420. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
VEREINTE NATIONEN
INTERNATIONALE
ATOMENERGIE-ORGANISATION
ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN
FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Wir beehren uns, auf das Inkrafttreten der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni
1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der
UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung
2089 (XX) vom 20. Dezember 1965
und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein
Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden
war, in eine neue, durch die genannte Satzung
geschaffene internationale Organisation führte.
Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser
Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender
Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO
und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien
beehren wir uns vorzuschlagen, daß die folgenden
Abkommen weiterhin auf diese Ämter der Vereinten
Nationen, die Internationale Atomenergie-
Organisation und die Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung Anwendung
finden
1. Abkommen zwischen der Bundesregierung der
Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-
Organisation und den Vereinten Nationen
über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom
28. September 1979, BGBl. Nr. 465/1979.
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergie-
Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im
Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner
1981, BGBl. Nr. 363/1981.
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über die Errichtung
und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur
Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen
in deren Amtssitzen im Internationalen
Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich
eines Notenwechsels desselben Datums über die
Streitbeilegung nach diesem Abkommen, BGBl.
Nr. 364/1981, vorausgesetzt, daß
a) die UNIDO zusätzlich zu den Vereinten
Nationen als Partei dieses Abkommens
betrachtet wird;
b) die UNIDO als in der Klausel des Artikels 3
Absatz 2 lit. a des Abkommens angeführt
betrachtet wird;
c) die in Artikel 3 Absatz 1 und 3 Absatz 2 lit. a
des Abkommens genannten Summen durch
25000 US-Dollar bzw. 150000 US-Dollar
ersetzt werden.
Die weitere Anwendung eines zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen, der Internationalen Atomenergie-
Organisation und der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung gemäß den
vorgenannten Abkommen geschlossenen Zusatzabkommens
wird durch ein Zusatzabkommen zwischen
der Bundesregierung der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen, der Internationalen
Atomenergie-Organisation und der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
geregelt, das gemeinsam mit dem vorliegenden
Abkommen in Kraft tritt.
Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt, beehren wir uns vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein
Abkommen zwischen der Republik Österreich, den
Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-
Organisation und der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
darstellen, welches — vorbehaltlich der Mitteilung
der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer
vorzüglichen Hochachtung.
Mowaffak Allaf m. p.
Generaldirektor
Büro der Vereinten Nationen in Wien
Hans Blix m. p.
Generaldirektor
Internationale Atomenergie-Organisation
Domingo L. Siazon m. p.
Generaldirektor
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung
S.E.
Leopold Gratz
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenzen!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Wir beehren uns, auf das Inkrafttreten der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni
1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der
UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung
2089 (XX) vom 20. Dezember 1965
und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein
Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden
war, in eine neue, durch die genannte Satzung
geschaffene internationale Organisation führte.
Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser
Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender
Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO
und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien
beehren wir uns vorzuschlagen, daß die folgenden
Abkommen weiterhin auf diese Ämter der Vereinten
Nationen, die Internationale Atomenergie-
Organisation und die Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung Anwendung
finden
1. Abkommen zwischen der Bundesregierung der
Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-
Organisation und den Vereinten Nationen
über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom
28. September 1979, BGBl. Nr. 465/1979.
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergie-
Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im
Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner
1981, BGBl. Nr. 363/1981.
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über die Errichtung
und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur
Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen
in deren Amtssitzen im Internationalen
Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich
eines Notenwechsels desselben Datums über die
Streitbeilegung nach diesem Abkommen, BGBl.
Nr. 364/1981, vorausgesetzt, daß
a) die UNIDO zusätzlich zu den Vereinten
Nationen als Partei dieses Abkommens
betrachtet wird;
b) die UNIDO als in der Klausel des Artikels 3
Absatz 2 lit. a des Abkommens angeführt
betrachtet wird;
c) die in Artikel 3 Absatz 1 und 3 Absatz 2 lit. a
des Abkommens genannten Summen durch
25000 US-Dollar bzw. 150000 US-Dollar
ersetzt werden.
Die weitere Anwendung eines zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen, der Internationalen Atomenergie-
Organisation und der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung gemäß den
vorgenannten Abkommen geschlossenen Zusatzabkommens
wird durch ein Zusatzabkommen zwischen
der Bundesregierung der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen, der Internationalen
Atomenergie-Organisation und der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
geregelt, das gemeinsam mit dem vorliegenden
Abkommen in Kraft tritt.
Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt, beehren wir uns vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein
Abkommen zwischen der Republik Österreich, den
Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-
Organisation und der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
darstellen, welches — vorbehaltlich der Mitteilung
der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in
Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik
Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation
und der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen,
welches — vorbehaltlich der Mitteilung der Republik
Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens
erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenzen, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Leopold Gratz m. p.
S E.
Mowaffak Allaf
Generaldirektor
Büro der Vereinten Nationen in Wien
Wien
S.E.
Hans Blix
Generaldirektor
Internationale Atomenergie-Organisation
Wien
S. E.
Domingo L. Siazon jr.
Generaldirektor
Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung
Wien
Die Ermächtigung zur Durchführung der vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.