420. Verordnung: 2. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 106 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren,
BGBl. Nr. 1021/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 334/1996, wird
wie folgt geändert
1. § 4 samt Überschrift lautet
„Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die
zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als
500 EUR beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85
abgegeben wird.“
2. In § 6 Abs. 2 wird „Art. 19 Abs. 2“ ersetzt durch „Art. 29 Abs. 2“.
3. In § 8 Abs. 2 werden „1 000 ECU“ ersetzt durch „1 000 EUR“.