420. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 326/1988 wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 7 lautet
„§ 7. Das Recht, die slowenische Sprache als
Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand
zu erlernen, ist jedem Schüler in dem
gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes umschriebenen
Gebiet in den gemäß § 10 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes festzulegenden Schulen zu gewähren,
sofern dies der Wille des gesetzlichen Vertreters
ist., Ein Schüler kann nur mit Willen seines
gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die
slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu
gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen."
2. Die §§ 10 und 11 (Grundsatzbestimmungen)
lauten
„§ 10. (1) Die örtliche Festlegung der für die
slowenische Minderheit im besonderen in Betracht
kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene
Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des
Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und
Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge
zu treffen, daß in dem im Abs. 1 umschriebenen
Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren
Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden,
den Unterricht in einer der im § 12 genannten, für
die slowenische Minderheit im besonderen in
Betracht kommenden Schule erhalten können.
Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im § 12 lit. a
genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die
nach den Schulerhaltungsvorschnften notwendigen
Schülerzahlen, hinsichtlich der im § 12 lit. b und c
genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden
Fall zu treffen.
(3) Für die Schulen gemäß Abs. 1 sind unter
Bedachtnahme auf Abs. 2 Berechtigungssprengel
festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im § 12
lit. a genannten Schulen sind unter Bedachtnahme
auf die auf Grund des § 13 des Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in
der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen
Bestimmungen festzulegen. Die
Berechtigungssprengel für die im § 12 lit. b und c
genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der
für die betreffenden Schulen gemäß den genannten
ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten
allgemeinen Schulsprengel.
§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten
Schulen sind jene Schulen als für die slowenische
Minderheit in Betracht kommende Volks- und
Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger
Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2
des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten
Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für
Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer
Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen
gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder
Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen
gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder
Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist
davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl
von Anmeldungen geführt werden darf
1. eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an
drei Tagen) ab vier Anmeldungen,
2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab
sieben Anmeldungen,
4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun
Anmeldungen,
5. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf
Anmeldungen.
(2) Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Berechtigungssprengel
so festzulegen, daß der gesamte über
das durch § 10 Abs. 1 umschriebene Gebiet
hinausgehende Bereich Kärntens durch diese
Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel
auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1
bezogen werden können, an denen tatsächlich
zweisprachiger Unterricht erteilt wird."
3. Der bisherige Wortlaut des § 17 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) In dem im § 10 Abs. 1 umschriebenen Gebiet
ist ab fünf Schülern an Volksschulen eine
unverbindliche Übung Slowenisch und an Hauptschulen
ein Freigegenstand Slowenisch unter
Einrechnung und Einbindung eines Förderunterrichtes
in Slowenisch zu führen."
4. Im § 31 wird der lit. c angefügt
„und der zweisprachigen Handelsakademie".
Artikel II
(1) In Kärnten ist insbesondere für österreichische
Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine
zweisprachige Handelsakademie zu errichten.
(2) Auf die zweisprachige Handelsakademie
finden mit den in den folgenden Absätzen
angeführten Abweichungen die für Handelsakademien
allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) An der zweisprachigen Handelsakademie ist
der Unterricht in allen Klassen in etwa gleichem
Ausmaß in slowenischer und deutscher Unterrichtssprache
zu erteilen.
(4) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände
Deutsch, Slowenisch, Englisch und eine
weitere lebende Fremdsprache vorzusehen.
(5) In die zweisprachige Handelsakademie sind
nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen
vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen
Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend
sind.
Artikel III
(1) An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen
(Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium
für Slowenen in Klagenfurt sowie an der
zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung
der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse
in Deutsch und Slowenisch oder nur in
Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des
Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe
des Jahreszeugnisses zulässig.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten
gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden
Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im
Sinne dieses Bundesgesetzes.
Artikel IV
(1) Das Ausführungsgesetz zu Art. I Z 2 ist
innerhalb von sechs Monaten nach dem auf die
Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes
folgenden Tag zu erlassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung
des Art. I Z 1 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z 3 sowie der
Art. II und III ist der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport betraut.
(4) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem
durch Art. I Z 2 dieses Bundesgesetzes geregelten
Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport betraut.