420. Verordnung: Wurfscheibenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I
Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Ziel
§ 1. Mit dieser Verordnung soll der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
(„PAK“) in Wurfscheiben beschränkt und damit ein Beitrag zur Reduktion des Eintrages von polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen in die Umwelt geleistet werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne dieser Verordnung sind die
in der Anlage angeführten Stoffe.
(2) Wurfscheiben („Tontauben“, „Wurftauben“) sind Gegenstände, die als Zielobjekt beim Schießen
und bei Schießübungen dienen.
(3) Unter Verwendung im Sinne dieser Verordnung ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben
zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (zB von öffentlichen
Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder
juristischen Personen).
Verbot
§ 3. (1) Das Herstellen und In-Verkehr-Setzen von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz,
enthalten, ist ab 1. September 2003 verboten.
(2) Die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
(PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz, enthalten, ist ab
1. März 2004 verboten.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG
§ 5. Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie
83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und
94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer
2002/342/A).