421. Bundesgesetz: Studienförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anspruchsberechtigte
(1) Österreichische Staatsbürger, die
a) als ordentliche Hörer an österreichischen
wissenschaftlichen Hochschulen,
b) als ordentliche Hörer an der Akademie der
bildenden Künste oder als Kunsthochschüler
an einer österreichischen Kunstakademie,
c) nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer
auf dem Gebiete der Republik Österreich
gelegenen theologischen Lehranstalt (Art. V
§ 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II
Nr. 2/1934),
d) als ordentliche Studierende an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen
Lehranstalten oder Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe (ausgenommen
deren Vorbereitungslehrgang),
e) als ordentliche Studierende an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten,
studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf Studienbeihilfen und Begabtenstipendien.
(2) Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer
ordentlichen gleichzustellen sind, ist im
Hinblick auf die Art ihrer Studien durch Verordnung
zu regeln.
(3) Weder die Gewährung einer Studienbeihilfe
noch die eines Begabtenstipendiums berührt einen
allfälligen Anspruch des Studierenden auf Unterhalt.
II. ABSCHNITT
Studienbeihilfen
§ 2. Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung einer
Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
a) sozial bedürftig ist;
b) einen günstigen Studienerfolg nachweist;
c) das Studium innerhalb von zehn Jahren
nach Erlangung der Hochschulreife (der
Aufnahmsvoraussetzung) und vor Vollendung
des 35. Lebensjahres begonnen hat;
die Altersgrenze gilt nicht für Absolventen
der höheren Lehranstalten für Berufstätige
sowie für Absolventen des Aufbaugymnasiums
und des Aufbaurealgymnasiums;
d) in den Fällen des § 1 Abs. 1 lit. a bis c
noch kein Hochschulstudium absolviert hat.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein
Hochschulstudium erst mit Ablegung aller
Prüfungen als absolviert, die das betreffende
ordentliche Studium (§ 13 Abs. 1 lit. a und
b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966) in der gewählten
Studienrichtung abschließen;
e) zu keiner der im § 7 Z. 1 lit. f oder Z. 2
lit. d der Hochschüler-Disziplinarordnung
genannten Disziplinarstrafe rechtskräftig
verurteilt worden ist und nicht auf Grund
eines Disziplinarverfahrens von allen Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten, Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe oder Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
rechtskräftig ausgeschlossen worden
ist;
f) nicht mehr als halbbeschäftigt ist, sofern er
seine Tätigkeit vor Gewährung der Studienbeihilfe
nicht aufgibt oder entsprechend einschränkt.
(2) Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 lit. c hat das Bundesministerium für Unterricht,
bei Studierenden nach § 1 Abs. 1 lit. e
das Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft nach Anhörung der zuständigen Studienbeihilfenkommission
Nachsicht zu erteilen, wenn
auf Grund der besonderen Begabung oder der
besonderen beruflichen Leistungen des Antragstellers
die Gewährung der Studienbeihilfe gerechtfertigt
erscheint.
(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht
nicht
a) wenn ein Studierender an einer im § 1
Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalt die
Studienrichtung mehr als einmal gewechselt
hat;
b) wenn ein Studierender an einer der im § 1
Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die
zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene
Studienzeit ohne wichtigen
Grund um mehr als ein Semester überschritten
hat bis zur erfolgreichen Ablegung
dieser Prüfung;
c) wenn ein Studierender an einer der im § 1
Abs. 1 lit. d und e genannten Anstalten
die vorhergesehene Studienzeit ohne wichtigen
Grund um mehr als ein Semester
überschreitet.
Als wichtiger Grund im Sinne der lit. b und c
gilt Krankheit, Schwangerschaft sowie ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis,
das der Studierende nicht selbst verschuldet hat
und das geeignet ist, den Studienerfolg zu beeinträchtigen.
(4) Im Falle eines Doppelstudiums besteht der
Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein
Studium. Die Wahl steht dem Studierenden frei.
§ 3. Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
ist das Einkommen und der Familienstand
maßgebend. Hiebei ist das Einkommen
im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr,
jedoch bei Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden und bei denen ein Steuerbescheid
für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt,
das Einkommen des letzten Kalenderjahres, für
das ein Steuerbescheid zugestellt worden ist, zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Familienstandes
ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der
Beurteilung des Anspruches auszugehen.
(2) Das Einkommen ist von Personen, die zur
Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage
des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in
Betracht kommenden Steuerbescheides und von
Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt
werden, durch eine Bestätigung des Arbeitgebers
(der Arbeitgeber) oder der bezugsliquidierenden
Stelle(n) zu erbringen. Personen,
die sowohl zur Einkommensteuer veranlagt
werden als auch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit beziehen, haben eine Bestätigung
vorzulegen, die sich auf jenes Jahr bezieht, für
welches der neueste Einkommensteuerbescheid
ergangen ist. Über Sonderausgaben sowie allfällige
steuerfreie und ausländische Einkünfte
ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere
bei ausländischen Einkünften, auch
andere Nachweise über das Einkommen oder
Teile desselben gefordert werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen
Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen
heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß
Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch
den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung
(Berentung) eines leiblichen Elternteiles
wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der
Altersgrenze oder ein gleich schweres, von außen
kommendes Ereignis eine wesentliche Veränderung
des Einkommens verursacht worden ist.
Das zu erwartende Jahreseinkommen ist aus dem
nach dem Todesfall (der Pensionierung usw.) zu
erwartenden Einkommen zu schätzen.
(4) Berufstätigen Studierenden ist Studienbeihilfe
unter der Bedingung zu gewähren, daß sie
ihre berufliche Tätigkeit nachweislich einstellen
oder so weit einschränken, daß die Einkommensgrenzen
nicht mehr überschritten sind. Das Einkommen
aus einer Tätigkeit, die zur Aufnahme
oder Intensivierung des Studiums aufgegeben
wurde, ist sodann bei der Beurteilung der sozialen
Bedürftigkeit nicht mehr zu berücksichtigen. Bei
Aufgabe der Berufstätigkeit ist (sind) die Lohnsteuerkarte(n)
beim Studienbeihilfenakt zu verwahren.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind
sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten
Ereignisse auf den Ehepartner des Studierenden
zutrifft oder wenn der Ehepartner ein
Studium aufnimmt oder fortsetzt.
§ 4. Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, in
der jeweils geltenden Fassung unter Hinzurechnung
der im Abs. 2 angeführten Beträge.
(2) Hinzuzurechnen sind die bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach § 4
Abs. 4 Z. 4, § 6 e, § 10 Abs. 1 Z. 5,
§ 93 Abs. 4, § 93 a und § 100 des Einkommensteuergesetzes
1967 sowie steuerfreie Einkünfte
mit Ausnahme der im § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 2 a, 3,
6, 7, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32,
33, 34, 35 und 36 des Einkommensteuergesetzes
1967 genannten.
(3) Zu schätzen ist das Jahreseinkommen
a) von Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort
haben;
b) von jenen Personen, die mit anderen
zusammen veranlagt werden (§§ 26
und 27 Einkommensteuergesetz 1967), sofern
deren Einkommen zur Beurteilung
der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen
ist.
(4) Bei Berechnung des Einkommens haben bis
zum Höchstausmaß von insgesamt 20.000'— S
jährlich außer Betracht zu bleiben
a) Einkünfte des Studierenden aus Ferialpraxis;
b) Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter
im Rahmen der Hochschulverwaltung;
c) Einkünfte des Studierenden als höchstens
halbbeschäftigter Angestellter der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften;
d) Einkünfte des Studierenden als Demonstrator,
halbbeschäftigte wissenschaftliche
Hilfskraft oder höchstens halbbeschäftigter
Vertragsassistent;
e) Aufwandsentschädigungen als Mandatare
der Österreichischen Hochschülerschaft;
f) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,
wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung
zu einer Gegenleistung verbunden ist.
§ 5. Studienerfolg an wissenschaftlichen
Hochschulen
(1) An wissenschaftlichen Hochschulen ist der
Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Studienjahr durch die Vorlage
eines Reifezeugnisses;
b) nach dem ersten Studienjahr durch Zeugnisse
über die nach Maßgabe der Studienvorschriften
vorgesehenen Prüfungen oder
die nach Maßgabe der Studienvorschriften
vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß
§ 16 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes;
c) nach dem ersten Studienabschnitt durch
den Nachweis der Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
d) nach dem vierten Semester des zweiten
Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß
lit. b.
(2) Das Nähere ist unter Berücksichtigung der
besonderen Studiengesetze, Studienordnungen
und Studienpläne von der zuständigen akademischen
Behörde durch Verordnung zu bestimmen.
Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht.
§ 6. Studienerfolg an der Akademie
der bildenden Künste und an
Kunstakademien
An der Akademie der bildenden Künste und
an den Kunstakademien gilt als Nachweis eines
günstigen Studienerfolges
a) im ersten Studienjahr die erfolgreiche Ablegung
der Aufnahmsprüfung;
b) in den folgenden Studienjahren
1. an der Akademie der bildenden Künste
eine von der zuständigen akademischen
Behörde ausgestellte Bescheinigung über
einen günstigen Studienerfolg;
2. an den Kunstakademien die Vorlage des
letzten Studienzeugnisses sowie einer
Bescheinigung des in Betracht kommenden
Hauptfachlehrers (an der Akademie
für angewandte Kunst: Meisterklassenleiters)
über Begabung und Leistung des
Studierenden wenigstens im Hauptfach
selbst; im Studienzeugnis darf unter
Zugrundelegung einer fünfstufigen
Notenskala die Note im Hauptfach
nicht schlechter als zwei und die Durchschnittsnote
sämtlicher Nebenfächer
nicht schlechter als 2,5 sein; für den
Fall, daß die Note im Hauptfach nicht
schlechter als 1 ist, darf die Durchschnittsnote
sämtlicher Nebenfächer
nicht schlechter als 2,7 sein.
Die Beurteilung hat nach dem zweiten, vierten
und achten Semester zu erfolgen.
§ 7. Studienerfolg an theologischen
Lehranstalten
An den theologischen Lehranstalten sind die
für Studierende an den Katholisch-theologischen
Fakultäten geltenden Vorschriften sinngemäß
anzuwenden.
§ 8. Studienerfolg an Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten, Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe
und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
(1) An Pädagogischen Akademien ist der
Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Semester durch die Vorlage eines
Reifezeugnisses;
b) im zweiten Semester durch die Vorlage von
Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen
über mindestens sieben Wochenstunden
aus den Pflichtgegenständen des ersten
Semesters, deren Durchschnittsnote nicht
schlechter als 2,5 sein darf;
c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage
von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-
oder Übungszeugnissen über mindestens
fünf Wochenstunden aus den
Pflichtgegenständen des jeweils vorhergehenden
Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie
des Zeugnisses über die Schul- und
Erziehungspraxis des jeweils vorhergehenden
Semesters, dessen Note nicht schlechter
als 3 sein darf.
(2) An Berufspädagogischen Lehranstalten ist
der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu
erbringen
a) im ersten Semester entweder durch die
Vorlage eines Reifezeugnisses oder durch
den Nachweis der Meisterprüfung oder der
der Meisterprüfung gleichwertigen Befähigung;
b) im zweiten Semester durch Vorlage von
Kolloquien-, Seminar- und Übungszeugnissen
über mindestens sieben Wochenstunden
aus den Pflichtgegenständen des
ersten Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf;
c) in den folgenden Semestern durch Vorlage
von Kolloquien-, Seminar- und Übungszeugnissen
über mindestens zehn Wochenstunden
aus den Pflichtgegenständen des
jeweils vorhergehenden Semesters, deren
Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5
sein darf, darunter jedenfalls das Übungszeugnis
über die schulpraktischen Übungen
des jeweils vorhergehenden Semesters,
dessen Note nicht schlechter als 3 sein darf.
(3) An Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges
zu erbringen
a) im ersten Semester entweder durch die
Vorlage eines Reifezeugnisses oder die erfolgreiche
Absolvierung des Vorbereitungslehrganges;
b) in den folgenden Semestern durch die Vorlage
von Zeugnissen über die in allen Pflichtgegenständen
erfolgreiche Ablegung der
vorgeschriebenen Prüfungen, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein
darf.
(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten ist der Nachweis
des günstigen Studienerfolges im ersten Semester
durch die Vorlage des Reifezeugnisses einer
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
zu erbringen. Für den Nachweis des
günstigen Studienerfolges im zweiten und in den
folgenden Semestern gelten die Bestimmungen
des Abs. 2 lit. b und c.
§ 9. Höhe der Studienbeihilfe
(1) Die Studienbeihilfe beträgt im Studienjahr
a) bei Studierenden, deren Eltern verstorben
sind, oder die sich vor Aufnahme des Studiums
durch mindestens fünf Jahre zur
Gänze selbst erhalten haben
b) bei unverheirateten Studierenden, wenn
der Studierende den Studienort zum gewöhnlichen
Aufenthaltsort gewählt hat,
weil der bisherige gewöhnliche Aufenthaltsort
vom Studienort so weit entfernt
ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt
zeitlich und entfernungsmäßig nicht
zuzumuten ist, sowie bei verheirateten
Studierenden, wenn sie weder mit einem
leiblichen Elternteil noch mit einem leiblichen
Elternteil ihres Ehepartners in gemeinsamen
Haushalt leben
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den zweiten Elternteil und für andere Personen nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2.
c) bei allen übrigen Studierenden
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den zweiten Elternteil und für andere Personen nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2.
(2) Die Einkommensgrenzen des Abs. 1 erhöhen
sich für Personen, für die entweder der
Studierende oder im Falle des Abs. 1 lit. b und c
einer der beiden Elternteile kraft Gesetzes Unterhalt
leistet. Für den Studierenden selbst steht
keine Erhöhung der Einkommensgrenzen zu. Der
zweite Elternteil ist jedenfalls zu berücksichtigen.
Für die erste dieser Personen erhöhen sich die
Einkommensgrenzen um 9000'— S und für die
zweite um 12.000'— S, für die dritte und jede
weitere Person um 15.000'— S, jedoch nur um
7000'— S, wenn es sich um ein noch nicht schulpflichtiges
Kind handelt; die Einkommensgrenzen
des § 9 Abs. 1 lit. b erhöhen sich um weitere
5000'— S, wenn auf mindestens eine der vorgenannten
Personen die Bestimmungen des § 1
Abs. 1 oder 2 zutreffen.
(3) Dem Einkommen des einen Elternteiles
ist ein Einkommen des anderen Elternteiles zur
Gänze sowie ein Einkommen der im Abs. 2 erwähnten
anderen Personen bis zur Höhe der
im Abs. 2 erwähnten Beträge sowie ein allfälliges
Einkommen des Studierenden mit Ausnahme
der im § 4 Abs. 4 genannten Einkommen hinzuzurechnen.
(4) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
und dem Begabtenstipendium nach diesem
Bundesgesetz eine Studienbeihilfe oder ein
Stipendium von anderer Seite, so ist die Studienbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz so weit zu
kürzen, daß die Summe der Zuwendungen bei
unverheirateten Studierenden im Falle des Abs. 1
lit. a und b 21.000'—S, im Falle des Abs. 1
lit. c 15.000'—S im Studienjahr nicht übersteigt.
Die Grenzen erhöhen sich für verheiratete
Studierende um 4000'— S.
(5) Von der gemäß Abs. 1 bis 4 errechneten
Studienbeihilfe ist das Einkommen des Ehepartners
eines verheirateten Studierenden mit dem
22.000'— S übersteigenden Betrag abzuziehen.
Haben beide Ehepartner Anspruch auf Studienbeihilfe,
so vermindert sich bei beiden die Studienbeihilfe
um 1500'—S. Der angeführte Betrag
erhöht sich für leibliche Kinder des Studierenden
oder seines Ehepartners um die im
Abs. 2 angeführten Beträge, soweit diese Kinder
nicht schon gemäß Abs. 2 bei der Berechnung
des Einkommens des Studierenden zu berücksichtigen
waren.
§ 10. Studienbeihilfenkommissionen
an den Hochschulen und
Kunstakademien
(1) Bei jeder Hochschule (Kunstakademie) ist
eine Studienbeihilfenkommission unter dem
Vorsitz des Rektors (Präsidenten der Kunstakademie)
oder eines von ihm mit seiner Vertretung
betrauten Mitgliedes eines Professorenkollegiums
(des Lehrkörpers der Kunstakademie)
zu errichten.
(2) Die Studienbeihilfenkommission entscheidet
in Senaten, die vom Rektor (Präsidenten
der Kunstakademie) unter Berücksichtigung einer
allfälligen Fakultätsgliederung und der Zahl der
Studierenden einzusetzen sind. Jeder Senat besteht
aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern,
von denen je drei dem Kreise der
Hochschullehrer (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung)
beziehungsweise dem Lehrkörper der Kunstakademie
und dem Kreise der Studierenden
zu entnehmen sind. Die Vorsitzenden, Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Senate werden in
der erforderlichen Anzahl auf Vorschlag des
Professorenkollegiums (Lehrkörpers der Kunstakademie)
beziehungsweise auf Vorschlag des
zuständigen Organs der Österreichischen Hochschülerschaft
vom Rektor (Präsidenten der
Kunstakademie) für jeweils ein Kalenderjahr bestellt.
(3) Der Vorsitzende des Senates leitet die Beratung
und Abstimmung. Der Senat ist beschlußfähig,
wenn wenigstens je zwei Vertreter aus dem
Kreise der Hochschullehrer (der Mitglieder des
Lehrkörpers der Kunstakademie) und
aus dem Kreise der Studierenden anwesend
sind. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(4) Das vom Vorsitzenden des Senates zum
Berichterstatter bestimmte Mitglied gibt seine
Stimme zuerst ab, sodann stimmen die übrigen
Mitglieder des Senates in alphabetischer Reihenfolge,
zuletzt der Vorsitzende ab. Kein Mitglied
darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung
gestellte Frage verweigern.
(5) Über die Beratung und Abstimmung der
Studienbeihilfenkommission ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie ist,
wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden
hat, von der über diese Verhandlung aufgenommenen
Niederschrift zu trennen.
(6) Der Studienbeihilfensenat kann, um das
Verfahren zu vereinfachen oder zu beschleunigen,
den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder,
die vom Rektor (Präsidenten der Kunstakademie)
bestellt worden sind, einstimmig ermächtigen,
Entscheidungen, die den Anträgen der Studierenden
entsprechen, und Entscheidungen gemäß
§§ 22 bis 25 namens des Senates selbst zu
treffen. Eine solche Verordnung hat unter Bedachtnahme
auf die erwähnten Zwecke das Ausmaß
der Ermächtigung festzusetzen und ist
durch Anschlag an der Amtstafel der Studienbeihilfenkommission
kundzumachen. Sie gilt
vom Ablauf des Tages der Kundmachung an.
(7) Für die Studierenden an den theologischen
Lehranstalten sind folgende Studienbeihilfenkommissionen
zuständig
a) die Studienbeihilfenkommission bei der
Universität in Wien für die in Wien, Niederösterreich
und Burgenland gelegenen Anstalten;
b) die Studienbeihilfenkommission bei der
Universität in Graz für die in Steiermark
und Kärnten gelegenen Anstalten;
c) die Studienbeihilfenkommission bei der
Universität in Innsbruck für die in Tirol
und Vorarlberg gelegenen Anstalten;
d) die Studienbeihilfenkommission bei der
Universität in Salzburg für die in Oberösterreich
und Salzburg gelegenen Anstalten.
§ 11. Studienbeihilfenkommission
an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten,
Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
und Land- und forstwirtschaftlichenberufspädagogischen
Lehranstalten
(1) An jeder Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen
Lehranstalt, Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalt
ist eine Studienbeihilfenkommission zu errichten.
(2) Die Studienbeihilfenkommission besteht
aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.
Je zwei hievon haben Lehrer zu sein und sind
auf Vorschlag des Lehrerkollegiums, je zwei
haben Studierende zu sein und sind auf Vorschlag
der Vertretung der Studierenden vom
Direktor der betreffenden Lehranstalt für jedes
Studienjahr zu bestellen.
(3) Den Vorsitz hat der rangälteste Lehrer zu
führen.
(4) Die Studienbeihilfenkommission ist beschlußfähig,
wenn je zwei Vertreter aus dem
Kreise der Lehrer und aus dem Kreise der Studierenden
anwesend sind. Die Studienbeihilfenkommission
faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Studienbeihilfenkommission kann,
um das Verfahren zu vereinfachen oder zu beschleunigen,
ein auf Vorschlag des Lehrerkollegiums
bestelltes Mitglied einstimmig ermächtigen,
Entscheidungen, die den Anträgen der
Studierenden entsprechen, und Entscheidungen
gemäß §§ 22 bis 25 namens der Kommission
selbst zu treffen. Eine solche Verordnung hat
unter Bedachtnahme auf die erwähnten Zwecke
das Ausmaß der Ermächtigung festzusetzen und
ist durch Anschlag an der Amtstafel der Anstalt
kundzumachen. Sie gilt vom Ablauf des
Tages der Kundmachung an.
§ 12. Studienbeihilfenbüro an
Hochschulen und Kunstakademien
(1) Den Studienbeihilfenkommissionen an den
Hochschulen und Kunstakademien ist ein Studienbeihilfenbüro
beizugeben. Nach Maßgabe der
Höreranzahl hat das Bundesministerium für
Unterricht das notwendige Personal zur Verfügung
zu stellen.
(2) Das Studienbeihilfenbüro untersteht dem
Vorsitzenden der Studienbeihilfenkommission.
§ 13. Handlungsfähigkeit
In Studienbeihilfenangelegenheiten sind auch
minderjährige Studierende handlungsfähig.
§ 14. Anträge
(1) Anträge auf Gewährung einer Studienbeihilfe
können jederzeit eingebracht werden.
(2) Sie sind zusammen mit den vorgeschriebenen
Nachweisen der sozialen Bedürftigkeit und
des Studienerfolges beim zuständigen Studienbeihilfenbüro,
an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Lehranstalten, Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe und Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten bei der Direktion einzubringen.
Die Direktion ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich
an die Studienbeihilfenkommission
weiterzuleiten.
(3) Unvollständige Anträge sind unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
zur Ergänzung zurückzustellen; nach Ablauf der
Nachfrist ist ein weiteres Vorbringen nicht mehr
zu berücksichtigen.
(4) Für den Antrag und die Nachweise der
sozialen Bedürftigkeit sind die von den zuständigen
Bundesministerien aufzulegenden
Formblätter zu verwenden. Hiebei sind Angaben
über Familien- und Einkommensverhältnisse
im Falle des § 9 Abs. 1 lit. a vom Studierenden,
in allen übrigen Fällen vom Studierenden
und den Eltern (einem Elternteil) zu
unterfertigen. Minderjährige Studierende haben
überdies eine allfällige Erklärung des Erziehungsberechtigten
im Sinne des § 18 Abs. 4 anzuschließen.
(5) Wurde die Gewährung einer Studienbeihilfe
erschlichen, so ist ein neuerlicher Antrag
um Gewährung einer Studienbeihilfe unzulässig.
§ 15. Nachweis der sozialen Bedürftigkeit
(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung
der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen
ist, haben dem antragstellenden Studierenden die
erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben
oder auf Verlangen der Behörden nach diesem
Bundesgesetz die für den Anspruch auf Studienbeihilfe
bedeutsamen Umstände offenzulegen.
(2) Arbeitgeber und bezugsliquidierende Stellen
sind verpflichtet, Lohnbestätigungen zur
Vorlage im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
auszustellen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2
können durch Verhängung von Zwangsstrafen
erzwungen werden. § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 und § 36 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise
nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig
und wahrheitsgetreu erfolgen.
§ 16. Verfahren
(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, mit der
Maßgabe Anwendung, daß in den Studienbeihilfenangelegenheiten
keine Bundesverwaltungsabgaben
zu entrichten sind.
(2) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenkommission
(ihrer Senate) ist die Berufung an das
Bundesministerium für Unterricht, gegen Bescheide
von Studienbeihilfenkommissionen an
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zulässig. Die Berufung
gegen Bescheide einer Studieribeihilfenkommission
an einer Berufspädagogischen Lehranstalt,
die keine Zentrallehranstalt (§ 3 Abs. 4
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1962) ist, oder an einer Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe geht jedoch an den Landesschulrat;
gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches
Rechtsmittel mehr zulässig. Die Frist des
§ 73 AVG. 1950 wird für die Erledigung solcher
Berufungen auf drei Monate verkürzt.
(3) Berufungen gegen Bescheide, in denen das
Erlöschen oder Sinken des Anspruches auf Studienbeihilfe
bei geänderter sozialer Bedürftigkeit
festgestellt wird, haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 17. Ansuchen um Erhöhung der
Studienbeihilfe
Die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 sind auf
Ansuchen um Erhöhung einer Studienbeihilfe
sinngemäß anzuwenden.
§ 18. Auszahlungstermine
(1) Der gemäß § 9 für ein Studienjahr gebührende
Betrag der Studienbeihilfe ist in zehn
gleichen Monatsraten in den Monaten Oktober
bis Juli, an den Pädagogischen Akademien jedoch
in den Monaten September bis Juni auszuzahlen.
(2) Anspruch auf zehn Monatsraten besteht
nur, wenn das vollständige Ansuchen in den
ersten vier Wochen des Studienjahres eingebracht
wurde. In den anderen Fällen besteht
Anspruch auf Monatsraten von dem auf die
Einbringung des vollständigen Ansuchens folgenden
Monat.
(3) Die Studienbeihilfen sind spätestens im
zweiten, auf die Vorlage des vollständigen Ansuchens
folgenden Monat flüssigzumachen. Bereits
fällige Raten sind mit fällig werdenden unter
einem anzuweisen.
(4) Die einem minderjährigen Studierenden
gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten
auszuzahlen, zu dessen Haushalt
der Studierende gehört, es sei denn, der Erziehungsberechtigte
hat sich mit der Auszahlung
an den Studierenden einverstanden erklärt.
(5) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat
im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
§ 19. Dauer des Anspruches
(1) Die Studienbeihilfe gebührt für die Dauer
des Studiums unter der Voraussetzung, daß die
soziale Bedürftigkeit alljährlich (§§ 20 lit. a und
21 lit. a) und der günstige Studienerfolg nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 20 lit. b und
21 lit. b nachgewiesen wird.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 und
erlischt nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 24.
(3) Studierenden, deren Anspruch auf Studienbeihilfe
gemäß § 24 Abs. 2 erloschen ist, gebührt
die Studienbeihilfe erst ab Beginn des
nächstfolgenden Semesters.
(4) Wurde der Bezug einer Studienbeihilfe erschlichen,
so ist die Gewährung nichtig.
§ 20. Nachweise an wissenschaftlichen
Hochschulen, der Akademie
der bildenden Künste und an
Kunstakademien
Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen
a) zum Nachweis des Fortbestandes der
sozialen Bedürftigkeit die Einkommensnachweise
gemäß §§ 3 und 4 in den Monaten
Jänner bis April; Einkommensteuerbescheide
sind binnen einem Monat nach
Ausstellung vorzulegen;
b) den Nachweis des günstigen Studienerfolges
gemäß §§ 5 bis 7. Der Nachweis ist spätestens
in den ersten vier Wochen des in
Betracht kommenden Studienjahres zu erbringen;
c) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung
gemäß § 25 spätestens in den
ersten vier Wochen des zweiten Studienjahres
Nachweise über einen Studienerfolg
wenigstens im halben Ausmaß, das für den
Weiterbezug der Studienbeihilfe gefordert
wird;
d) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme
Meldungen über jeden Sachverhalt, der
eine Minderung, ein Ruhen oder ein Erlöschen
seines Anspruches auf Studienbeihilfe
oder eine Rückzahlungsverpflichtung
zur Folge hat.
§ 21. Nachweise an Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten, Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe und Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten
Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen
a) zum Nachweis des Fortbestandes der
sozialen Bedürftigkeit die Einkommensnachweise
gemäß §§ 3 und 4 in den Monaten
Jänner bis April; Einkommensteuerbescheide
sind binnen einem Monat nach
Ausstellung vorzulegen;
b) den Nachweis des günstigen Studienerfolges
gemäß § 8. Der Nachweis ist spätestens
in den ersten vier Wochen jedes
Semesters zu erbringen;
c) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung
gemäß § 25 spätestens in den
ersten vier Wochen des zweiten Semesters
Nachweise über einen Studienerfolg wenigstens
im halben Ausmaß, das für den
Weiterbezug der Studienbeihilfe gefordert
wird;
d) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme
Meldungen über jeden Sachverhalt, der
eine Minderung, ein Ruhen oder ein Erlöschen
des Anspruches auf Studienbeihilfe
oder eine Rückzahlungspflicht zur
Folge hat.
§ 22. Minderung von Studienbeihilfen
Die Höhe der Studienbeihilfe ist nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 9 herabzusetzen,
wenn die gemäß §§ 20 lit. a und 21 lit. a
vorzulegenden Einkommensnachweise nach den
Bestimmungen des § 9 nur den Anspruch auf
eine niedrigere Studienbeihilfe einräumen.
§ 23. Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht
während der Semester, in denen der Studierende
beurlaubt ist, und während der vollen Monate,
in denen er am Studium behindert ist oder den
ordentlichen Präsenzdienst ableistet.
(2) Das Ruhen des Anspruches tritt während
eines Studiums an einer Hochschule wissenschaftlicher
oder künstlerischer Richtung im Ausland
in der Dauer eines Semesters nicht ein.
§ 24. Erlöschen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
mit Ende des Monats, in dem
a) der Studierende verstorben ist oder die
österreichische Staatsbürgerschaft verloren
hat;
b) der jüngste Steuerbescheid vorzulegen ist
und entweder nicht fristgerecht vorgelegt
wird oder soziale Bedürftigkeit nicht aufweist;
c) der Studierende das Studium abbricht oder
die Anstalt wechselt. Der Wechsel der
Anstalt steht einem neuerlichen Ansuchen
um Studienbeihilfe nicht entgegen;
d) der Studierende die letzte vorgesehene
Prüfung der Studienrichtung abgelegt hat,
für die er Studienbeihilfe bezieht; als
letzte vorgesehene Prüfung gilt die zum
höchsten in dieser Studienrichtung erreichbaren
akademischen Grad führende Prüfung,
bei Studierenden an der Pädagogischen
Akademie und der Berufspädagogischen
Lehranstalt die Lehramtsprüfung,
bei Studierenden an der Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe die Abschlußprüfung,
bei Studierenden an Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
die Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung
(§ 25, BGBl. Nr. 175/1966);
e) über den Studierenden an einer im § 1
Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalt rechtskräftig
eine der im § 7 Z. 1 lit. f oder Z. 2
lit. d der Hochschüler-Disziplinarordnung
angeführten Disziplinarstrafen bzw. den
Studierenden an einer im § 1 Abs. 1 lit. d
und e genannten Anstalt rechtskräftig die
Disziplinarstrafe des Ausschlusses von allen
jeweils gleichartigen Anstalten verhängt
worden ist;
f) mit Ende des Monats, in dem der Studierende
eine Erwerbstätigkeit, die mehr als
eine Halbbeschäftigung darstellt, aufgenommen
hat; ausgenommen sind die im
§ 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
mit Ende des Monats, in dem das Einkommen
im Sinne der §§ 20 und 21 nachzuweisen war
oder auf Grund der Nachweise soziale Bedürftigkeit
gemäß §§ 3 und 4 nicht vorliegt.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
mit Ende des Semesters (Studienjahres), über
das der Studienerfolg zu erbringen war und
nicht erbracht wurde.
§ 25. Rückzahlung
(1) Der Studierende hat Studienbeihilfenbeträge
zurückzuzahlen
a) deren Gewährung oder Fortbezug der
Studierende durch unvollständige oder unwahre
Angaben maßgebender Tatsachen
oder durch Unterlassung einer Meldung
(§§ 20 und 21) schuldhaft veranlaßt oder
erschlichen hat;
b) die nach dem Eintritt eines gesetzlichen
Erlöschensgrundes, während des Ruhens
des Anspruches empfangene oder nach Sinken
des Anspruches zuviel empfangene
Studieribeihilfe;
c) die in den beiden ersten Studiensemestern
empfangene Studienbeihilfe, wenn der
Studierende nicht wenigstens Studiennachweise
in dem in §§ 20 lit. c und 21 lit. c
festgestellten Ausmaß vorlegt;
d) wenn sie die Kumulierungsgrenze (§ 9
Abs. 4) übersteigen;
e) wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert
werden, für jenen Zeitraum, für
welchen der letzte geänderte Steuerbescheid
maßgeblich ist.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches
ist die Rückzahlungsforderung gegen
diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht
möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu
einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung
in Teilbeträgen zu gestatten.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist die Rückzahlung
zur Hälfte zu erlassen, wenn der Studierende
sein Studium nicht abbricht und nach
einem Semester wieder einen günstigen Studienerfolg
aufzuweisen hat. Im übrigen ist Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 1 und 3
gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In
diesem Fall sind die empfangenen Beträge mit
4 v. H. zu verzinsen und zwei Wochen nach
Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung
fällig. Personen, die durch Verletzung der Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß § 15 Abs. 4
an der Erschleichung teilgenommen haben,
haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten
Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende
Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der
Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange
sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland
aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel
im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
Im Exekutionsverfahren wegen der im
vorigen Satz genannten Titel wird der Bund
von der Finanzprokuratur vertreten.
III. ABSCHNITT
Begabtenstipendien
§ 26. Zahl der Begabtenstipendien
(1) Begabtenstipendien sind an höchstens
10 v. H. der inländischen Studierenden zu vergeben,
die sich
a) an einer im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten
Anstalt in einem höheren als dem vierten
einrechenbaren Semester (§ 20 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes),
b) an einer im § 1 Abs. 1 lit. d genannten
Anstalt im zweiten Studienjahr
befinden. Die Voraussetzungen der §§ 1 und 27
müssen erfüllt sein.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat
vor Beginn jedes Studienjahres auf Grund der
statistischen Erhebungen über das letztvergangene
Studienjahr festzustellen, wieviele Begabtenstipendien
auf jede wissenschaftliche Hochschule,
die Akademie der bildenden Künste und
jede Kunstakademie und wieviele davon auf die
Fakultäten dieser Anstalten sowie wieviele Begabtenstipendien
auf jede öffentliche oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogische
Akademie, Berufspädagogische Lehranstalt
und Lehranstalt für gehobene Sozialberufe entfallen.
(3) Die zuständige Studienbeihilfenkommission
hat die einlangenden Ansuchen nach folgenden
Gesichtspunkten zu reihen
a) Studienerfolg des letztvergangenen Studienjahres.
Studienerfolge, die bis zur Überreichung
des Ansuchens in den ersten vier
Wochen des laufenden Studienjahres erzielt
wurden, sind zu berücksichtigen;
b) Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer;
c) Studienerfolg in den weiter zurückliegenden
Studienjahren;
d) Reifezeugnis beziehungsweise die an seiner
Stelle nach Maßgabe der für die verschiedenen
Anstalten geltenden Studienvorschriften
geforderten Nachweise (§ 27).
(4) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 3
sind sodann von der zuständigen Studienbeihilfenkommission
Begabtenstipendien zu bewilligen,
bis die gemäß Abs. 2 festgesetzte
Höchstzahl erreicht ist.
§ 27. Besonders günstiger Studienerfolg
(1) Voraussetzung für die Gewährung eines
Begabtenstipendiums ist mindestens der in den
Abs. 2 bis 6 festgesetzte Studienerfolg.
(2) An wissenschaftlichen Hochschulen kann
der Studienerfolg nachgewiesen werden
a) durch Zeugnisse über die Ablegung von
Diplomprüfungen und Rigorosen mit mindestens
gutem Erfolg oder
b) durch Zeugnisse über Prüfungen oder
Lehrveranstaltungen der im § 16 Abs. 1
lit. a, c, d, e und f des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes vorgesehenen Art
über den Stoff von wenigstens 10 Jahres-
wochenstunden (20 Semesterwochenstunden)
mit der Durchschnittsnote von wenigstens
1,5 oder
c) durch eine Bestätigung über den sehr guten
Fortgang einer Diplomarbeit oder Dissertation.
(3) An der Akademie der bildenden Künste
und an den Kunstakademien ist der Studienerfolg
nachzuweisen
a) an der Akademie der bildenden Künste
durch eine von der dazu von der Akademie
berufenen Kommission ausgestellten
Bescheinigung darüber, daß der Studienerfolg
als ausgezeichnet zu betrachten ist;
b) an den Kunstakademien unter Zugrundelegung
einer fünfstufigen Notenskala durch
die Note 1 im Hauptfach sowie durch eine
Durchschnittsnote aus sämtlichen Nebenfächern,
die nicht schlechter als 1,5 sein darf;
überdies durch eine von dem in Betracht
kommenden Hauptfachlehrer (an der Akademie
für angewandte Kunst: Meisterklassenleiter)
auszustellende Bescheinigung, wonach
die Begabung überdurchschnittlich ist
und die Leistungen hervorragend sind.
(4) An Pädagogischen Akademien ist der Studienerfolg
durch Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-
oder Übungszeugnisse über mindestens
fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 1,5 sein darf, sowie das Zeugnis
über die Schul- und Erziehungspraxis im
zweiten Semester, dessen Note nicht schlechter als
2 sein darf, nachzuweisen.
(5) An Berufspädagogischen Lehranstalten ist
der Studienerfolg durch Kolloquien-, Seminar- und
Übungszeugnisse über mindestens zehn
Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des
zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht
schlechter als 1,5 sein darf, darunter jedenfalls
das Übungszeugnis über die schulpraktischen
Übungen des zweiten Semesters, dessen Note
nicht schlechter als 2 sein darf, nachzuweisen.
(6) An Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über die in
allen Pflichtgegenständen des zweiten Semesters
erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen
Prüfungen, deren Durchschnittsnote nicht schlechter
als 1,5 sein darf, nachzuweisen.
§ 28. Höhe des Begabtenstipendiums
(1) Das Begabtenstipendium beträgt 5000'— S
im Studienjahr.
(2) Begabtenstipendien sind jeweils für ein Studienjahr
zu bewilligen. Eine Bewilligung eines Begabtenstipendiums
über die gesetzlich vorgesehene
Studienzeit hinaus ist nicht zulässig, soweit
die Verzögerung nicht auf einen der im § 2
Abs. 3 genannten Gründe zurückzuführen ist.
(3) Um die Bewilligung eines Begabtenstipendiums
ist spätestens vier Wochen nach Beginn
des Studienjahres bei der zuständigen Studienbeihilfenkommission
anzusuchen.
(4) Das Begabtenstipendium ist jeweils bis
31. Dezember flüssigzumachen.
§ 29. Anwendung von Bestimmungen
des II. Abschnittes
Soweit der III. Abschnitt keine besonderen
Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen
des II. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 30. Eintragung in das Studienbuch
Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder
eines Begabtenstipendiums ist vom Studienbeihilfenbüro,
bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten, Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
von der Direktion im Studienbuch ersichtlich
zu machen. Eintragungen von Stipendien anderer
Stellen sind zulässig.
§ 31. Freiheit von Stempel- und
Rechtsgebühren
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
§ 32. Strafbestimmungen
Wer wissentlich unwahre oder unvollständige
Angaben macht oder auf andere Art eine Studienbeihilfe
oder ein Begabtenstipendium entgegen
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet,
macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig
und wird mit einer Geldstrafe bis zu
30.000'— S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen
bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengeren Strafen bedroht ist. In
diesem Fall verliert der Studierende, unbeschadet
einer disziplinären Verfolgung der Tat, den Anspruch
auf Studienbeihilfe und Begabtenstipendium
für immer.
§ 33. Aufsicht
Die Aufsicht in Angelegenheiten der Gewährung
von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien
führt das Bundesministerium für Unterricht,
hinsichtlich der Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten das Bundes-
ministerium für Land- und Forstwirtschaft. Das
zuständige Bundesministerium hat über die
Gesetzmäßigkeit der Gewährung von Studienbeihilfen
und Begabtenstipendien durch Kontrollen
zu wachen. Sofern der Landesschulrat
Schulbehörde erster Instanz ist, steht auch
diesem das Kontrollrecht zu.
§ 34. Veröffentlichung im Hochschulbericht
Das Bundesministerium für Unterricht hat im
Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) auch eine
Statistik über die den Studierenden an Hochschulen
und Kunstakademien gewährten Studienbeihilfen
und Begabtenstipendien zu veröffentlichen.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
§ 35. Übergangsbestimmungen
(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen gelten
für diejenigen Studienrichtungen, für welche
besondere Studiengesetze, Studienordnungen und
Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes noch nicht erlassen
worden sind, abweichend von den Bestimmungen
des § 5 folgende Vorschriften
a) in den Studienjahren 1969/70 und 1970/71
ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges
nach den Bestimmungen des § 5
Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. a), 2, 4 und 5
des Studienbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 249/
1963, in der Fassung des BGBl. Nr. 19/1967
zu erbringen;
b) in den folgenden Studienjahren bis zum Beginn
des auf die Erlassung der oberwähnten
Vorschriften folgenden Studienjahres ist
als Nachweis eines günstigen Studienerfolges
vorzulegen
1. der Nachweis der Absolvierung von in
Teilprüfungen aufgelösten oder nicht aufgelösten
vorgeschriebenen Diplomprüfungen
(Staatsprüfungen) oder Rigorosen;
2. wenn die Absolvierung der in Z. 1 genannten
Prüfungen nicht vorgeschrieben
ist, Zeugnisse über die Ablegung von
Teilprüfungen oder vorgeschriebenen
Vorprüfungen oder Zeugnisse über die
Absolvierung vorgeschriebener Seminare,
Proseminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,
Repetitorien und Konversatorien;
3. wenn die Absolvierung der in Z. 1 und 2
genannten Prüfungen und Lehrveranstaltungen
nicht vorgeschrieben ist, ab der
Zuteilung einer Diplomarbeit oder Dissertation
eine Bestätigung des Betreuers
derselben (§ 25 Abs. 1 und 2 des All'
gemeinen Hochschul-Studiengesetzes) über
das günstige Fortschreiten dieser Arbeit;
4. wenn 1 bis 3 nicht zutreffen, auch Zeugnisse
über Kolloquien oder Zeugnisse
über die erfolgreiche Teilnahme an nicht
vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima,
Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,
Repetitorien und Konversatorien.
Die Studiennachweise haben Leistungen, die
in den beiden letztvergangenen Semestern
erbracht wurden, zu betreffen.
c) Der Studienerfolg ist als günstig anzusehen,
wenn
1. vorgeschriebene Diplomprüfungen (Staatsprüfungen)
oder Rigorosen mit Erfolg
abgelegt wurden; falls die Ablegung solcher
Prüfungen in Form von Teilprüfungen
in bestimmter Reihenfolge vorgesehen
ist, auch, sofern höchstens eine
solche Teilprüfung nicht bestanden, die
nächstfolgenden Teilprüfungen aber bestanden
wurden; wenn jedoch keine bestimmte
Reihenfolge vorgeschrieben ist,
erst nach erfolgreicher Ablegung jener
Teilprüfung, die zunächst nicht bestanden
wurde;
2. die Studienerfolgsnachweise gemäß Abs. 1
lit. b Z. 2 und 4 unter Zugrundelegung
einer fünfstufigen Notenskala einen
Notendurchschnitt aufweisen, der nicht
schlechter ist als 2,5 (vier oder dreistufige
Notenskala: 2); Zeugnisse, die keinen Erfolg
nachweisen, sind bei Ermittlung des
Notendurchschnittes nicht zu berücksichtigen;
d) der Studienerfolg ist als ungünstig anzusehen,
wenn die zur Ablegung einer Diplomprüfung
(Staatsprüfung, Rigorosen oder
gleichzuachtende Prüfung) erforderliche
durchschnittliche Studienzeit ohne wichtigen
Grund (§ 2 Abs. 3) um mehr als ein Semester
überschritten wurde, bis zur Ablegung
dieser Prüfung.
(2) Bis zur Erlassung besonderer Studiengesetze,
Studienordnungen und Studienpläne nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bestimmt an den wissenschaftlichen
Hochschulen die zuständige akademische Behörde,
an der Akademie der bildenden Künste das
Professorenkollegium, an den Kunstakademien
der Lehrkörper unter Bedachtnahme auf die
Studienvorschriften und die tatsächlichen Studiengegebenheiten
durch Verordnung, welche
Zeit anstelle des im § 2 Abs. 3 lit. b erwähnten
Zeitraumes als angemessen zur Absolvierung
von Diplomprüfungen, Staatsprüfungen, Rigorosen
und ähnlichen anderen Prüfungen anzusehen
ist und in welchem Ausmaß Nachweise
im Sinne der lit. b Z. 2 bis 4 vorzulegen sind.
(3) Wenn es für ihn günstiger ist, kann der
Studierende aber verlangen, daß anstelle der Bestimmungen
des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 die
Bestimmungen des § 5 angewendet werden, sofern
die neuen Studienvorschriften schon erlassen
wurden und der Studierende sich ihnen gemäß
§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
unterworfen hat.
(4) Bis zum Inkrafttreten des für die in Betracht
kommende Studienrichtung zu erlassenden
Studiengesetzes, der zu erlassenden Studienordnung
und des zu erlassenden Studienplanes
gelten abweichend von den Vorschriften der §§ 26
und 27 folgende Bestimmungen
a) die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 lit. b
gilt als erfüllt, wenn Rigorosen, Diplomprüfungen,
Staatsprüfungen oder gleichzuachtende
Prüfungen mit dem besten oder
dem zweitbesten Kalkül bestanden wurden;
b) die Durchschnittsnote 1,5 des § 27 Abs. 2
lit. c gilt für fünfstufige Notenskalen. Andere
Notenskalen sind umzurechnen;
c) anstelle der im § 26 Abs. 3 lit. b erwähnten
vorgesehenen Studiendauer ist die
durchschnittlich erforderliche Studiendauer
zu prüfen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind auf
Studierende, die sich nicht gemäß § 45 Abs. 8
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den
neuen Studienvorschriften unterwerfen, auch
nach Inkrafttreten der neuen Studienvorschriften
anzuwenden.
(6) Im Studienjahr 1969/70 kann der von
Studierenden an Berufspädagogischen Lehranstalten
zu erbringende Nachweis gemäß § 8 Abs. 2
lit. b und c auch durch Nachweise gemäß § 5
Abs. 2 lit. b des Lehrer-Studienbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 299/1968, ersetzt werden.
(7) Die Fristen der §§ 18 Abs. 2 und 28 Abs. 3
für die Vorlage von Anträgen auf Studienbeihilfen
und Begabtenstipendien für das Studienjahr
1969/70 werden bis 31. Dezember 1969 verlängert.
(8) Auf Grund des Studienbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 249/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 19/1967, und des Lehrer-Studienbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 299/1968, bewilligte
oder bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes
beantragte Studienbeihilfen sind nach
den bisher geltenden Bestimmungen weiterzugewähren.
Solche Zahlungen sind auf Ansprüche
nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.
(9) Sofern die Gewährung einer Studienbeihilfe
gemäß Abs. 7 beantragt wurde, ist der Nachweis
des Einkommens aus unselbständiger Arbeit für
das Kalenderjahr 1969 beziehungsweise der jüngste
Einkommensteuerbescheid, falls seit dem Ansuchen
ein neuer erlassen wurde, in den Monaten
Jänner bis April 1970 vorzulegen.
§ 36. Schlußbestimmung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1969 in Kraft.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 35
Abs. 1 lit. a, Abs. 6 und 8 treten das Studienbeihilfengesetz
und das Lehrer-Studienbeihilfengesetz
mit Ablauf des 31. August 1969 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, hinsichtlich
der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft betraut. Hinsichtlich
der Bestimmung des § 5 Abs. 2 und bei der Erlassung
von Verordnungen ist im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.