420. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für
Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 157/1996 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet
„1.die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete
Ohrmarkennummer des Tieres,“
2. Die bisherigen Z 1 bis 7 des § 6 Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen 2 bis 8.
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete
Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung
der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen so am Schlachtkörper
zu verbleiben, daß diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.“
4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das feste Anbringen eines Etikettes, welches mindestens 5×10 cm
groß sein muß und zusätzlich zu den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Angaben
1. die Schlachthofzulassungsnummer,
2. die Identifizierungs- oder Schlachtnummer des Tieres,
3. den Schlachttag,
4. das Schlachtkörpergewicht und
5. im Falle des § 8 die Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes enthalten muß.
Die Angaben müssen gut lesbar sein, Korrekturen sind nicht zulässig. Die Etiketten müssen fälschungssicher
und unzerstörbar auf jedem Viertel an den in Abs. 3 genannten Stellen angebracht sein.“
5.§ 7 Abs. 3 lautet
„(3) Das Etikett bzw. der Stempelaufdruck gemäß Abs. 2 ist auf dem Hinterviertel am Beiried in
Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom
Brustbein entfernt anzubringen.“
6. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Die Kennzeichnung oder Etikettierung darf nicht vor dem Entbeinen entfernt werden.“
7. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.“
8. Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 420/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“