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421_1968 AT

421. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Artikel I

Die Fernmeldegebührenverordnung 1966,

BGBl. Nr. 277, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 370/1967, wird geändert wie folgt

Nach dem § 45 ist folgende Bestimmung einzufügen

„Bewilligungsgebühren, die mit Hilfe einer

elektronischen Datenverarbeitungsanlage vorgeschrieben

werden

§ 45 a. (1) Für unbefristete Bewilligungen, für

die die Gebührenvorschreibung mit Hilfe einer

elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfolgt,

betragen die Gebühren

Schilling

1. für die unbefristete Rundfunk-Hauptbewilligung,

dreimonatlich 6'—

2. für die unbefristete Fernsehrundfunk-

Hauptbewilligung, dreimonatlich 21"—

(2) Für die in der Zeit vom 1. bis 15. des

Monats eingebrachten Anträge beginnt die Gebührenpflicht

am 1. des Monats, für die in der

Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebrachten

Anträge beginnt die Gebührenpflicht am

nächsten Monatsersten.

(3) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ablauf

des Monats, in dem die Bewilligung erlischt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969 in

Kraft.

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