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420_1997 AT

420. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper

Auf Grund § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für

Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 157/1996 wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet

„1.die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete

Ohrmarkennummer des Tieres,“

2. Die bisherigen Z 1 bis 7 des § 6 Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen 2 bis 8.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete

Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung

der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen so am Schlachtkörper

zu verbleiben, daß diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.“

4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das feste Anbringen eines Etikettes, welches mindestens 5×10 cm

groß sein muß und zusätzlich zu den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Angaben

1. die Schlachthofzulassungsnummer,

2. die Identifizierungs- oder Schlachtnummer des Tieres,

3. den Schlachttag,

4. das Schlachtkörpergewicht und

5. im Falle des § 8 die Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes enthalten muß.

Die Angaben müssen gut lesbar sein, Korrekturen sind nicht zulässig. Die Etiketten müssen fälschungssicher

und unzerstörbar auf jedem Viertel an den in Abs. 3 genannten Stellen angebracht sein.“

5.§ 7 Abs. 3 lautet

„(3) Das Etikett bzw. der Stempelaufdruck gemäß Abs. 2 ist auf dem Hinterviertel am Beiried in

Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom

Brustbein entfernt anzubringen.“

6. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Die Kennzeichnung oder Etikettierung darf nicht vor dem Entbeinen entfernt werden.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.“

8. Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 420/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

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