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420_1984 AT

420. Kooperationsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Rwanda

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Kooperationsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Rwanda

Die Regierung der Republik Rwanda einerseits

und die österreichische Bundesregierung andererseits,

im Bewußtsein des Nutzens, der für beide

Länder aus einer verstärkten technischen Zusammenarbeit

erwachsen kann, vom Wunsche geleitet,

die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie

folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die vertragsschließenden Parteien verpflichten

sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die wirtschaftliche,

soziale, kulturelle, wissenschaftliche

und technische Entwicklung Rwandas zu fördern.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird im

Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe

gewähren. Über die einzelnen Projekte, denen

Unterstützung zuteil werden soll, werden gesonderte

Vereinbarungen geschlossen.

(3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische

Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt,

kann in folgenden Arten bestehen

1. Entsendung österreichischer Fachkräfte;

2. Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer Fachkräfte

in Rwanda und/oder in Österreich;

3. Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur

Realisierung der Projekte erforderlich sind;

4. finanzieller Beitrag zur Durchführung der

Projekte.

(4) Die Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer

Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 2 dieses Artikels

kann bestehen in

1. der Gewährung von Stipendien für Studien;

2. Einladung zu den von Österreich eingerichteten

Speziallehrgängen für Staatsangehörige

aus Entwicklungsländern;

3. Beihilfe zur Errichtung und Förderung von

Ausbildungsstätten in Rwanda.

(5) Die Gewährung von Ausbildungsstipendien

erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik

Rwanda auf diplomatischem Weg zur Kenntnis

gebracht werden.

Artikel 2

(1) Die österreichische Bundesregierung wird die

österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche

Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes

in Rwanda keine andere auf Gewinn gerichtete

Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Rwandas

zu haken und sich insbesondere politischer Aktivitäten,

die die inneren Angelegenheiten Rwandas

betreffen, zu enthalten.

(2) Die Funktion der Fachkraft im jeweiligen

Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß

Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.

(3) Die vertragsschließenden Parteien verzichten

darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen

irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion,

die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen.

Die rwandesische Seite kann ihnen jedoch andere

als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern

die österreichische Seite zustimmt und die österreichische

Fachkraft damit einverstanden ist.

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang

mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte

folgende Zahlungen leisten

1. Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen

und Versicherungen;

2. Reisekosten von Österreich nach Rwanda

und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörige;

3. Transportkosten für die persönliche Habe

und für allfällige berufliche Ausrüstung der

österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien

von Österreich nach Kigali und zurück;

4. Kosten für die Unterkunft der österreichischen

Fachkräfte und ihrer Familien;

5. Kosten für Urlaubsfahrten in Rwanda oder

ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft

nicht selbst dafür aufzukommen hat.

Artikel 4

Für die im Rahmen dieses Abkommens entsandten

österreichischen Fachkräfte wird die rwandesische

Seite folgende Leistungen erbringen

1. Kosten für Dienstreisen der österreichischen

Fachkräfte innerhalb Rwandas im Auftrag

oder mit Zustimmung einer rwandesischen

Behörde, entsprechend den Bestimmungen

des Artikels 2 Absatz 3;

2. allfällige Transportkosten innerhalb Rwandas

für Ausrüstungsgegenstände, die zum

beruflichen Gebrauch der österreichischen

Fachkräfte im Zusammenhang mit der

Durchführung von Kooperationsprojekten

bestimmt sind;

3. ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen

Abgaben befreite Einfuhr und Wiederausfuhr

des Übersiedlungsgutes, der zum

persönlichen Gebrauch bestimmten Effekten

der österreichischen Fachkräfte und ihrer

Familien, sowie der beruflichen Ausrüstung;

4. Steuerbefreiung für alle Bezüge der österreichischen

Fachkräfte, die sie von österreichischer

Seite erhalten, sowie für ihr persönliches

Eigentum, sofern es nicht mit einer auf

persönlichen Gewinn gerichteten beruflichen

oder kommerziellen Tätigkeit im Zusammenhang

steht;

5. zoll- und abgabenfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges

pro Familie einer österreichischen

Fachkraft zum persönlichen

Gebrauch. Diese Berechtigung ist 6 Monate

ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft

nach Rwanda gültig und kann nach einem

Zeitraum von 2 Jahren erneuert werden;

6. die gemäß Ziffern 3 und 5 nach Rwanda eingeführten

Gegenstände dürfen in Rwanda

nicht verkauft werden, es sei denn, sie werden

den allgemeinen Zollbestimmungen

unterworfen;

7. Ausstellung von Ausweisdokumenten für die

österreichischen Fachkräfte, welche ihnen

den besonderen Schutz und die Unterstützung

durch die rwandesischen Behörden bei

der Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;

8. Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit

auf rwandesischem Staatsgebiet

für die österreichischen Fachkräfte und

deren Familien;

9. Die rwandesische Seite kommt für die medizinische

Versorgung der österreichischen

Fachkräfte und deren Familien in demselben

Ausmaß auf, wie sie anderen ausländischen

Fachkräften in Rwanda zuteil wird;

10. Das Ausmaß des Urlaubs der österreichischen

Fachkräfte wird von der österreichischen

Seite festgelegt und der rwandesischen

Seite mitgeteilt. Urlaubsanspruch besteht

grundsätzlich nach 11 Monaten Einsatzzeit

und im Ausmaß von 1 Monat pro Einsatzjahr,

sofern die gesonderten Vereinbarungen

gemäß Artikel 1 nichts anderes bestimmen;

11. Im Falle einer nationalen oder internationalen

Konfliktsituation wird die rwandesische

Seite den österreichischen Fachkräften und

deren Familien die sofortige Rückkehr nach

Österreich ermöglichen;

12. Die Regierung der Republik Rwanda verpflichtet

sich, die österreichischen Fachkräfte

hinsichtlich des Schutzes und ihrer

Vorrechte den Fachkräften jedes anderen

Landes gleichzuhalten, das mit der Republik

Rwanda ein Kooperationsabkommen abgeschlossen

hat.

Artikel 5

(1) Die Republik Rwanda haftet

1. für die Schäden, die im Zusammenhang mit

der Durchführung von Projekten gemäß Artikel

1 Absatz 2 dieses Abkommens entstehen;

2. für die Schäden, welche die österreichischen

Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen übertragenen

Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens

verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden

wird die Regierung der Republik Rwanda die

österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos

halten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 hat die Regierung der Republik Rwanda das

Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz

zu verlangen, wenn diese den Schaden

durch arglistiges Vorgehen oder durch grobe Fahrlässigkeit

verursacht haben.

Artikel 6

(1) Die rwandesische Seite kann jederzeit die

Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft

beenden, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen

ihrer Funktion für unvereinbar hält.

(2) Die rwandesische Seite wird vor einer solchen

Entscheidung die österreichische Seite von der

beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem

Weg verständigen. Die Entscheidung muß

begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung

in Kraft.

Artikel 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die

zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die

im Einvernehmen zwischen der österreichischen

und der rwandesischen Regierung in Angriff

genommen werden, nach Rwanda eingeführt werden,

sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen

Abgaben befreit, mit Ausnahme der Entgeltszahlungen

für im Zusammenhang mit der Einfuhrabwicklung

erbrachte Dienstleistungen.

Artikel 8

Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sind auf diplomatischem Weg zu regeln.

Artikel 9

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten

Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft,

an dem die Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem

Weg einander über den Abschluß des

jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahrens für das

Inkrafttreten des Abkommens informiert haben.

(2) Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend

jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

nicht einer der vertragsschließenden Teile dieses

Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser

Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens

bleiben die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens

bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus

Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten

unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten

nicht berührt.

Geschehen in Wien am 8. September 1983 in

zwei Urschriften in französischer und deutscher

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Ferdinand Lacina m. p.

Für die Regierung der Republik Rwanda

F. Ngarukiyintwali m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Dezember 1984 in Kraft.

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