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420. Bundesgesetz: Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Landwirtschaftsgesetzes 1992

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Bundesgesetz: Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Landwirtschaftsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

(AMA-Gesetz 1992)

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 298/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden

Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen,

die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA)

übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen

werden.“

1a. § 21a Z 4 lautet

„4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich

dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur

Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger

Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;“

2. § 21b Z 3 lautet

„3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung

einer Zusatzabgabe im Milchsektor;“

3. § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 lauten

„5. Erzeugung von Gemüse und Obst,

6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),“

4. § 21d lautet

„Beitragshöhe

§ 21 d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch

Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme

auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der

Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen,

festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer

Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse

abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.

(2) Der Höchstbeitrag beträgt Schilling je Bezugseinheit

1. Milch ................................................................. 75 S je t übernommene Milch

2. Getreide ............................................................. 45 S je t Handelsvermahlung

3. Rinder, zum Schlachten bestimmt .................... 150 S je Stück geschlachtetem Rind

4. Kälber, zum Schlachten bestimmt .................... 30 S je Stück geschlachtetem Kalb

5. Schweine, zum Schlachten bestimmt ................ 30 S je Stück geschlachtetem Schwein

6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt ..... 30 S je Stück geschlachtetem Lamm, Schaf

7. Schlachtgeflügel ................................................ 30 S je 100 kg Lebendgewicht

8. Legehennen ....................................................... 0,90 S je Legehenne

9. Gemüse, im Glashaus gezogen ......................... 10000 S je Hektar

10. Gemüse, im Folienhaus gezogen ...................... 7000 S je Hektar

11. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens

zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ..................... 1300 S je Hektar

12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro

Jahr und Fläche) ................................................ 650 S je Hektar

13. Einlegegurken ................................................... 500 S je Hektar

14. sonstiges Verarbeitungsgemüse ........................ 200 S je Hektar

15. Intensivobstanbau ............................................. 1000 S je Hektar

16. Kartoffeln .......................................................... 400 S je Hektar

17. Gartenbauerzeugnisse ....................................... 3 S je Flächeneinheit

(3) Der Beitrag beträgt für

Wein ................................................................................. 750 S je Hektar Weingartenfläche sowie..........................................................................................

0,15 S je Liter Wein.“

5. § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7 lauten

„5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;

6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen

je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m²,

bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen;

7. für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß

von 0,5 ha aufweisen;“

5a. § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a lautet

„a) bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10,0 m² Freiland, 2,0 m² Niederglasflächen

(befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m² Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.“

6. § 21e Abs. 2 lautet

„(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und

4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.“

7. § 21f Abs. 1 Z 1 lautet

„1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,“

8. § 21f Abs. 1 Z 5 lautet

„5. in den Fällen des

a) § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die

Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,

b) § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen

bebauten Flächeneinheiten und

c) in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr

bewirtschafteten Weingartenflächen,“

9. § 21f Abs. 3 lautet

„(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3

im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5000 S ist, kann die AMA

eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform

ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils

mehr als 5000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.“

10. § 21h Abs. 1 lautet

„(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung

geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben

1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4

und 9,

2. Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und

deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr,

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

3. Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,

4. Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,

5. Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,

6. Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,

7. Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den

Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,

8. Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

9. Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr gebrachten

Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

11. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.“

11. Nach § 21i Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende

Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel

finanziert werden.“

12. § 21k Abs. 1 Z 3 lautet

„3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich

insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die

Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung

dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung

dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt,

vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und“

13. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden,

bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift

noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung

bezeichneten Organs der AMA genehmigt.“

14. § 33 lautet

„Aufbewahrungspflicht

§ 33. (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung

dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre

aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,

2. in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds,

vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen

wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren.

Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke

hergestellt werden können.“

15. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt

„Strafbestimmungen

§ 42 a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen

auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

50000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten

über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.“

16. § 43 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,“

17. Nach § 43 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 8 und 9 eingefügt

„8. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996,

9. hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e

Abs. 1 Z 8 lit. a, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4,

§ 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a, § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996“

ABSCHNITT II

(Landwirtschaftsgesetz 1992)

Das Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 298/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen

Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische

Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden

Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen

1. Fruchtfolgestabilisierung

Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt zu 100% für die je Begrünungsstufe

festgelegte Mindestbegrünungsfläche sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betriebes.

Für eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer

Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des

Mehrfachantrages, der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stillegungsfläche

beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war diese Fläche jedoch

gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung im vorangegangenen Zeitraum desselben

Getreidewirtschaftsjahres begrünt, wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herangezogen;

2. Elementarförderung

Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92

des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher

Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt bis zu einem Flächenausmaß

bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar, für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu einem

Ausmaß von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende Ausmaß 400 S je

Hektar;

3. Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen

Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen,

weniger Landesmittel zur Verfügung, als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß

§ 3 unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes erforderlich wäre, verringert

sich das vereinbarte Förderungsausmaß durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundesmitteln

einschließlich allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses

gemäß § 3. Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel darf hiebei 20% nicht überschreiten.“

2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich für jede von der AMA für das

Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen

Mitteln finanziert wird – sowie für alle von ihr für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen

insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte

Daten über die Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten

müssen: Anzahl der Förderungsfälle, Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils

in Stufen zu hunderttausend Schilling, ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse, prozentuelle

Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und durchschnittlicher Förderungsbetrag je

Förderungsklasse.“

3. Nach § 11 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 tritt in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit

1. August 1996 in Kraft und ist auf alle Auszahlungsanträge, die im Rahmen bestehender Vereinbarungen

nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden. § 9 Abs. 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes

tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“

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