420. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 368,
über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen
Pflichtgegenständen, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 442/1977 und 148/1982 wird
wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Befreiung von der Teilnahme
an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen
Übungen".
2. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Schüler, die durch ein körperliches
Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen
Pflichtgegenständen oder verbindlichen
Übungen wesentlich behindert sind oder deren
Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre,
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
von der Teilnahme am Unterricht zu befreien,
wobei die Eigenschaft eines ordentlichen Schülers
nicht verloren wird, soweit die Befreiung die in den
§§ 2 bis 5 gesetzten Fristen nicht übersteigt und allfällig
dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt
werden.
(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein
strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen,
ob dem Schüler bei einer individuellen
Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter
Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht
möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Leibesübungen
und in der verbindlichen Übung Leibesübungen
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere
der schwächlichen oder behinderten, aus
medizinischen und pädagogischen Gründen von
größter Wichtigkeit ist.
(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche
Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler
in einem Schuljahr von der Teilnahme am
Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder
verbindlichen Übungen befreit und besteht der
Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres
hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres
zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch
vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes
ist die Befreiung aufzuheben."
3. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können
folgende Befreiungen gewährt werden
a) in den Pflichtgegenständen
Musikerziehung
Bildnerische Erziehung
Schreiben
Werkerziehung
Werkerziehung für Knaben
Werkerziehung für Mädchen
Hauswirtschaft
Leibesübungen
Geometrisches Zeichnen
Kurzschrift
Technisches Zeichnen
Hauswirtschaft und Kinderpflege,
b) in der verbindlichen Übung
Leibesübungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in
Kraft.