420. Verordnung: Ausbildung zum Sanitäter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 18 Abs. 9, 34 Abs. 3, 44 Abs. 3, 49, 57, 58 und 59 Sanitätergesetz, BGBl. I
Nr. 30/2002, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Ausbildung – Allgemeines
§ 1 Allgemeines
§ 2 Ausbildungsziele
§ 3 Didaktische Grundsätze
§ 4 Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 5 Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 6 Lehrkräfte
§ 7 Lehrtätigkeit
§ 8 Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 9 Modulordnung
§ 10 Ausbildungszeit
2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
§ 11 Ausbildungsablauf – RS
§ 12 Teilnahmeverpflichtung – RS
§ 13 Theoretische Ausbildung – RS
§ 14 Durchführung der theoretischen Ausbildung – RS
§ 15 Zwischenprüfung – RS
§ 16 Inhalt der Zwischenprüfung – RS
§ 17 Wiederholen der Zwischenprüfung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
§ 18 Nichtantreten zur Zwischen- oder Wiederholungsprüfung – RS
§ 19 Praktische Ausbildung – RS
§ 20 Durchführung der praktischen Ausbildung – RS
§ 21 Beurteilung der praktischen Ausbildung – RS
§ 22 Wiederholen der praktischen Ausbildung – RS
§ 23 Kommissionelle Abschlussprüfung – RS
§ 24 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 25 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§§ 26 f Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 28 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 29 Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 30 Abschlussprüfungsprotokoll – RS
§ 31 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 32 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 33 Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
§ 34 Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – RS
3. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)
§ 35 Allgemeines
§ 36 Verkürzte Ausbildung für Mediziner – RS
§ 37 Verkürzte Ausbildung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – RS
§ 38 Anrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS
§ 39 Zwischenprüfung – Verkürzte Ausbildungen – RS
4. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)
§ 40 Zulassung zur Ausbildung – NFS
§ 41 Ausbildungsablauf – NFS
§ 42 Teilnahmeverpflichtung – NFS
§ 43 Theoretische Ausbildung – NFS
§ 44 Durchführung der theoretischen Ausbildung – NFS
§ 45 Praktische Ausbildung – NFS
§ 46 Durchführung der praktischen Ausbildung – NFS
§ 47 Beurteilung der praktischen Ausbildung – NFS
§ 48 Wiederholen der praktischen Ausbildung – NFS
§ 49 Krankenanstaltenpraktikum – NFS
§ 50 Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – NFS
§ 51 Kommissionelle Abschlussprüfung – NFS
§ 52 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 53 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§§ 54 f Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 56 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 57 Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 58 Abschlussprüfungsprotokoll – NFS
§ 59 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 60 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 61 Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS
§ 62 Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS
5. Abschnitt
Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 63 Zulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 64 Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 65 Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 66 Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 67 Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 68 Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion
§ 69 Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion
§ 70 Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 71 Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 72 Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§§ 73 f Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 75 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 76 Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 77 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 78 Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 79 Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 80 Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen
6. Abschnitt
Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 81 Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 82 Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation
§ 83 Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation
§ 84 Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 85 Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 86 Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation
§ 87 Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation
§ 88 Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 89 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 90 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§§ 91 f Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 93 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 94 Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation
§ 95 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 96 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 97 Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 98 Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation
7. Abschnitt
Ausbildung im Berufsmodul
§ 99 Ausbildungsablauf – Berufsmodul
§ 100 Teilnahmeverpflichtung – Berufsmodul
§ 101 Theoretische Ausbildung – Berufsmodul
§ 102 Durchführung der theoretischen Ausbildung – Berufsmodul
§ 103 Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 104 Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 105 Abschlussprüfungsprotokoll – Berufsmodul
§ 106 Wiederholen der Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 107 Nichtantreten zur Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 108 Ausscheiden aus der Ausbildung – Berufsmodul
§ 109 Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – Berufsmodul
§ 110 Verkürzte Ausbildung für Mediziner – Berufsmodul
§ 111 Gleichachtung – Berufsmodul
8. Abschnitt
Nostrifikation
§ 112 Allgemeines
§ 113 Ergänzungsausbildung
§ 114 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 115 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
9. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
§ 116 Allgemeines
§ 117 Anpassungslehrgang
II 503
§ 118 Eignungsprüfung
§ 119 Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
§ 120 Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
10. Abschnitt
Erfolgskontrolle im Rahmen der Fortbildung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG
§ 121 Ablauf und Inhalt
11. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 122 Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1 Modul I – Theoretische Ausbildung
Anlage 2 Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Mediziner
Anlage 3 Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Pflegehelfer
Anlage 4 Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Angehörige des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 5 Modul II – Theoretische Ausbildung
Anlage 6 Modul „Arzneimittellehre“ – Theoretische Ausbildung
Anlage 7 Modul „Venenzugang und Infusion“ – Theoretische Ausbildung
Anlage 8 Modul „Beatmung und Intubation“ – Theoretische Ausbildung
Anlage 9 Berufsmodul – Theoretische Ausbildung
Anlage 10 Berufsmodul – Verkürzte Ausbildung für Mediziner
Anlage 11 Ausbildungsbestätigung Rettungssanitäter
Anlage 12 Zeugnis Rettungssanitäter
Anlage 13 Ausbildungsbestätigung Notfallsanitäter
Anlage 14 Zeugnis Notfallsanitäter
Anlage 15 Ausbildungsbestätigung allgemeine Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“
Anlage 16 Zeugnis allgemeine Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“
Anlage 17 Ausbildungsbestätigung allgemeine Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“
Anlage 18 Zeugnis allgemeine Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“
Anlage 19 Ausbildungsbestätigung besondere Notfallkompetenz „Beatmung und Intubation“
Anlage 20 Zeugnis besondere Notfallkompetenz „Beamtung und Intubation“
Anlage 21 Ausbildungsbestätigung „Berufsmodul“
Anlage 22 Zeugnis Berufsmodul
Anlage 23 Bestätigung Berufsmodul
Anlage 24 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 25 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 26 Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 27 Bestätigung gemäß § 57 Sanitätergesetz
Anlage 28 Bestätigung gemäß § 58 Sanitätergesetz
Anlage 29 Bestätigung gemäß § 59 Sanitätergesetz
1. Abschnitt
Ausbildung – Allgemeines
Allgemeines
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen
Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form
von aufeinander aufbauenden Modulen.
(3) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
Ausbildungsziele
§ 2. (1) Ziele der Ausbildung sind
1. die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufs-
bzw. Tätigkeitsbild des Sanitäters fallen,
2. die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die
Funktionen des menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche im sozialen Umfeld sowie
deren Veränderung im Ausnahmefall,
3. die Ausrichtung der praktischen Tätigkeiten des Sanitätsdienstes nach den definierten Vorgaben
und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen der Notfall- und Katastrophenmedizin als analytisches,
problemlösendes, zielgerichtetes und eigenverantwortliches Handeln unter Bedachtnahme
auf die beruflichen Kompetenzen und den ethischen Grundprinzipien (geistige Grundhaltung der
Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität,
der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts,
der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten,
selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und
sterbenden Menschen),
4. die Kenntnisse für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluierung dieser Tätigkeiten
unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens, sofern
sie Krankheit, Verletzung, Vergiftung, Behinderung, Unfall, Katastrophe, Geburt und Tod betreffen,
5. die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen
physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
6. die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen
gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität des Sanitätsdienstes und
7. die Unterstützung der Weiterentwicklung der sanitätsdienstlichen Praxis durch forschungsorientiertes
Denken.
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter
zu evaluieren.
Didaktische Grundsätze
§ 3. Die Ausbildung ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen
1. Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit,
der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der Modulteilnehmer zu Grunde zu legen, wobei
dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen
oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
2. In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur
Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener
Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform
zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen
und -ablauf teilhaben lässt.
3. Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander
anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung
der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
4. Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen,
um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
5. Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen
für die Berufsausübung bzw. die Tätigkeitsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation,
Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen
von Menschen zu vermitteln.
6. Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen,
ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen,
sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
7. In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und
Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis
im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
8. Der Unterricht kann auch fächerübergreifend unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse
mit verschiedenen Lehrmitteln einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur
durchgeführt werden, um spezielle Neigungen und Interessen der Modulteilnehmer zu
fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen und lösen zu lernen.
9. Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 10 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht als
Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen im Bereich des Sanitätsdienstes und
der Notfall- und Katastrophenmedizin in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen,
zu Grunde zu legen.
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4. (1) Der Rechtsträger eines Moduls hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und
einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
3. Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (§ 6
Abs. 2 Z 1) vorzutragenden Unterrichtsfächer,
4. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle
und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
5. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des jeweiligen
Moduls,
6. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Modulteilnehmer in das jeweilige
Modul sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
7. Aufsicht über die Modulteilnehmer sowie Zuteilung dieser an die Einrichtungen der praktischen
Ausbildung und an Krankenanstalten,
8. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
9. Beurteilung der praktischen Ausbildung,
10. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
11. Vertretung des Moduls nach außen und
12. Evaluierung der Ausbildungsziele.
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5. (1) Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-
wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten
und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
2. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern
(§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
3. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte
(§ 6) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
4. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
5. Beurteilung der praktischen Ausbildung und
6. Vorsitz bei kommissionellen Abschlussprüfungen.
Lehrkräfte
§ 6. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-
wissenschaftlichen Leiters und im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des jeweiligen Moduls Personen,
die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu
bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 10 sind zu bestellen
1. Ärzte und Personen, die das Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-
Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
2. Lehrsanitäter sowie
3. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische
Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3) Lehrkräfte haben über die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse
und Fertigkeiten zu verfügen und pädagogisch geeignet zu sein.
Lehrtätigkeit
§ 7. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und
Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Hiezu
zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern sowie Anleitung und Vermittlung
der praktischen Inhalte,
2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts und der
Prüfungen in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht und
3. pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 8. (1) Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen
Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung
der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher
Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten
zur Verfügung zu stehen
1. Bibliothek,
2. Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrkräfte,
3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer und
4. Räume für die Administration des Moduls.
Modulordnung
§ 9. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden
Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung festzulegen und für deren Einhaltung
zu sorgen.
(2) Die Modulordnung hat insbesondere
1. die Rechte und Pflichten der Modulleitung des jeweiligen Moduls und der Lehrkräfte,
2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung
einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
3. Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer im Rahmen des jeweiligen Moduls und
4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes
festzulegen.
(3) Die Modulordnung hat weiters zu beinhalten
1. Beschlüsse der Modulleitung gemäß §§ 12 Abs. 2 oder 42 Abs. 2, in welchen Unterrichtsfächern
anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium erfolgt,
2. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor
Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind und
3. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 betreffend Voraussetzungen hinsichtlich der
Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen
sind.
(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebes
sowie bei deren Änderung durch den Rechtsträger des jeweiligen Moduls dem Landeshauptmann zur
Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nicht bescheidmäßig
versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn diese
1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
3. nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht oder
4. nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern sowie den Lehrkräften nachweislich zur Kenntnis
zu bringen.
Ausbildungszeit
§ 10. (1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert
50 Minuten.
(2) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen
und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann
anzuzeigen.
2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
Ausbildungsablauf – RS
§ 11. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang
von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.
(2) Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (§ 19) ist die Absolvierung
der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern „Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe“ und „Gerätelehre
und Sanitätstechnik“ sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (§ 15).
(3) In Abweichung von Abs. 2 kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen
Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte
der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.
Teilnahmeverpflichtung – RS
§ 12. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 1 angeführten theoretischen
und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
1. „Hygiene“,
2. „Anatomie und Physiologie“,
3. „Berufsspezifische rechtliche Grundlagen“,
4. „Rettungswesen“ sowie
5. „Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle“
anstatt eines Unterrichts die Lehrinhalte durch ein angeleitetes Selbststudium zu erwerben sind. In diesem
Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen
Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung
und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt
ist, zur Zwischenprüfung bzw. zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen
ist.
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere
1. Krankheit oder Entbindung oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes,
Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische
Leiter.
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten
Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG
vor.
Theoretische Ausbildung – RS
§ 13. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer
gemäß der Anlage 1 zu vermitteln.
Durchführung der theoretischen Ausbildung – RS
§ 14. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 1 für das
betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende
beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen
oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem
anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt
werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1. die in der Anlage 1 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind
und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Zwischenprüfung – RS
§ 15. (1) Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren, in deren
Rahmen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten des Modulteilnehmers zu überprüfen
sind.
(2) Die Zwischenprüfung ist in Form einer
1. mündlichen oder
2. schriftlichen
Prüfung durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer durchzuführen und zu beurteilen, wobei
allfällige durchgeführte und dokumentierte Wissensüberprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
in den einzelnen Unterrichtsfächern zu berücksichtigen sind. Über die Zwischenprüfung sind von
den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die
Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
(3) Der Termin der Zwischenprüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu
geben.
(4) Bei der Beurteilung der Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung sind folgende Beurteilungsstufen
anzuwenden
1. „bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“.
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe „bestanden“ gegeben.
Inhalt der Zwischenprüfung – RS
§ 16. (1) Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen
1. „Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe“
2. „Gerätelehre und Sanitätstechnik“
(2) Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung
weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung
zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.
Wiederholen der Zwischenprüfung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
§ 17. (1) Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“
beurteilt wurden, dürfen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen
Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(3) Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer
aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach
einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
Nichtantreten zur Zwischen- oder Wiederholungsprüfung – RS
§ 18. (1) Ist ein Modulteilnehmer
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines
Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum
ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes
oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen
der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und
organisatorischen Leiter einmal verlängert werden.
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus
einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“
zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische
Leiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
Praktische Ausbildung – RS
§ 19. (1) Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die positive Absolvierung
der Zwischenprüfung.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen.
Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet
sein.
(3) Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der
Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und
zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter
festzulegen.
Durchführung der praktischen Ausbildung – RS
§ 20. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen
durchzuführen, die
1. in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer
gleichzeitig anleiten.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung
und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die
durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer
Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
Beurteilung der praktischen Ausbildung – RS
§ 21. (1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich nach
Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu
übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung
mit
1. „bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe „bestanden“ gegeben.
Wiederholen der praktischen Ausbildung – RS
§ 22. (1) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit „nicht
bestanden“ beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die
Modulleitung verlängert werden.
(3) Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung
„nicht bestanden“.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
(5) Wird die wiederholte praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer
aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem
Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
Kommissionelle Abschlussprüfung – RS
§ 23. (1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung
vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer
über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten verfügt.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen
Teilprüfungen abzulegen.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 24. Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter zuzulassen, wenn
1. die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
2. die praktische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 25. (1) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten
abzulegen
1. „Sanitätshilfe“ (= Anatomie und Physiologie, Hygiene, Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise
und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende
Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, Erste Hilfe einschließlich
Defibrillation mit halbautomatischen Geräten)
2. „Gerätelehre und Sanitätstechnik“
3. „Rettungswesen“ einschließlich „berufsspezifische rechtliche Grundlagen“, „Katastrophen,
Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle“.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse
und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend
zu überprüfen.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 26. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. die Modulteilnehmer,
2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
3. die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und
organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter
hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens
drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist
vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 24 zugelassenen Prüfungskandidaten
auszufolgen.
§ 27. (1) Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte
abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme
einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige
Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(3) Über das Ergebnis einer Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher
Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen
Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung
der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note
vorgeschlagen werden darf.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 28. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen
der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden
Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen „sehr gut“ bis „genügend“ (1 bis 4) gegeben.
Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 29. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 28 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung
zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2. „mit gutem Erfolg bestanden“,
3. „mit Erfolg bestanden“ oder
4. „nicht bestanden“.
(3) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn der rechnerische
Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Beurteilungsstufe „befriedigend“ oder eine Wiederholungsprüfung
im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit
ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
(4) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn der rechnerische
Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
(5) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen
Abschlussprüfung zumindest mit „genügend“ benotet sind.
(6) Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 34) einzutragen.
Abschlussprüfungsprotokoll – RS
§ 30. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 31. (1) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note „nicht genügend“
(5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der
kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von
vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“
(5).
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 32. (1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines
Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im
Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus
einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“
bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note „nicht genügend“ (5) zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach
Anhörung des Prüfungskandidaten.
Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
§ 33. (1) Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
mit der Note „nicht genügend“ (5) beurteilt, hat der Modulteilnehmer die Ausbildung
einschließlich der Zwischenprüfung, die praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung
zu wiederholen.
(2) Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen
der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer
aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr
nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – RS
§ 34. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter
sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 11 und 12 auszustellen.
Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig,
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die
nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie
des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen
und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen
und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist
über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte
theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
3. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)
Allgemeines
§ 35. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen
des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den §§ 36 bis 39 anderes ergibt.
Verkürzte Ausbildung für Mediziner – RS
§ 36. Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für
Mediziner umfasst insgesamt 225 Stunden und beinhaltet
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 65 Stunden in den in der Anlage 2 angeführten
Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
Verkürzte Ausbildung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – RS
§ 37. (1) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter
für Pflegehelfer umfasst insgesamt 232 Stunden und beinhaltet
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 72 Stunden in den in der Anlage 3 angeführten
Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
(2) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst insgesamt 226 Stunden
und beinhaltet
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 66 Stunden in den in der Anlage 4 angeführten
Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
Anrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS
§ 38. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-
wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß § 37 anzurechnen, als sie
nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Zwischenprüfung – Verkürzte Ausbildung – RS
§ 39. Mediziner und Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Absolvierung
der Zwischenprüfung vor Beginn der praktischen Ausbildung verpflichtet.
4. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)
Zulassung zur Ausbildung – NFS
§ 40. (1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
2. der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem
und
3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2) Der Eingangstest ist in Form einer
1. mündlichen oder
2. schriftlichen
Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse
und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.
Ausbildungsablauf – NFS
§ 41. (1) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen im Mindestumfang
von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt
absolviert werden können, sowie
3. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
(2) Die Modulleitung hat
1. den Stundenumfang des Praktikums in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt,
2. den Stundenumfang der praktischen Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen
sowie
3. allfällige Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn
der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind,
festzusetzen.
Teilnahmeverpflichtung – NFS
§ 42. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 5 angeführten theoretischen
und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
1. „Hygiene“,
2. „Anatomie und Physiologie“,
3. „Berufsspezifische rechtliche Grundlagen“,
4. „Rettungswesen“ sowie
5. „Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle“
anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung
in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen
Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung
und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt
ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen
ist.
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere
1. Krankheit oder Entbindung oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes,
Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische
Leiter.
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten
Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG
vor.
Theoretische Ausbildung – NFS
§ 43. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer
gemäß der Anlage 5 zu vermitteln.
Durchführung der theoretischen Ausbildung – NFS
§ 44. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in Anlage 5 für das betreffende
Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende
beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen
oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem
anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt
werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1. die in der Anlage 5 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind
und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Praktische Ausbildung – NFS
§ 45. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis
umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet
sein.
(2) Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der
Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und
zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter
festzulegen.
Durchführung der praktischen Ausbildung – NFS
§ 46. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen
durchzuführen, die
1. in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer
gleichzeitig anleiten.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung
und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die
durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer
Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
Beurteilung der praktischen Ausbildung – NFS
§ 47. (1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 46 Abs. 5 unverzüglich nach
Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu
übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung
mit den Beurteilungsstufen
1. „bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe „bestanden“ gegeben.
Wiederholen der praktischen Ausbildung – NFS
§ 48. (1) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit „nicht
bestanden“ beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die
Modulleitung verlängert werden.
(3) Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung
„nicht bestanden“.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
Krankenanstaltenpraktikum – NFS
§ 49. (1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in
die berufliche Praxis umzusetzen sowie die Schnittstellen der Notfall- und Katastrophenmedizin kennen
zu lernen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet
sein.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter festzulegen.
Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – NFS
§ 50. (1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen,
die
1. in der Krankenanstalt tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
1. Ärzte und
2. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen
Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden,
die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung
einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
Kommissionelle Abschlussprüfung – NFS
§ 51. (1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission
abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer
über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Notfallsanitäter erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügt.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen
Teilprüfungen abzulegen.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 52. Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter zuzulassen, wenn
1. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,
2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und
3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 53. (1) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten
abzulegen
1. „Notfallmedizin“ (= erweiterte Kenntnisse in den Gebieten Anatomie und Physiologie, Störungen
der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen
Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
Hygiene, Arzneimittellehre)
2. „Gerätelehre und Sanitätstechnik“
3. „Einsatztaktik“, „Rettungswesen“, „Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle“.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse
und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend
zu überprüfen.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 54. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. die Modulteilnehmer,
2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
3. die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und
organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter
hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens
drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist
vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 52 zugelassenen Prüfungskandidaten
auszufolgen.
§ 55. (1) Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte
abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme
einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige
Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(3) Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen
Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung
der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note
vorgeschlagen werden darf.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 56. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen
der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden
Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen „sehr gut“ bis „genügend“ (1 bis 4) gegeben.
Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 57. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 56 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung
zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2. „mit gutem Erfolg bestanden“,
3. „mit Erfolg bestanden“ oder
4. „nicht bestanden“.
(3) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn der rechnerische
Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Note „befriedigend“ oder eine Wiederholungsprüfung
im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem
Erfolg bestanden“ aus.
(4) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn der rechnerische
Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
(5) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen
Abschlussprüfung zumindest mit „genügend“ benotet sind.
(6) Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 62) einzutragen.
Abschlussprüfungsprotokoll – NFS
§ 58. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 59. (1) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note „nicht genügend“
(5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der
kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von
vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“
(5).
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 60. (1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines
Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im
Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus
einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“
bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note „nicht genügend“ (5) zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach
Anhörung des Prüfungskandidaten.
Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS
§ 61. (1) Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
mit der Note „nicht genügend“ (5) beurteilt, darf der Modulteilnehmer die Ausbildung
einschließlich praktischer Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholen.
Das absolvierte Krankenanstaltenpraktikum kann durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter
angerechnet werden.
(2) Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen
der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer
aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr
nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS
§ 62. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Notfallsanitäter
sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 13 und 14 auszustellen.
Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig,
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie
des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen
und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen
und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist
über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte
theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
5. Abschnitt
Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
Zulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 63. (1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre
ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.
(2) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang
und Infusion ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter und
2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 64. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine theoretische
Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von zehn Stunden und
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 65. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in den Anlagen 6 bzw. 7 jeweils angeführten
theoretischen Ausbildung sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen
Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung
und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt
ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen
ist.
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere
1. Krankheit oder Entbindung oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes,
Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische
Leiter.
(4) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten
Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG
vor.
Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 66. Im Rahmen der theoretischen Ausbildungen sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer
gemäß den Anlagen 6 bzw. 7 zu vermitteln.
Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 67. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in den Anlagen 6 bzw. 7
für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und
organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende
beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem
anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt
werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1. die in den Anlagen 6 bzw. 7 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt
sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion
§ 68. (1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte der
allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei
eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter festzulegen.
Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion
§ 69. (1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen,
die
1. in der Krankenanstalt tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
1. Ärzte und
2. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen
Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden,
die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung
einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 70. (1) Nach Abschluss der Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen ist je eine
kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer
über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in den allgemeinen Notfallkompetenzen erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 71. (1) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz
Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde und
2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
(2) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz
Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 72. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Arzneimittellehre ist im Sachgebiet
„Arzneimittellehre einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz“ abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Venenzugang und Infusion ist im Sachgebiet
„Venenzugang und Infusion“ abzulegen.
(3) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfungen ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse
und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend
zu überprüfen.
Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 73. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist je an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. eine Liste der Modulteilnehmer,
2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
3. die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und
organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter
hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens
drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist
vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 71 zugelassenen Prüfungskandidaten
auszufolgen.
§ 74. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen.
Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt,
dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 75. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden
Sachgebieten zu Grunde zu legen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2. „mit Erfolg bestanden“,
3. „nicht bestanden“.
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ und
„mit Erfolg bestanden“ gegeben.
Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 76. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 77. (1) Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wurde,
darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission
abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der
kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von
vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 78. (1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines
Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist
diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung
nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit
der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach
Anhörung des Prüfungskandidaten.
Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 79. Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung
zulässig.
Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 80. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 15
bis 18 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es
ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie
des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen
und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen
und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Eine erworbene allgemeine Notfallkompetenz ist durch den fachspezifischen und organisatorischen
Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls
durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der
Ausbildung auszufolgen.
(6) Personen, die eine Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen nicht erfolgreich abgeschlossen
haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung
über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung
auszustellen.
6. Abschnitt
Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 81. Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und
Intubation ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie
Venenzugang und Infusion und
3. der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.
Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation
§ 82. Die Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden und
2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von
80 Stunden.
Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation
§ 83. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 8 angeführten theoretischen Ausbildung
sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen
Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung
und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt
ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen
ist.
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere
1. Krankheit oder Entbindung oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes,
Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische
Leiter.
(4) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten
Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG
vor.
Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 84. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte gemäß der Anlage 8 zu vermitteln.
Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 85. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 8 festgelegte
Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende
beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation
§ 86. (1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in
die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der
Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter festzulegen.
Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation
§ 87. (1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen,
die
1. in der Krankenanstalt tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
1. Notärzte,
2. geeignete Fachärzte und
3. Turnusärzte in Ausbildung zu einem geeigneten Facharzt.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen
Praktikumsstelle Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden,
die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung
einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 88. (1) Nach Abschluss der Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation
ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer
über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung
und Intubation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 89. Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz
Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen,
wenn
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen
Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,
2. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
3. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
4. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 90. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Beatmung und Intubation ist im Sachgebiet
„Beatmung und Intubation einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz“ abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse
und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend
zu überprüfen.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 91. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. eine Liste der Modulteilnehmer,
2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
3. die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und
organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter
hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens
drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist
vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 89 zugelassenen Prüfungskandidaten
auszufolgen.
§ 92. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen.
Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt,
dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 93. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen
Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg zu Grunde zu legen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2. „mit Erfolg bestanden“,
3. „nicht bestanden“.
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ und
„mit Erfolg bestanden“ gegeben.
Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation
§ 94. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 95. (1) Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wurde,
darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission
abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der
kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von
vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 96. (1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines
Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist
diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung
nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit
der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach
Anhörung des Prüfungskandidaten.
Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 97. Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung
zulässig.
Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und
Intubation
§ 98. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz
Beatmung und Intubation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den
Mustern der Anlagen 19 und 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen
sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils
erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie
des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen
und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen
und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Eine erworbene besondere Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist durch den fachspezifischen
und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den
Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen
nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(6) Personen, die eine Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation
nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen
Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich
einer allfälligen Prüfung auszustellen.
7. Abschnitt
Ausbildung im Berufsmodul
Ausbildungsablauf – Berufsmodul
§ 99. Die Ausbildung im Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von
40 Stunden in den in der Anlage 9 genannten Unterrichtsfächern.
Teilnahmeverpflichtung – Berufsmodul
§ 100. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 9 angeführten theoretischen Ausbildung
im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Der Modulleiter kann festsetzen, dass in Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes
Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen
Unterrichtsfächern.
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen
Grund, ist vom Modulleiter unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung
und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt
ist, zur Abschlussprüfung anzutreten, oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen
ist.
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere
1. Krankheit oder Entbindung oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes,
Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der Modulleiter.
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten
Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG
vor.
Theoretische Ausbildung – Berufsmodul
§ 101. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer
gemäß der Anlage 9 zu vermitteln.
Durchführung der theoretischen Ausbildung – Berufsmodul
§ 102. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 9 für das
betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom Modulleiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende
beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 103. (1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige
Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(3) Die Prüfung ist in Form von
1. mündlichen oder
2. schriftlichen
Teilprüfungen durch die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches durchzuführen und zu beurteilen.
Über die Teilprüfungen sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere
die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
(4) Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
(5) Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
1. „bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“.
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe „bestanden“ gegeben.
Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 104. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung
zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen
anzuwenden
1. „mit Erfolg bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“.
Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen mit der Beurteilungsstufe
„bestanden“ beurteilt wurden.
Abschlussprüfungsprotokoll – Berufsmodul
§ 105. (1) Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
1. Namen und Funktionen der Prüfer,
2. Datum der Abschlussprüfung,
3. Namen der Modulteilnehmer,
4. Prüfungsfragen und
5. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. vom Modulleiter oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der Abschlussprüfung aufzubewahren.
Wiederholen der Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 106. (1) Teilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt
wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der
Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen
nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Modulleiter festzusetzen.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
Nichtantreten zur Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 107. (1) Ist ein Modulteilnehmer
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines
Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten,
ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung
nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung
mit „nicht bestanden“ bzw. die betreffende Teilprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Modulleiter nach Anhörung
des Modulteilnehmers.
Ausscheiden aus der Ausbildung – Berufsmodul
§ 108. Wird eine Teilprüfung der Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – Berufsmodul
§ 109. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sind eine Ausbildungsbestätigung und
ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 21 und 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der
Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den Modulleiter
spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung im Berufsmodul nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über
Verlangen durch den Modulleiter eine Bestätigung über die absolvierte Ausbildung einschließlich absolvierter
Teilprüfungen auszustellen.
Verkürzte Ausbildung für Mediziner – Berufsmodul
§ 110. (1) Die verkürzte Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner umfasst die in der Anlage 10
angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2) Für die Durchführung der verkürzten Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner gelten im Übrigen
die Bestimmungen dieses Abschnittes.
Gleichachtung – Berufsmodul
§ 111. (1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der
verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Pflegehelfer,
3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,
5. Diplomierte Kardiotechniker,
6. Hebammen,
7. Medizinische Masseure,
8. Heilmasseure.
(2) Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung
als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.
8. Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
§ 112. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von
EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist,
erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter gelten die übrigen
Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 113 bis 115 anderes
ergibt.
Ergänzungsausbildung
§ 113. (1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend
eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Ergänzungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form
von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten.
(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach
zu Grunde zu legen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen „sehr gut“ bis „genügend“ (1 bis 4) gegeben.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind mit
1. „bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe „bestanden“ gegeben.
(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 114. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ (5) beurteilt wird, darf höchstens
zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen. Wiederholungsprüfungen,
die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen
abzuhalten.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“
(5). Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht
bestanden“.
(4) Wird
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ (5)
oder
2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die
Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung
ist nicht zulässig.
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die im
Abs. 4 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle
bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und
Praktika anzurechnen.
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 115. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und
Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils
erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen
Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im
Nostrifikationsbescheid einzutragen
1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
2. die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
9. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
§ 116. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen
der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser
Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt.
Anpassungslehrgang
§ 117. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten
stehen.
(3) Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren
haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen
sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind mit den Beurteilungsstufen
1. „bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe „bestanden“ gegeben.
Eignungsprüfung
§ 118. (1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls über die im Zulassungsbescheid
angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Eignungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von
Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten.
(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.
Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen „sehr gut“ bis „genügend“ (1 bis 4) gegeben.
Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
§ 119. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal
wiederholt werden.
(2) Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht
genügend“ (5) beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung
ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(3) Die Beurteilung des wiederholten Anpassungslehrganges tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht
bestanden“. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“
(5).
(4) Wird
1. die zweite Wiederholungsprüfung eines Sachgebietes oder Unterrichtsfachs im Rahmen der Eignungsprüfung
mit „nicht genügend“ (5) oder
2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(5) Eine gemäß Abs. 4 ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter
Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
§ 120. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine
Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 25 oder 26 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils
erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen
Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang
ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des
Moduls zu versehen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
10. Abschnitt
Erfolgskontrolle im Rahmen der Fortbildung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG
Ablauf und Inhalt
§ 121. (1) Die Erfolgskontrolle gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG ist längstens binnen vier Wochen nach
Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.
(2) Bei der Erfolgskontrolle sind die bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse zu überprüfen. Dabei
ist insbesondere auf Wissenslücken Bedacht zu nehmen, die durch die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht
entstanden sind.
(3) Die Erfolgskontrolle ist in Form eines fachlichen Prüfungsgesprächs durchzuführen. Die erfolgreiche
Absolvierung des Prüfungsgesprächs ist im Fortbildungspass zu vermerken.
(4) Ergibt das Prüfungsgespräch erhebliche Wissensmängel, ist die Eintragung zu verweigern.
11. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 122. (1) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 57 SanG erfüllen und die
entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27
auszustellen.
(2) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 58 SanG erfüllen und die entsprechenden
Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.
(3) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 59 SanG erfüllen und deren entsprechende
Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage
29 auszustellen.