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420_1981 AT

420. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Hellenische Republik,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf

dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu

schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Griechenland"

die Hellenische Republik;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Griechenland

das Gebiet der Hellenischen Republik;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf Griechenland

dessen Staatsangehöriger;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen

den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf Griechenland

den Minister für Sozialdienste, hinsichtlich

der Arbeitslosenversicherung und

der Familienbeihilfen den Arbeitsminister;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der

die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines

Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem

der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen

zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension

einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalsabfindungen

und Zahlungen, die als Beitragserstattungen

geleistet werden;

10. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in bezug auf Griechenland

die Familienbeihilfen für Dienstnehmer.

(2) In diesem Abkommen haben andere

Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den

betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Familienbeihilfe;

2. auf die griechischen Rechtsvorschriften

a) über das allgemeine System der Sozialversicherung

der Dienstnehmer und ihnen

Gleichgestellten für die Risken Alter,

Tod, Invalidität, Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten,

b) über die Sondersysteme der Sozialversicherung,

die bestimmte Kategorien

von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten

sowie von selbständig oder

freiberuflich Erwerbstätigen gegen

bestimmte Risken schützen, mit Ausnahme

der Sondersysteme für Landwirte

und Seeleute der Handelsmarine, auf

die das Abkommen keine Anwendung

findet, es sei denn, daß die Vertragsstaaten

eine entsprechende Zusatzvereinbarung

treffen,

c) über die Arbeitslosenversicherung und

die Familienbeihilfe für Dienstnehmer.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit

und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges

und seiner Folgen.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten ergeben, sind bei

Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts

anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen

und Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge

im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des

Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf

Staatenlose anzuwenden.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

Artikel 5

Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit,

die nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses

Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei

Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu zahlen.

ABSCHNITT H

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen

Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8

nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt

bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

auch dann, wenn sich der Wohnort

des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet

eines Vertragsstaates von einem Unternehmen

beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört,

von diesem Unternehmen zur Ausführung einer

Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis

zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser

Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre

er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines

Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen

Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie

andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen

Flagge das Schiff führt.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter

oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht

kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter mit

Ausnahme der durch Artikel 8 erfaßten Personen

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,

so gelten die Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt

ist.

Artikel 8

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für

das Verwaltungs- und technische Personal der

von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten

Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden

und für die ausschließlich bei Diplomaten,

Berufskonsuln und Mitgliedern der von

Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden

beschäftigten privaten Hausangestellten gelten —

soweit dieser Personenkreis in der Wiener

Konvention über diplomatische Beziehungen

beziehungsweise in der Wiener Konvention

über konsularische Beziehungen erfaßt ist — die

Bestimmungen dieser Konventionen.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers

und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger

Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde

des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären,

die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften

zulassen, wenn die in Betracht kommende

Person den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung

ist auf die Art und die Umstände

der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor

der Entscheidung ist der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer

nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so

zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet

beschäftigt.

ABSCHNITT HI

BESONDERE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruchs

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen

für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erfüllt oder

erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses

Staates befände, erhält bei Aufenthalt im Gebiet

des anderen Vertragsstaates zu Lasten des

zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger

ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen

Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt

bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur,

wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung

solcher Leistungen erforderlich macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung

von Körperersatzstücken, größeren Hilfs-

mitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung davon ab, daß der zuständige

Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn,

daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben

werden kann, ohne das Leben oder die

Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen

vom zuständigen Träger nach den

für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf

Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden

Person entsprechend anzuwenden. Dies gilt

jedoch nicht, wenn der betreffende Familienangehörige

in dem Vertragsstaat, in dem er

sich aufhält, einen Anspruch auf Sachleistungen

hat.

Artikel 12

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen

Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates- und

hat er dort aufgrund der Rechtsvorschriften

dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen,

so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen

von dem Träger seines Wohnortes zu dessen Lasten

und nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension

lediglich aufgrund dieser Rechtsvorschriften berechtigt

wäre.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension

Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates,

so werden ihm und seinen Familienangehörigen

Sachleistungen von dem Träger

seines Wohnortes nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften gewährt, als ob er zum

Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften

dieses Staates berechtigt wäre. Diese Leistungen

gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des

Staates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete

Träger seinen Sitz hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist Artikel 11

Absatz 2 anzuwenden.

(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach

den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten

zum Bezug einer Pension Berechtigten

im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates,

in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten

sie Sachleistungen, als ob der Berechtigte in

demselben Staat wohnen würde. Die Sachleistungen

werden vom Träger des Wohnortes

nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt. Artikel 11 Absatz 4 zweiter

Satz ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder

beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension

Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen

erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen

als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese

Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften gewährt; in diesem Fall ist

Artikel 11 Absatz 2 anzuwenden.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gehen

die Sachleistungen zu Lasten des nach Absatz 1

oder 2 in Betracht kommenden Trägers.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend

für Pensionswerber beziehungsweise

deren Familienangehörige.

Artikel 13

Die im Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie im

Artikel 12 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen

Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise

Wohnort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Griechenland

von der örtlich zuständigen Zweigstelle der

Sozialversicherungsanstalt.

Artikel 14

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger

des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnorts die

aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten

zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur

verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren,

daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen

von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen

der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

KAPITEL 2

Älter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 15

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertrags Staaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 16

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Ver-

sicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

eine Pension, so hat der zuständige

Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen,

ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch

auf die Leistung hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung,

so hat der Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung zu berechnen, die

zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertrags Staaten

zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegt worden

wären. Ist der Betrag der Leistung von der

Versicherungsdauer unabhängig, so gilt

dieser Betrag als theoretischer Betrag;

c) sodann hat der Träger die geschuldete

Teilleistung auf der Grundlage des nach

litera b errechneten Betrages nach dem

Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b

und c sind sich deckende Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf

Monate für die Berechnung der Leistung, so wird

nach diesen Rechstvorschriften keine Leistung

gewährt; in diesem Fall hat der Träger des

anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten

für den Erwerb des Leistungsanspruches, nicht

aber für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages

nach Absatz 1 Buchstabe c zu berücksichtigen.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des ersten Staates und lediglich aufgrund

von Zeiten erworben wurde, die nach diesen

Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 17

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers

sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

2. Die Bestimmungen der Artikel 15 und 16

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmanntreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 16

Absat2 1 gilt folgendes

a) Griechische Versicherungszeiten sind ohne

Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit

zu berücksichtigen.

b) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich

aus den in der österreichischen

Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten

zu bilden.

c) Beiträge zur Höherversicherung, der

knappschaftliche Leistungszuschlag, der

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

haben außer Ansatz zu bleiben.

4. Bei der Durchführung des Artikels 16

Absatz 1 litera c gilt folgendes

a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung

des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete

Teilpension nach dem Verhältnis zu

berechnen, das zwischen der Dauer

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten

Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der

anteilsmäßig gekürzten Grenzbeträge nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berechnen. Bestünde hingegen allein

aufgrund der nach österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten Anspruch auf Pension,

so gebührt der Hilflosenzuschuß

in dem dieser Pension entsprechenden

Ausmaß, es sei denn, daß nach den

griechischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung

der Pension wegen Hilflosigkeit

gewährt wird.

5. Der nach Artikel 16 Absatz 1 litera c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls

um Steigerungsbeträge für Beiträge zur

Höherversicherung, um den knappschaftlichen

Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß

und um die Ausgleichszulage.

6. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen

der knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so sind von den griechischen

Versicherungszeiten nur jene zu

berücksichtigen, denen eine Beschäftigung

in einem gleichartigen Betrieb mit einer

gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.

7. Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß

der österreichischen Teilleistung; Artikel 20

ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 18

Die zuständigen griechischen Träger haben

die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

erworbenen Versicherungszeiten

sind für den Erwerb des Leistungsanspruches

und für die Berechnung der Pension ohne

Rücksicht darauf zusammenzurechnen, ob

diese Zeiten als Versicherungszeiten nach

den griechischen Rechtsvorschriften gelten.

2. Für die Feststellung des zuständigen Trägers

sind ausschließlich griechische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

3. Der Berechnung der Pension ist ausschließlich

jenes Entgelt zugrunde zu legen, das

während der nach den griechischen Rechtsvorschriften

erworbenen Versicherungszeiten

erzielt wurde.

Artikel 19

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 15 ein Anspruch auf Pension, so hat der

Träger dieses Vertragsstaates die allein aufgrund

der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Pension zu gewähren, solange

ein entsprechender Leistungsanspruch nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension

ist nach Artikel 16 neu festzustellen, wenn ein

entsprechender Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung

vom Tag des Beginnes der Leistung nach den

Rechtsvorschriften dieses Staates. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

Artikel 20

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertrags Staates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 15 Anspruch auf Leistung und wäre

diese höher als die Summe der nach Artikel 16

Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat

der Träger dieses Staates seine so berechnete

Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Summe und der Leistung, die

nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

allein zustünde, als Teilpension zu

gewähren.

KAPITEL 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 21

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit Anspruch

auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten

des zuständigen Trägers Sachleistungen vom

Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für

diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel

11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen

werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Griechenland

von der örtlich zuständigen Zweigstelle der

Sozialversicherungsanstalt.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1

entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.

Artikel 22

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren,

in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung

ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche

Berufskrankheit zu verursachen.

KAPITEL 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 23

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Beschäftigungszeiten zurückgelegt,

so sind diese für den Erwerb eines

Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt

voraus, daß die betreffende Person in dem

Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften

sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf

Monaten vor Geltendmachung des Anspruches

insgesamt mindestens vier Wochen beschäftigt

war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne

Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

KAPITEL 5

Familienbeihilfen

Artikel 24

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat

als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch

auf Familienbeihilfen auch für die Kinder,

die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat

aufhalten.

(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen

werden die Dienstnehmer so behandelt, als

hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem

Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt

wird.

Artikel 25

Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen

Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird,

die sich ständig in Griechenland aufhalten,

beträgt monatlich 620 S für jedes Kind. Dieser

Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben

Prozentsatz, um den sich in Österreich

die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach

dem 1. Jänner 1979 erhöht oder vermindert.

Artikel 26

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

für die Erlangung eines Anspruches auf

Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so

werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.

(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach

den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung

oder die Arbeitslosenversicherung eines

Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den

Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln,

als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen

Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten,

beschäftigt wären.

Artikel 27

Hat eine Person während eines Kalendermonats

unter Berücksichtigung dieses Abkommens für

ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften des einen

und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden

Familienbeihilfen für diesen Monat nur von

dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften

sie zu Beginn des Monats zu gewähren

waren.

Artikel 28

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind die Voraussetzungen für die

Gewährung von Familienbeihilfen in beiden

Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen

für dieses Kind ausschließlich nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren,

in dem sich das Kind ständig aufhält.

Artikel 29

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,

für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfen vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

(1) Die zuständigen Behörden können die

zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann

bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft

treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften

zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei

der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften

zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten

Personen oder deren Beauftragten unmittelbar

in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen

betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, sind auf Ersuchen der

zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger

des Aufenthaltsortes zu veranlassen.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 31

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen

und raschen Verbindung zwischen den beiderseits

in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 32

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften

vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden

Schriftstücke und Urkunden, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 33

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertrags Staates

eingereicht werden, sind als bei einer Behörde,

einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel

anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,

daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen

Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist

bei einer Behörde, einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates

einzureichen sind, können innerhalb

der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle

des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die

in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der

entsprechenden zuständigen Stelle des anderen

Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 34

(1) Die leistungspflichtigen Träger können

Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit

befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich

maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens

sind nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den

Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung

gelten.

Artikel 35

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der

Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide

und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger

oder der Behörden eines Vertragsstaates über

Beiträge und sonstige Forderungen aus der

Sozialversicherung sowie über die Rückforderung

zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden

im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung

oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Urkunden werden

im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung

der in diesem Vertragsstaat erlassenen

entsprechenden Entscheidungen und Urkunden

gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung

oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer

Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen

sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines

Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben

bei der Zwangsvollstreckung wowie im Konkurs- und

Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen

Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende

Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 36

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der

Träger des anderen Vertragsstaates die auf

denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung

einer entsprechenden Leistung, auf die nach

den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

Anspruch besteht, auf Ersuchen und zugunsten

des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat

der Träger des einen Vertrags Staates für eine

Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates

nachträglich eine entsprechende Leistung

zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende

Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung

übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden

Betrages als Vorschuß im Sinne

des ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates

einer Person Fürsorgeunterstützung

während eines Zeitraumes gewährt, für den

nachträglich nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen

entsteht, so hat der zuständige Träger

dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und zugunsten

des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der

gezahlten Fürsorgeunterstützung einzubehalten,

als handelte es sich um eine vom Fürsorgeträger

des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung.

Artikel 37

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertrags Staates Leistungen für

einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet

des anderen Vertragsstaates eingetreten1 ist,

nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten

Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der

Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

über.

Artikel 38

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise

nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen

eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu

unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der beiden Parteien bestellt innerhalb

von einem Monat ab dem Empfang des

Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung

einen Schiedsrichter. Die beiden

so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb

von zwei Monaten, nachdem die

Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt

bestellt hat, dies notifiziert hat, einen

Staatsangehörigen eines Drittstaates als

dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann der andere Vertragsstaat

den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte ersuchen, einen

solchen zu bestellen. Entsprechend ist

über Aufforderung eines Vertragsstaates

vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter

über die Wahl des dritten Schiedsrichters

nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,

gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen

Funktionen auf den Vizepräsidenten

des Gerichtshofes, ist auch dieser Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates, auf den

ranghöchsten Richter des Gerichtshofes

über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die

beiden Vertrags Staaten bindend. Jeder Vertragsstaat

trägt die Kosten des Schiedsrichters, den

er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den

Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS. UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen sind auch

Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt

worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für Ver-

sicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten

eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte

Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten

worden sind. In diesen Fällen sind nach den

Bestimmungen dieses Abkommens Pensionen,

die erst aufgrund dieses Abkommens gebühren,

auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten

dieses Abkommens an festzustellen und Pensionen,

die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten

neu festzustellen. Wird der Antrag auf

Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von

zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses

Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen

vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu

gewähren.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung

von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der

Ansprüche nach Absatz 3 die diesbezüglichen

Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht

anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete

Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt wird. Wird

der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt,

so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit

er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom

Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn,

daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 gilt Artikel 36

Absatz 1 entsprechend.

Artikel 40

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat,

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen

nicht berührt.

Artikel 41

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie

möglich in Athen auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag

des zweiten Monats nach Ablauf des Monats

in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene

Ansprüche Weiter, und zwar ohne Rücksicht

auf einschränkende Bestimmungen, welche die

in Betracht kommenden Systeme für den Fall

des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland

vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 14. Dezember

1979,

in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Hellenische Republik

Kapsambélis

SCHLUSSPROTOKOLL

zum Abkommen

zwischen der Republik Österreich

und der Hellenischen Republik

über Soziale Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Hellenischen Republik

geschlossenen Abkommens über Soziale

Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider

Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende

Bestimmungen besteht

I. Zu Artikel 2 des Abkommens

1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf

die österreichischen Rechtsvorschriften über

die Notarversicherung.

2. Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich

geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch

Regelungen betreffend die Übernahme einer

Versicherungslast erfolgen.

II. Zu Artikel 4 des Abkommens

1. In den von Österreich geschlossenen Abkommen

enthaltene Regelungen betreffend

die Übernahme einer Versicherungslast

bleiben unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der

Versicherten und der Dienstgeber in den

Organen der Träger und der Verbände

sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen

Sicherheit bleiben unberührt.

3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961

über Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensionsversicherung und der

Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen

im Ausland sowie die Rechtsvorschriften

über die Berücksichtigung der

im Gebiet der ehemaligen österreichischungarischen

Monarchie außerhalb Österreichs

zurückgelegten Zeiten einer selbständigen

Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Gewährung der Notstandshilfe

bleiben unberührt.

5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung der

bei einer Vertretungsbehörde eines der

beiden Vertrags Staaten in Drittstaaten oder

bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigten Personen bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf

die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

IV. Zu Artikel 8 des Abkommens

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für

den österreichischen Handelsdelegierten und seine

Mitarbeiter entsprechend.

V. Zu Artikel 11 des Abkommens

Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit

es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt

handelt, in bezug auf die Behandlung durch

freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

nur hinsichtlich folgender Personen

1. Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie

die sie begleitenden Familienangehörigen;

2. Personen, die ihre sich in Österreich

gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;

3. Personen, die sich aus anderen Gründen

in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine

ambulante Behandlung für Rechnung der

für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse

gewährt wurde.

VI. Zu Artikel 12 des Abkommens

In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz

der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte

aus der österreichischen Pensionsversicherung

aus den beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen

zur Krankenversicherung der Pensionen zu

leisten.

VII. Zu Artikel 23 des Abkommens

Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb des

Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

VIII. Zu Abschnitt III Kapitel 5 des Abkommens

1. In bezug auf die Familienbeihilfen findet

Artikel 4 nur hinsichtlich der in den Artikeln

24 bis 29 erfaßten Personen Anwendung.

2. Ein Anspruch auf Familienbeihilfen (Artikel

24) besteht nur, wenn die Beschäftigung

nicht gegen die bestehenden Vorschriften

über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer

verstößt. Ein Anspruch auf die

Familienbeihilfe nach den österreichischen

Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die

Beschäftigung in Österreich mindestens

einen Kalendermonat dauert; auf diese

Wartezeit findet eine Zusammenrechnung

nach Artikel 26 Absat2 1 nicht statt.

3. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

für erheblich behinderte Kinder nach den

österreichischen Rechtsvorschriften besteht

nur für die Kinder, die sich ständig in

Österreich aufhalten.

IX. Zu Artikel 39 des Abkommens

Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle,

in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung der in

der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen

die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherung weiterhin

anzuwenden sind.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Hellenischen Republik über Soziale

Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft

wie das Abkommen und bleibt ebensolange

wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 14. Dezember

1979,

in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Hellenische Republik

Kapsambélis

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 5. August 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 41 Absatz 2

am 1. Oktober 1981 in Kraft.

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