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420. Bundesgesetz: Schönbrunner Tiergartengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Bundesgesetz: Schönbrunner Tiergartengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Fortführung

der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes

„Tiergarten Schönbrunn" eine Gesellschaft m. b. H.

mit dem Firmenwortlaut „Schönbrunner Tiergarten-

Gesellschaft m. b. H.", im folgenden Gesellschaft

bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu

gründen. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens

des Bundes obliegt dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung auch

für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dieser

Gesellschaft den Betrieb des Tiergartens Schönbrunn

mit den dazugehörigen Baulichkeiten und

Grundflächen sowie allem Zubehör, einschließlich

des Tierbestandes, zu einem angemessenen Pachtzins

zu verpachten und ferner zusätzliche, für die

Erweiterung des Tiergartens erforderliche Baulichkeiten

und Grundflächen einschließlich allem

Zubehör in dieses Pachtverhältnis miteinzubeziehen.

(4) Soweit dies für den Betrieb und eine

angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft

erforderlich ist, wird der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt,

auch als Sacheinlage Tiere und sonstiges Zubehör

des Tiergartens Schönbrunn sowie die damit

zusammenhängenden bestehenden Forderungen

und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die

Gesellschaft einzubringen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer

als Gründungsprüfer zu bestellen.

(6) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 5

sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben

befreit. Die Verpachtung des Betriebes des Tiergartens

Schönbrunn (Abs. 3) löst keinen steuerbaren

Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, aus.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten Geschäftsanteile

des Bundes an der Gesellschaft unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2

bestmöglich zu veräußern.

(2) Jede über Abs. 1 hinausgehende weitere

vermögensrechtliche Verfügung über Geschäftsanteile

der Gesellschaft, insbesondere die gänzliche

oder teilweise Veräußerung oder Verpfändung der

Geschäftsanteile, auch wenn sie durch spätere

Erwerber erfolgen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit in

Abweichung von § 76 des Gesetzes über Gesellschaften

mit beschränkter Haftung der Zustimmung

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Diese Zustimmung darf nur erteilt werden,

wenn sie den Aufgaben der Gesellschaft (§ 3) nicht

zuwider läuft.

§ 3. Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des

Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem

Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht

insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen

1. Tiere sind im Tiergarten Schönbrunn nach

dem neuesten Stand tiergärtnerischer Erkenntnisse

unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse des Natur- und Artenschutzes

zu halten, zu pflegen und zu vermehren.

2. Die Gesellschaft soll wissenschaftliche Forschung

auf allen Gebieten der Tiergartenbiologie,

im besonderen auf den Gebieten der

Zoologie, der Tiermedizin und der Zoopädagogik

ermöglichen.

3. Als Stätte der Begegnung mit Mensch und Tier

soll einer breiten Öffentlichkeit Interesse und

Verständnis für die Tierwelt dieser Erde durch

eine sinnvolle Auswahl von Tierformen

vermittelt werden. Die Funktion als städtischer

Erholungsraum ist zu gewährleisten. Dabei

sind die Eintrittspreise unter Bedachtnahme

auf soziale Aspekte festzulegen.

4. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen

Institutionen vergleichbarer Zielsetzungen.

5. Erhaltung des Kulturdenkmales „Tiergarten

Schönbrunn".

§ 4. Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende

Organe der Gesellschaft jedenfalls ein tiergartenbiologisch,

zoologisch, ökologischer Beirat und ein

Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder

nach Anhörung des Geschäftsführers der Gesellschaft

vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu bestellen sind. Bei der Bestellung

der Mitglieder der Beiräte ist auf deren

fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick

auf die im § 3 festgelegten Aufgaben Bedacht zu

nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von

jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung

zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober

Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist

ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der

Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht zu

verpflichten. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

§ 5. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am

Tag vor dem Beginn des Pachtverhältnisses gemäß

§ 1 Abs. 3 beim bisherigen Tiergarten Schönbrunn

beschäftigt waren, gilt ab dem Tag des Beginns

dieses Pachtverhältnisses folgende Regelung

1. Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag der

Gärtner gilt, werden Lehrlinge der Gesellschaft.

2. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes

dem Schönbrunner Tiergartenamt an

(Abs. 3), solange sie nicht auf eine andere

Planstelle ernannt werden.

3. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der

Gesellschaft.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten

Bediensteten bleiben die am Tag vor Beginn des

Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) bestehenden Rechte

gewahrt.

(3) Dienststelle für die in Abs. 1 Z 2 genannten

Beamten ist das einzurichtende „Schönbrunner

Tiergartenamt". Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten

unmittelbar nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer

der Gesellschaft geleitet, der in dieser

Funktion an die Weisungen des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden ist.

(4) Das Schönbrunner Tiergartenamt ist anweisende

Stelle im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes.

(5) Die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten haben,

wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des

Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) ihren Austritt aus

dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme

in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit

Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden

Monatsersten. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme

Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten

bestehen, sind sie dem Bund ebenso wie die

Forderungen des Bundes gegenüber den in Abs. 1

Z 1 und 3 genannten Bediensteten von der

Gesellschaft zu refundieren.

(6) Für die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten

gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl.

Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz,

BGBl. Nr. 234/1972, in der jeweils geltenden

Fassung.

(7) Für die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat

die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der

Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund

monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

im Umfang von 30 vH des Aufwandes

der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei

der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen

bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit

Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf

diesen Beitrag anzurechnen.

(8) Für die Berechnung des Beitrages zur

Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten

als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der

Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(9) Überweisungsbeträge, die ab den Tag des

Beginns des Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) von

Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind

dem Bund in voller Höhe zu überweisen.

(10) Die Gesellschaft hat dem Bundesministerium

für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu

stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages

und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich

des Beitrages nach Abs. 7 bzw. der Überweisungsbeträge

nach Abs. 9 erforderlich sind. Gegenüber dem

Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung

des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen

Unterlagen.

§ 6. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm

obliegenden Aufgaben für die im § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3

genannten Bundesbediensteten auf Verlangen der

Gesellschaft weiterhin, längstens jedoch bis zum

31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung

des Bundes für das Schönbrunner

Tiergartenamt sowie die Besoldung der Beamten

sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.

(2) Pensionsbehörde für die im § 5 Abs. 1 Z 2

genannten Beamten, welche in den Ruhestand

treten, ist das Bundesrechenamt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, 3 und 4 der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen,

3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten

betraut.

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