420. Kooperationsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Rwanda
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Regierung der Republik Rwanda einerseits
und die österreichische Bundesregierung andererseits,
im Bewußtsein des Nutzens, der für beide
Länder aus einer verstärkten technischen Zusammenarbeit
erwachsen kann, vom Wunsche geleitet,
die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie
folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die vertragsschließenden Parteien verpflichten
sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die wirtschaftliche,
soziale, kulturelle, wissenschaftliche
und technische Entwicklung Rwandas zu fördern.
(2) Die österreichische Bundesregierung wird im
Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe
gewähren. Über die einzelnen Projekte, denen
Unterstützung zuteil werden soll, werden gesonderte
Vereinbarungen geschlossen.
(3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische
Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt,
kann in folgenden Arten bestehen
1. Entsendung österreichischer Fachkräfte;
2. Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer Fachkräfte
in Rwanda und/oder in Österreich;
3. Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur
Realisierung der Projekte erforderlich sind;
4. finanzieller Beitrag zur Durchführung der
Projekte.
(4) Die Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer
Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 2 dieses Artikels
kann bestehen in
1. der Gewährung von Stipendien für Studien;
2. Einladung zu den von Österreich eingerichteten
Speziallehrgängen für Staatsangehörige
aus Entwicklungsländern;
3. Beihilfe zur Errichtung und Förderung von
Ausbildungsstätten in Rwanda.
(5) Die Gewährung von Ausbildungsstipendien
erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik
Rwanda auf diplomatischem Weg zur Kenntnis
gebracht werden.
Artikel 2
(1) Die österreichische Bundesregierung wird die
österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche
Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes
in Rwanda keine andere auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Rwandas
zu haken und sich insbesondere politischer Aktivitäten,
die die inneren Angelegenheiten Rwandas
betreffen, zu enthalten.
(2) Die Funktion der Fachkraft im jeweiligen
Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß
Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.
(3) Die vertragsschließenden Parteien verzichten
darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen
irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion,
die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen.
Die rwandesische Seite kann ihnen jedoch andere
als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern
die österreichische Seite zustimmt und die österreichische
Fachkraft damit einverstanden ist.
Artikel 3
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang
mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte
folgende Zahlungen leisten
1. Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen
und Versicherungen;
2. Reisekosten von Österreich nach Rwanda
und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörige;
3. Transportkosten für die persönliche Habe
und für allfällige berufliche Ausrüstung der
österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien
von Österreich nach Kigali und zurück;
4. Kosten für die Unterkunft der österreichischen
Fachkräfte und ihrer Familien;
5. Kosten für Urlaubsfahrten in Rwanda oder
ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft
nicht selbst dafür aufzukommen hat.
Artikel 4
Für die im Rahmen dieses Abkommens entsandten
österreichischen Fachkräfte wird die rwandesische
Seite folgende Leistungen erbringen
1. Kosten für Dienstreisen der österreichischen
Fachkräfte innerhalb Rwandas im Auftrag
oder mit Zustimmung einer rwandesischen
Behörde, entsprechend den Bestimmungen
des Artikels 2 Absatz 3;
2. allfällige Transportkosten innerhalb Rwandas
für Ausrüstungsgegenstände, die zum
beruflichen Gebrauch der österreichischen
Fachkräfte im Zusammenhang mit der
Durchführung von Kooperationsprojekten
bestimmt sind;
3. ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen
Abgaben befreite Einfuhr und Wiederausfuhr
des Übersiedlungsgutes, der zum
persönlichen Gebrauch bestimmten Effekten
der österreichischen Fachkräfte und ihrer
Familien, sowie der beruflichen Ausrüstung;
4. Steuerbefreiung für alle Bezüge der österreichischen
Fachkräfte, die sie von österreichischer
Seite erhalten, sowie für ihr persönliches
Eigentum, sofern es nicht mit einer auf
persönlichen Gewinn gerichteten beruflichen
oder kommerziellen Tätigkeit im Zusammenhang
steht;
5. zoll- und abgabenfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges
pro Familie einer österreichischen
Fachkraft zum persönlichen
Gebrauch. Diese Berechtigung ist 6 Monate
ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft
nach Rwanda gültig und kann nach einem
Zeitraum von 2 Jahren erneuert werden;
6. die gemäß Ziffern 3 und 5 nach Rwanda eingeführten
Gegenstände dürfen in Rwanda
nicht verkauft werden, es sei denn, sie werden
den allgemeinen Zollbestimmungen
unterworfen;
7. Ausstellung von Ausweisdokumenten für die
österreichischen Fachkräfte, welche ihnen
den besonderen Schutz und die Unterstützung
durch die rwandesischen Behörden bei
der Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;
8. Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit
auf rwandesischem Staatsgebiet
für die österreichischen Fachkräfte und
deren Familien;
9. Die rwandesische Seite kommt für die medizinische
Versorgung der österreichischen
Fachkräfte und deren Familien in demselben
Ausmaß auf, wie sie anderen ausländischen
Fachkräften in Rwanda zuteil wird;
10. Das Ausmaß des Urlaubs der österreichischen
Fachkräfte wird von der österreichischen
Seite festgelegt und der rwandesischen
Seite mitgeteilt. Urlaubsanspruch besteht
grundsätzlich nach 11 Monaten Einsatzzeit
und im Ausmaß von 1 Monat pro Einsatzjahr,
sofern die gesonderten Vereinbarungen
gemäß Artikel 1 nichts anderes bestimmen;
11. Im Falle einer nationalen oder internationalen
Konfliktsituation wird die rwandesische
Seite den österreichischen Fachkräften und
deren Familien die sofortige Rückkehr nach
Österreich ermöglichen;
12. Die Regierung der Republik Rwanda verpflichtet
sich, die österreichischen Fachkräfte
hinsichtlich des Schutzes und ihrer
Vorrechte den Fachkräften jedes anderen
Landes gleichzuhalten, das mit der Republik
Rwanda ein Kooperationsabkommen abgeschlossen
hat.
Artikel 5
(1) Die Republik Rwanda haftet
1. für die Schäden, die im Zusammenhang mit
der Durchführung von Projekten gemäß Artikel
1 Absatz 2 dieses Abkommens entstehen;
2. für die Schäden, welche die österreichischen
Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens
verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden
wird die Regierung der Republik Rwanda die
österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos
halten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 hat die Regierung der Republik Rwanda das
Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz
zu verlangen, wenn diese den Schaden
durch arglistiges Vorgehen oder durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht haben.
Artikel 6
(1) Die rwandesische Seite kann jederzeit die
Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft
beenden, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen
ihrer Funktion für unvereinbar hält.
(2) Die rwandesische Seite wird vor einer solchen
Entscheidung die österreichische Seite von der
beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem
Weg verständigen. Die Entscheidung muß
begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung
in Kraft.
Artikel 7
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die
zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die
im Einvernehmen zwischen der österreichischen
und der rwandesischen Regierung in Angriff
genommen werden, nach Rwanda eingeführt werden,
sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen
Abgaben befreit, mit Ausnahme der Entgeltszahlungen
für im Zusammenhang mit der Einfuhrabwicklung
erbrachte Dienstleistungen.
Artikel 8
Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sind auf diplomatischem Weg zu regeln.
Artikel 9
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten
Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft,
an dem die Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem
Weg einander über den Abschluß des
jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahrens für das
Inkrafttreten des Abkommens informiert haben.
(2) Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend
jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
nicht einer der vertragsschließenden Teile dieses
Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser
Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens
bleiben die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens
bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus
Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten
unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten
nicht berührt.
Geschehen in Wien am 8. September 1983 in
zwei Urschriften in französischer und deutscher
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die österreichische Bundesregierung
Ferdinand Lacina m. p.
Für die Regierung der Republik Rwanda
F. Ngarukiyintwali m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Dezember 1984 in Kraft.