421. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Artikel I
Die Fernmeldegebührenverordnung 1966,
BGBl. Nr. 277, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 370/1967, wird geändert wie folgt
Nach dem § 45 ist folgende Bestimmung einzufügen
„Bewilligungsgebühren, die mit Hilfe einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlage vorgeschrieben
werden
§ 45 a. (1) Für unbefristete Bewilligungen, für
die die Gebührenvorschreibung mit Hilfe einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfolgt,
betragen die Gebühren
Schilling
1. für die unbefristete Rundfunk-Hauptbewilligung,
dreimonatlich 6'—
2. für die unbefristete Fernsehrundfunk-
Hauptbewilligung, dreimonatlich 21"—
(2) Für die in der Zeit vom 1. bis 15. des
Monats eingebrachten Anträge beginnt die Gebührenpflicht
am 1. des Monats, für die in der
Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebrachten
Anträge beginnt die Gebührenpflicht am
nächsten Monatsersten.
(3) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Bewilligung erlischt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969 in
Kraft.