforderliche Studiendauer

zu prüfen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind auf

Studierende, die sich nicht gemäß § 45 Abs. 8

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den

neuen Studienvorschriften unterwerfen, auch

nach Inkrafttreten der neuen Studienvorschriften

anzuwenden.

(6) Im Studienjahr 1969/70 kann der von

Studierenden an Berufspädagogischen Lehranstalten

zu erbringende Nachweis gemäß § 8 Abs. 2

lit. b und c auch durch Nachweise gemäß § 5

Abs. 2 lit. b des Lehrer-Studienbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 299/1968, ersetzt werden.

(7) Die Fristen der §§ 18 Abs. 2 und 28 Abs. 3

für die Vorlage von Anträgen auf Studienbeihilfen

und Begabtenstipendien für das Studienjahr

1969/70 werden bis 31. Dezember 1969 verlängert.

(8) Auf Grund des Studienbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 249/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 19/1967, und des Lehrer-Studienbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 299/1968, bewilligte

oder bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes

beantragte Studienbeihilfen sind nach

den bisher geltenden Bestimmungen weiterzugewähren.

Solche Zahlungen sind auf Ansprüche

nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.

(9) Sofern die Gewährung einer Studienbeihilfe

gemäß Abs. 7 beantragt wurde, ist der Nachweis

des Einkommens aus unselbständiger Arbeit für

das Kalenderjahr 1969 beziehungsweise der jüngste

Einkommensteuerbescheid, falls seit dem Ansuchen

ein neuer erlassen wurde, in den Monaten

Jänner bis April 1970 vorzulegen.

§ 36. Schlußbestimmung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1969 in Kraft.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 35

Abs. 1 lit. a, Abs. 6 und 8 treten das Studienbeihilfengesetz

und das Lehrer-Studienbeihilfengesetz

mit Ablauf des 31. August 1969 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, hinsichtlich

der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft betraut. Hinsichtlich

der Bestimmung des § 5 Abs. 2 und bei der Erlassung

von Verordnungen ist im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

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