420. Verordnung: Wochenberichtsblatt-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 a des Bundesgesetzes über
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
BGBl. Nr. 146/1948, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1987, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Jugendliche, auf
die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen Anwendung findet und
die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet
werden.
Führung des Wochenberichtsblattes
§ 2. Für jeden Jugendlichen ist vom Dienstgeber
oder dessen Bevollmächtigten ein Wochenberichtsblatt
über die Lenkzeiten nach dem Muster der
Anlage in zweifacher Ausführung zu führen.
Form und Inhalt des Wochenberichtsblattes
§ 3. (1) Das Wochenberichtsblatt muß mindestens
das Format A 5 (210 x 148 mm) haben und
inhaltlich dem Muster der Anlage entsprechen.
Eine aus drucktechnischen Gründen erforderliche
andere Anordnung der Spalten und Felder ist zulässig.
(2) Die Wochenberichtsblätter sind für jeden
Jugendlichen fortlaufend durchzunumerieren.
(3) Das Wochenberichtsblatt hat Spalten (Felder)
zur Eintragung des Beginns und des Endes der täglichen
Lenkzeit, der Summe der täglichen Lenkzeit,
des Beginns und des Endes der Lenkpause, der
Wochensumme der Lenkzeit sowie der Art des
Übungsfahrzeuges zu enthalten.
Pflichten des Dienstgebers oder dessen Bevollmächtigten
§ 4. (1) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen
Angaben laufend eingetragen werden, das
Wochenberichtsblatt bei Fahrten ständig mitgeführt
und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen
wird.
(2) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
hat weiters dafür zu sorgen, daß auch bei Fahrten,
die im Rahmen der Berufsausbildung in einer
Fahrschule absolviert werden, die erforderlichen
Angaben im Wochenberichtsblatt eingetragen werden.
(3) Am Ende jeder Woche, in der Fahrten durchgeführt
wurden, hat der Dienstgeber oder dessen
Bevollmächtigter die Wochenberichtsblätter auf
ihre ordnungsgemäße Führung zu überprüfen und
durch seine Unterschrift mit Datumsangabe zu
bestätigen. Die Zweitschrift des Wochenberichtsblattes
ist dem Jugendlichen zu übergeben.
(4) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
hat die von ihm unterschriebenen Wochenberichtsblätter
bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung
des Lehrverhältnisses aufzubewahren. Er
hat sie den Kontrollorganen auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. September
1987 in Kraft.