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420. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten,

BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 326/1988 wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 7 lautet

„§ 7. Das Recht, die slowenische Sprache als

Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand

zu erlernen, ist jedem Schüler in dem

gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes umschriebenen

Gebiet in den gemäß § 10 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes festzulegenden Schulen zu gewähren,

sofern dies der Wille des gesetzlichen Vertreters

ist., Ein Schüler kann nur mit Willen seines

gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die

slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu

gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen."

2. Die §§ 10 und 11 (Grundsatzbestimmungen)

lauten

„§ 10. (1) Die örtliche Festlegung der für die

slowenische Minderheit im besonderen in Betracht

kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene

Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des

Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und

Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge

zu treffen, daß in dem im Abs. 1 umschriebenen

Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren

Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden,

den Unterricht in einer der im § 12 genannten, für

die slowenische Minderheit im besonderen in

Betracht kommenden Schule erhalten können.

Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im § 12 lit. a

genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die

nach den Schulerhaltungsvorschnften notwendigen

Schülerzahlen, hinsichtlich der im § 12 lit. b und c

genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden

Fall zu treffen.

(3) Für die Schulen gemäß Abs. 1 sind unter

Bedachtnahme auf Abs. 2 Berechtigungssprengel

festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im § 12

lit. a genannten Schulen sind unter Bedachtnahme

auf die auf Grund des § 13 des Pflichtschulerhaltungs-

Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in

der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen

Bestimmungen festzulegen. Die

Berechtigungssprengel für die im § 12 lit. b und c

genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der

für die betreffenden Schulen gemäß den genannten

ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten

allgemeinen Schulsprengel.

§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten

Schulen sind jene Schulen als für die slowenische

Minderheit in Betracht kommende Volks- und

Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger

Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2

des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten

Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für

Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer

Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen

gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder

Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen

gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder

Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist

davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl

von Anmeldungen geführt werden darf

1. eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an

drei Tagen) ab vier Anmeldungen,

2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,

3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab

sieben Anmeldungen,

4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun

Anmeldungen,

5. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf

Anmeldungen.

(2) Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Berechtigungssprengel

so festzulegen, daß der gesamte über

das durch § 10 Abs. 1 umschriebene Gebiet

hinausgehende Bereich Kärntens durch diese

Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel

auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1

bezogen werden können, an denen tatsächlich

zweisprachiger Unterricht erteilt wird."

3. Der bisherige Wortlaut des § 17 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt

„(2) In dem im § 10 Abs. 1 umschriebenen Gebiet

ist ab fünf Schülern an Volksschulen eine

unverbindliche Übung Slowenisch und an Hauptschulen

ein Freigegenstand Slowenisch unter

Einrechnung und Einbindung eines Förderunterrichtes

in Slowenisch zu führen."

4. Im § 31 wird der lit. c angefügt

„und der zweisprachigen Handelsakademie".

Artikel II

(1) In Kärnten ist insbesondere für österreichische

Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine

zweisprachige Handelsakademie zu errichten.

(2) Auf die zweisprachige Handelsakademie

finden mit den in den folgenden Absätzen

angeführten Abweichungen die für Handelsakademien

allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) An der zweisprachigen Handelsakademie ist

der Unterricht in allen Klassen in etwa gleichem

Ausmaß in slowenischer und deutscher Unterrichtssprache

zu erteilen.

(4) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände

Deutsch, Slowenisch, Englisch und eine

weitere lebende Fremdsprache vorzusehen.

(5) In die zweisprachige Handelsakademie sind

nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen

vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen

Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend

sind.

Artikel III

(1) An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen

(Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium

für Slowenen in Klagenfurt sowie an der

zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung

der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse

in Deutsch und Slowenisch oder nur in

Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des

Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe

des Jahreszeugnisses zulässig.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten

gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden

Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im

Sinne dieses Bundesgesetzes.

Artikel IV

(1) Das Ausführungsgesetz zu Art. I Z 2 ist

innerhalb von sechs Monaten nach dem auf die

Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes

folgenden Tag zu erlassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung

des Art. I Z 1 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z 3 sowie der

Art. II und III ist der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport betraut.

(4) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem

durch Art. I Z 2 dieses Bundesgesetzes geregelten

Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport betraut.

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