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420_1986 AT

420. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

VEREINTE NATIONEN

INTERNATIONALE

ATOMENERGIE-ORGANISATION

ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN

FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

Wien, am 20. Dezember 1985

Exzellenz!

Wir beehren uns, auf das Inkrafttreten der Satzung

der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni

1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der

UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung

2089 (XX) vom 20. Dezember 1965

und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein

Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden

war, in eine neue, durch die genannte Satzung

geschaffene internationale Organisation führte.

Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser

Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender

Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO

und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien

beehren wir uns vorzuschlagen, daß die folgenden

Abkommen weiterhin auf diese Ämter der Vereinten

Nationen, die Internationale Atomenergie-

Organisation und die Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung Anwendung

finden

1. Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-

Organisation und den Vereinten Nationen

über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom

28. September 1979, BGBl. Nr. 465/1979.

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergie-

Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner

1981, BGBl. Nr. 363/1981.

3. Abkommen zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über die Errichtung

und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur

Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen

in deren Amtssitzen im Internationalen

Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich

eines Notenwechsels desselben Datums über die

Streitbeilegung nach diesem Abkommen, BGBl.

Nr. 364/1981, vorausgesetzt, daß

a) die UNIDO zusätzlich zu den Vereinten

Nationen als Partei dieses Abkommens

betrachtet wird;

b) die UNIDO als in der Klausel des Artikels 3

Absatz 2 lit. a des Abkommens angeführt

betrachtet wird;

c) die in Artikel 3 Absatz 1 und 3 Absatz 2 lit. a

des Abkommens genannten Summen durch

25000 US-Dollar bzw. 150000 US-Dollar

ersetzt werden.

Die weitere Anwendung eines zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen, der Internationalen Atomenergie-

Organisation und der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung gemäß den

vorgenannten Abkommen geschlossenen Zusatzabkommens

wird durch ein Zusatzabkommen zwischen

der Bundesregierung der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen, der Internationalen

Atomenergie-Organisation und der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

geregelt, das gemeinsam mit dem vorliegenden

Abkommen in Kraft tritt.

Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmt, beehren wir uns vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein

Abkommen zwischen der Republik Österreich, den

Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-

Organisation und der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

darstellen, welches — vorbehaltlich der Mitteilung

der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses

Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in

Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer

vorzüglichen Hochachtung.

Mowaffak Allaf m. p.

Generaldirektor

Büro der Vereinten Nationen in Wien

Hans Blix m. p.

Generaldirektor

Internationale Atomenergie-Organisation

Domingo L. Siazon m. p.

Generaldirektor

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung

S.E.

Leopold Gratz

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 20. Dezember 1985

Exzellenzen!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Wir beehren uns, auf das Inkrafttreten der Satzung

der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni

1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der

UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung

2089 (XX) vom 20. Dezember 1965

und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein

Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden

war, in eine neue, durch die genannte Satzung

geschaffene internationale Organisation führte.

Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser

Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender

Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO

und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien

beehren wir uns vorzuschlagen, daß die folgenden

Abkommen weiterhin auf diese Ämter der Vereinten

Nationen, die Internationale Atomenergie-

Organisation und die Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung Anwendung

finden

1. Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-

Organisation und den Vereinten Nationen

über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom

28. September 1979, BGBl. Nr. 465/1979.

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergie-

Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner

1981, BGBl. Nr. 363/1981.

3. Abkommen zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über die Errichtung

und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur

Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen

in deren Amtssitzen im Internationalen

Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich

eines Notenwechsels desselben Datums über die

Streitbeilegung nach diesem Abkommen, BGBl.

Nr. 364/1981, vorausgesetzt, daß

a) die UNIDO zusätzlich zu den Vereinten

Nationen als Partei dieses Abkommens

betrachtet wird;

b) die UNIDO als in der Klausel des Artikels 3

Absatz 2 lit. a des Abkommens angeführt

betrachtet wird;

c) die in Artikel 3 Absatz 1 und 3 Absatz 2 lit. a

des Abkommens genannten Summen durch

25000 US-Dollar bzw. 150000 US-Dollar

ersetzt werden.

Die weitere Anwendung eines zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen, der Internationalen Atomenergie-

Organisation und der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung gemäß den

vorgenannten Abkommen geschlossenen Zusatzabkommens

wird durch ein Zusatzabkommen zwischen

der Bundesregierung der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen, der Internationalen

Atomenergie-Organisation und der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

geregelt, das gemeinsam mit dem vorliegenden

Abkommen in Kraft tritt.

Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmt, beehren wir uns vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein

Abkommen zwischen der Republik Österreich, den

Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-

Organisation und der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

darstellen, welches — vorbehaltlich der Mitteilung

der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses

Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in

Kraft tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik

Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation

und der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen,

welches — vorbehaltlich der Mitteilung der Republik

Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens

erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenzen, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Leopold Gratz m. p.

S E.

Mowaffak Allaf

Generaldirektor

Büro der Vereinten Nationen in Wien

Wien

S.E.

Hans Blix

Generaldirektor

Internationale Atomenergie-Organisation

Wien

S. E.

Domingo L. Siazon jr.

Generaldirektor

Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung

Wien

Die Ermächtigung zur Durchführung der vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

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