420. Bundesgesetz: Schönbrunner Tiergartengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Fortführung
der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes
„Tiergarten Schönbrunn" eine Gesellschaft m. b. H.
mit dem Firmenwortlaut „Schönbrunner Tiergarten-
Gesellschaft m. b. H.", im folgenden Gesellschaft
bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu
gründen. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens
des Bundes obliegt dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung auch
für diese Gesellschaft anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dieser
Gesellschaft den Betrieb des Tiergartens Schönbrunn
mit den dazugehörigen Baulichkeiten und
Grundflächen sowie allem Zubehör, einschließlich
des Tierbestandes, zu einem angemessenen Pachtzins
zu verpachten und ferner zusätzliche, für die
Erweiterung des Tiergartens erforderliche Baulichkeiten
und Grundflächen einschließlich allem
Zubehör in dieses Pachtverhältnis miteinzubeziehen.
(4) Soweit dies für den Betrieb und eine
angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft
erforderlich ist, wird der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt,
auch als Sacheinlage Tiere und sonstiges Zubehör
des Tiergartens Schönbrunn sowie die damit
zusammenhängenden bestehenden Forderungen
und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die
Gesellschaft einzubringen.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer
als Gründungsprüfer zu bestellen.
(6) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 5
sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit. Die Verpachtung des Betriebes des Tiergartens
Schönbrunn (Abs. 3) löst keinen steuerbaren
Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, aus.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten Geschäftsanteile
des Bundes an der Gesellschaft unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2
bestmöglich zu veräußern.
(2) Jede über Abs. 1 hinausgehende weitere
vermögensrechtliche Verfügung über Geschäftsanteile
der Gesellschaft, insbesondere die gänzliche
oder teilweise Veräußerung oder Verpfändung der
Geschäftsanteile, auch wenn sie durch spätere
Erwerber erfolgen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit in
Abweichung von § 76 des Gesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung der Zustimmung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Diese Zustimmung darf nur erteilt werden,
wenn sie den Aufgaben der Gesellschaft (§ 3) nicht
zuwider läuft.
§ 3. Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des
Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem
Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht
insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen
1. Tiere sind im Tiergarten Schönbrunn nach
dem neuesten Stand tiergärtnerischer Erkenntnisse
unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des Natur- und Artenschutzes
zu halten, zu pflegen und zu vermehren.
2. Die Gesellschaft soll wissenschaftliche Forschung
auf allen Gebieten der Tiergartenbiologie,
im besonderen auf den Gebieten der
Zoologie, der Tiermedizin und der Zoopädagogik
ermöglichen.
3. Als Stätte der Begegnung mit Mensch und Tier
soll einer breiten Öffentlichkeit Interesse und
Verständnis für die Tierwelt dieser Erde durch
eine sinnvolle Auswahl von Tierformen
vermittelt werden. Die Funktion als städtischer
Erholungsraum ist zu gewährleisten. Dabei
sind die Eintrittspreise unter Bedachtnahme
auf soziale Aspekte festzulegen.
4. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen
Institutionen vergleichbarer Zielsetzungen.
5. Erhaltung des Kulturdenkmales „Tiergarten
Schönbrunn".
§ 4. Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende
Organe der Gesellschaft jedenfalls ein tiergartenbiologisch,
zoologisch, ökologischer Beirat und ein
Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder
nach Anhörung des Geschäftsführers der Gesellschaft
vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu bestellen sind. Bei der Bestellung
der Mitglieder der Beiräte ist auf deren
fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick
auf die im § 3 festgelegten Aufgaben Bedacht zu
nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von
jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung
zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober
Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der
Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht zu
verpflichten. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
§ 5. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am
Tag vor dem Beginn des Pachtverhältnisses gemäß
§ 1 Abs. 3 beim bisherigen Tiergarten Schönbrunn
beschäftigt waren, gilt ab dem Tag des Beginns
dieses Pachtverhältnisses folgende Regelung
1. Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag der
Gärtner gilt, werden Lehrlinge der Gesellschaft.
2. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes
dem Schönbrunner Tiergartenamt an
(Abs. 3), solange sie nicht auf eine andere
Planstelle ernannt werden.
3. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der
Gesellschaft.
(2) Für die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten
Bediensteten bleiben die am Tag vor Beginn des
Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) bestehenden Rechte
gewahrt.
(3) Dienststelle für die in Abs. 1 Z 2 genannten
Beamten ist das einzurichtende „Schönbrunner
Tiergartenamt". Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten
unmittelbar nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer
der Gesellschaft geleitet, der in dieser
Funktion an die Weisungen des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden ist.
(4) Das Schönbrunner Tiergartenamt ist anweisende
Stelle im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes.
(5) Die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten haben,
wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des
Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) ihren Austritt aus
dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme
in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit
Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden
Monatsersten. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme
Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten
bestehen, sind sie dem Bund ebenso wie die
Forderungen des Bundes gegenüber den in Abs. 1
Z 1 und 3 genannten Bediensteten von der
Gesellschaft zu refundieren.
(6) Für die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten
gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl.
Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz,
BGBl. Nr. 234/1972, in der jeweils geltenden
Fassung.
(7) Für die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat
die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der
Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund
monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
im Umfang von 30 vH des Aufwandes
der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei
der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen
bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit
Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf
diesen Beitrag anzurechnen.
(8) Für die Berechnung des Beitrages zur
Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten
als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der
Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(9) Überweisungsbeträge, die ab den Tag des
Beginns des Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) von
Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind
dem Bund in voller Höhe zu überweisen.
(10) Die Gesellschaft hat dem Bundesministerium
für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages
und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich
des Beitrages nach Abs. 7 bzw. der Überweisungsbeträge
nach Abs. 9 erforderlich sind. Gegenüber dem
Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung
des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen
Unterlagen.
§ 6. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm
obliegenden Aufgaben für die im § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Bundesbediensteten auf Verlangen der
Gesellschaft weiterhin, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung
des Bundes für das Schönbrunner
Tiergartenamt sowie die Besoldung der Beamten
sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
(2) Pensionsbehörde für die im § 5 Abs. 1 Z 2
genannten Beamten, welche in den Ruhestand
treten, ist das Bundesrechenamt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, 3 und 4 der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten
betraut.