Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420_1983 AT

420. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 368,

über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen

Pflichtgegenständen, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 442/1977 und 148/1982 wird

wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Befreiung von der Teilnahme

an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen

Übungen".

2. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Schüler, die durch ein körperliches

Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen

Pflichtgegenständen oder verbindlichen

Übungen wesentlich behindert sind oder deren

Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre,

sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

von der Teilnahme am Unterricht zu befreien,

wobei die Eigenschaft eines ordentlichen Schülers

nicht verloren wird, soweit die Befreiung die in den

§§ 2 bis 5 gesetzten Fristen nicht übersteigt und allfällig

dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt

werden.

(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein

strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen,

ob dem Schüler bei einer individuellen

Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter

Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht

möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Leibesübungen

und in der verbindlichen Übung Leibesübungen

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die

körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere

der schwächlichen oder behinderten, aus

medizinischen und pädagogischen Gründen von

größter Wichtigkeit ist.

(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche

Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler

in einem Schuljahr von der Teilnahme am

Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder

verbindlichen Übungen befreit und besteht der

Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres

hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres

zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch

vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes

ist die Befreiung aufzuheben."

3. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können

folgende Befreiungen gewährt werden

a) in den Pflichtgegenständen

Musikerziehung

Bildnerische Erziehung

Schreiben

Werkerziehung

Werkerziehung für Knaben

Werkerziehung für Mädchen

Hauswirtschaft

Leibesübungen

Geometrisches Zeichnen

Kurzschrift

Technisches Zeichnen

Hauswirtschaft und Kinderpflege,

b) in der verbindlichen Übung

Leibesübungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →