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420_1987 AT

420. Verordnung: Wochenberichtsblatt-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Verordnung: Wochenberichtsblatt-Verordnung

Auf Grund des § 26 a des Bundesgesetzes über

die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

BGBl. Nr. 146/1948, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1987, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Jugendliche, auf

die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen Anwendung findet und

die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet

werden.

Führung des Wochenberichtsblattes

§ 2. Für jeden Jugendlichen ist vom Dienstgeber

oder dessen Bevollmächtigten ein Wochenberichtsblatt

über die Lenkzeiten nach dem Muster der

Anlage in zweifacher Ausführung zu führen.

Form und Inhalt des Wochenberichtsblattes

§ 3. (1) Das Wochenberichtsblatt muß mindestens

das Format A 5 (210 x 148 mm) haben und

inhaltlich dem Muster der Anlage entsprechen.

Eine aus drucktechnischen Gründen erforderliche

andere Anordnung der Spalten und Felder ist zulässig.

(2) Die Wochenberichtsblätter sind für jeden

Jugendlichen fortlaufend durchzunumerieren.

(3) Das Wochenberichtsblatt hat Spalten (Felder)

zur Eintragung des Beginns und des Endes der täglichen

Lenkzeit, der Summe der täglichen Lenkzeit,

des Beginns und des Endes der Lenkpause, der

Wochensumme der Lenkzeit sowie der Art des

Übungsfahrzeuges zu enthalten.

Pflichten des Dienstgebers oder dessen Bevollmächtigten

§ 4. (1) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter

hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen

Angaben laufend eingetragen werden, das

Wochenberichtsblatt bei Fahrten ständig mitgeführt

und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen

wird.

(2) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter

hat weiters dafür zu sorgen, daß auch bei Fahrten,

die im Rahmen der Berufsausbildung in einer

Fahrschule absolviert werden, die erforderlichen

Angaben im Wochenberichtsblatt eingetragen werden.

(3) Am Ende jeder Woche, in der Fahrten durchgeführt

wurden, hat der Dienstgeber oder dessen

Bevollmächtigter die Wochenberichtsblätter auf

ihre ordnungsgemäße Führung zu überprüfen und

durch seine Unterschrift mit Datumsangabe zu

bestätigen. Die Zweitschrift des Wochenberichtsblattes

ist dem Jugendlichen zu übergeben.

(4) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter

hat die von ihm unterschriebenen Wochenberichtsblätter

bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung

des Lehrverhältnisses aufzubewahren. Er

hat sie den Kontrollorganen auf Verlangen zur

Einsichtnahme vorzulegen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. September

1987 in Kraft.

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