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420_2002 AT

420. Verordnung: Wurfscheibenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Verordnung: Wurfscheibenverordnung – WurfscheibenV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I

Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Ziel

§ 1. Mit dieser Verordnung soll der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

(„PAK“) in Wurfscheiben beschränkt und damit ein Beitrag zur Reduktion des Eintrages von polyzyklischen

aromatischen Kohlenwasserstoffen in die Umwelt geleistet werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne dieser Verordnung sind die

in der Anlage angeführten Stoffe.

(2) Wurfscheiben („Tontauben“, „Wurftauben“) sind Gegenstände, die als Zielobjekt beim Schießen

und bei Schießübungen dienen.

(3) Unter Verwendung im Sinne dieser Verordnung ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben

zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (zB von öffentlichen

Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder

juristischen Personen).

Verbot

§ 3. (1) Das Herstellen und In-Verkehr-Setzen von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen

aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz,

enthalten, ist ab 1. September 2003 verboten.

(2) Die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

(PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz, enthalten, ist ab

1. März 2004 verboten.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG

§ 5. Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie

83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und

94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer

2002/342/A).

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