420. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Hellenische Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf
dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu
schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Griechenland"
die Hellenische Republik;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Griechenland
das Gebiet der Hellenischen Republik;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Griechenland
dessen Staatsangehöriger;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen
den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf Griechenland
den Minister für Sozialdienste, hinsichtlich
der Arbeitslosenversicherung und
der Familienbeihilfen den Arbeitsminister;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der
die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines
Teiles davon obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem
der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen
zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension
einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalsabfindungen
und Zahlungen, die als Beitragserstattungen
geleistet werden;
10. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Griechenland
die Familienbeihilfen für Dienstnehmer.
(2) In diesem Abkommen haben andere
Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den
betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfe;
2. auf die griechischen Rechtsvorschriften
a) über das allgemeine System der Sozialversicherung
der Dienstnehmer und ihnen
Gleichgestellten für die Risken Alter,
Tod, Invalidität, Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten,
b) über die Sondersysteme der Sozialversicherung,
die bestimmte Kategorien
von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten
sowie von selbständig oder
freiberuflich Erwerbstätigen gegen
bestimmte Risken schützen, mit Ausnahme
der Sondersysteme für Landwirte
und Seeleute der Handelsmarine, auf
die das Abkommen keine Anwendung
findet, es sei denn, daß die Vertragsstaaten
eine entsprechende Zusatzvereinbarung
treffen,
c) über die Arbeitslosenversicherung und
die Familienbeihilfe für Dienstnehmer.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit
und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges
und seiner Folgen.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten ergeben, sind bei
Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts
anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen
und Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge
im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des
Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf
Staatenlose anzuwenden.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit,
die nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses
Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei
Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu zahlen.
ABSCHNITT H
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen
Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8
nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt
bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
auch dann, wenn sich der Wohnort
des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet
eines Vertragsstaates von einem Unternehmen
beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört,
von diesem Unternehmen zur Ausführung einer
Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis
zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser
Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre
er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines
Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen
Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie
andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen
Flagge das Schiff führt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter
oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht
kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter mit
Ausnahme der durch Artikel 8 erfaßten Personen
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,
so gelten die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt
ist.
Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für
das Verwaltungs- und technische Personal der
von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten
Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden
und für die ausschließlich bei Diplomaten,
Berufskonsuln und Mitgliedern der von
Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden
beschäftigten privaten Hausangestellten gelten —
soweit dieser Personenkreis in der Wiener
Konvention über diplomatische Beziehungen
beziehungsweise in der Wiener Konvention
über konsularische Beziehungen erfaßt ist — die
Bestimmungen dieser Konventionen.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers
und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger
Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde
des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären,
die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften
zulassen, wenn die in Betracht kommende
Person den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung
ist auf die Art und die Umstände
der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor
der Entscheidung ist der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer
nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so
zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet
beschäftigt.
ABSCHNITT HI
BESONDERE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruchs
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen
für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erfüllt oder
erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses
Staates befände, erhält bei Aufenthalt im Gebiet
des anderen Vertragsstaates zu Lasten des
zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger
ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen
Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt
bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur,
wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung
solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung
von Körperersatzstücken, größeren Hilfs-
mitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung davon ab, daß der zuständige
Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn,
daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben
werden kann, ohne das Leben oder die
Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen
vom zuständigen Träger nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf
Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden
Person entsprechend anzuwenden. Dies gilt
jedoch nicht, wenn der betreffende Familienangehörige
in dem Vertragsstaat, in dem er
sich aufhält, einen Anspruch auf Sachleistungen
hat.
Artikel 12
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen
Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates- und
hat er dort aufgrund der Rechtsvorschriften
dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen,
so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen
von dem Träger seines Wohnortes zu dessen Lasten
und nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension
lediglich aufgrund dieser Rechtsvorschriften berechtigt
wäre.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension
Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates,
so werden ihm und seinen Familienangehörigen
Sachleistungen von dem Träger
seines Wohnortes nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften gewährt, als ob er zum
Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates berechtigt wäre. Diese Leistungen
gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des
Staates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist Artikel 11
Absatz 2 anzuwenden.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach
den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten
zum Bezug einer Pension Berechtigten
im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates,
in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten
sie Sachleistungen, als ob der Berechtigte in
demselben Staat wohnen würde. Die Sachleistungen
werden vom Träger des Wohnortes
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt. Artikel 11 Absatz 4 zweiter
Satz ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder
beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension
Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen
erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen
als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese
Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften gewährt; in diesem Fall ist
Artikel 11 Absatz 2 anzuwenden.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gehen
die Sachleistungen zu Lasten des nach Absatz 1
oder 2 in Betracht kommenden Trägers.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend
für Pensionswerber beziehungsweise
deren Familienangehörige.
Artikel 13
Die im Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie im
Artikel 12 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen
Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise
Wohnort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Griechenland
von der örtlich zuständigen Zweigstelle der
Sozialversicherungsanstalt.
Artikel 14
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger
des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnorts die
aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten
zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur
verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren,
daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen
von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen
der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
KAPITEL 2
Älter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 15
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertrags Staaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 16
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Ver-
sicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
eine Pension, so hat der zuständige
Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen,
ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch
auf die Leistung hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung,
so hat der Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung zu berechnen, die
zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertrags Staaten
zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegt worden
wären. Ist der Betrag der Leistung von der
Versicherungsdauer unabhängig, so gilt
dieser Betrag als theoretischer Betrag;
c) sodann hat der Träger die geschuldete
Teilleistung auf der Grundlage des nach
litera b errechneten Betrages nach dem
Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b
und c sind sich deckende Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf
Monate für die Berechnung der Leistung, so wird
nach diesen Rechstvorschriften keine Leistung
gewährt; in diesem Fall hat der Träger des
anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten
für den Erwerb des Leistungsanspruches, nicht
aber für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages
nach Absatz 1 Buchstabe c zu berücksichtigen.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des ersten Staates und lediglich aufgrund
von Zeiten erworben wurde, die nach diesen
Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Artikel 17
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers
sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
2. Die Bestimmungen der Artikel 15 und 16
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmanntreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 16
Absat2 1 gilt folgendes
a) Griechische Versicherungszeiten sind ohne
Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit
zu berücksichtigen.
b) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich
aus den in der österreichischen
Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten
zu bilden.
c) Beiträge zur Höherversicherung, der
knappschaftliche Leistungszuschlag, der
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 16
Absatz 1 litera c gilt folgendes
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung
des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete
Teilpension nach dem Verhältnis zu
berechnen, das zwischen der Dauer
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten
Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der
anteilsmäßig gekürzten Grenzbeträge nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berechnen. Bestünde hingegen allein
aufgrund der nach österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten Anspruch auf Pension,
so gebührt der Hilflosenzuschuß
in dem dieser Pension entsprechenden
Ausmaß, es sei denn, daß nach den
griechischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung
der Pension wegen Hilflosigkeit
gewährt wird.
5. Der nach Artikel 16 Absatz 1 litera c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls
um Steigerungsbeträge für Beiträge zur
Höherversicherung, um den knappschaftlichen
Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß
und um die Ausgleichszulage.
6. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen
der knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so sind von den griechischen
Versicherungszeiten nur jene zu
berücksichtigen, denen eine Beschäftigung
in einem gleichartigen Betrieb mit einer
gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
7. Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß
der österreichischen Teilleistung; Artikel 20
ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 18
Die zuständigen griechischen Träger haben
die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
erworbenen Versicherungszeiten
sind für den Erwerb des Leistungsanspruches
und für die Berechnung der Pension ohne
Rücksicht darauf zusammenzurechnen, ob
diese Zeiten als Versicherungszeiten nach
den griechischen Rechtsvorschriften gelten.
2. Für die Feststellung des zuständigen Trägers
sind ausschließlich griechische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
3. Der Berechnung der Pension ist ausschließlich
jenes Entgelt zugrunde zu legen, das
während der nach den griechischen Rechtsvorschriften
erworbenen Versicherungszeiten
erzielt wurde.
Artikel 19
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 15 ein Anspruch auf Pension, so hat der
Träger dieses Vertragsstaates die allein aufgrund
der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Pension zu gewähren, solange
ein entsprechender Leistungsanspruch nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension
ist nach Artikel 16 neu festzustellen, wenn ein
entsprechender Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung
vom Tag des Beginnes der Leistung nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
Artikel 20
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertrags Staates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 15 Anspruch auf Leistung und wäre
diese höher als die Summe der nach Artikel 16
Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat
der Träger dieses Staates seine so berechnete
Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Summe und der Leistung, die
nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
allein zustünde, als Teilpension zu
gewähren.
KAPITEL 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 21
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit Anspruch
auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten
des zuständigen Trägers Sachleistungen vom
Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für
diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel
11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen
werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Griechenland
von der örtlich zuständigen Zweigstelle der
Sozialversicherungsanstalt.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1
entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.
Artikel 22
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren,
in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung
ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche
Berufskrankheit zu verursachen.
KAPITEL 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 23
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Beschäftigungszeiten zurückgelegt,
so sind diese für den Erwerb eines
Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt
voraus, daß die betreffende Person in dem
Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften
sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf
Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
insgesamt mindestens vier Wochen beschäftigt
war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne
Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
KAPITEL 5
Familienbeihilfen
Artikel 24
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat
als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch
auf Familienbeihilfen auch für die Kinder,
die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat
aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen
werden die Dienstnehmer so behandelt, als
hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem
Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt
wird.
Artikel 25
Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen
Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird,
die sich ständig in Griechenland aufhalten,
beträgt monatlich 620 S für jedes Kind. Dieser
Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben
Prozentsatz, um den sich in Österreich
die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach
dem 1. Jänner 1979 erhöht oder vermindert.
Artikel 26
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
für die Erlangung eines Anspruches auf
Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so
werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach
den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung
oder die Arbeitslosenversicherung eines
Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den
Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln,
als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten,
beschäftigt wären.
Artikel 27
Hat eine Person während eines Kalendermonats
unter Berücksichtigung dieses Abkommens für
ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften des einen
und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden
Familienbeihilfen für diesen Monat nur von
dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften
sie zu Beginn des Monats zu gewähren
waren.
Artikel 28
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfen in beiden
Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen
für dieses Kind ausschließlich nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren,
in dem sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 29
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,
für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 30
(1) Die zuständigen Behörden können die
zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft
treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei
der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften
zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten
Personen oder deren Beauftragten unmittelbar
in Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen
betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, sind auf Ersuchen der
zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger
des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 31
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer einfachen
und raschen Verbindung zwischen den beiderseits
in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 32
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften
vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden
Schriftstücke und Urkunden, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 33
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertrags Staates
eingereicht werden, sind als bei einer Behörde,
einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel
anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen
Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist
bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates
einzureichen sind, können innerhalb
der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle
des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die
in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der
entsprechenden zuständigen Stelle des anderen
Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 34
(1) Die leistungspflichtigen Träger können
Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit
befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich
maßgebenden Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens
sind nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den
Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung
gelten.
Artikel 35
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der
Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide
und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger
oder der Behörden eines Vertragsstaates über
Beiträge und sonstige Forderungen aus der
Sozialversicherung sowie über die Rückforderung
zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden
im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung
oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden
im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung
der in diesem Vertragsstaat erlassenen
entsprechenden Entscheidungen und Urkunden
gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung
oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer
Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen
sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines
Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben
bei der Zwangsvollstreckung wowie im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen
Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende
Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 36
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der
Träger des anderen Vertragsstaates die auf
denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung
einer entsprechenden Leistung, auf die nach
den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
Anspruch besteht, auf Ersuchen und zugunsten
des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat
der Träger des einen Vertrags Staates für eine
Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates
nachträglich eine entsprechende Leistung
zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende
Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung
übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden
Betrages als Vorschuß im Sinne
des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates
einer Person Fürsorgeunterstützung
während eines Zeitraumes gewährt, für den
nachträglich nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen
entsteht, so hat der zuständige Träger
dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und zugunsten
des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der
gezahlten Fürsorgeunterstützung einzubehalten,
als handelte es sich um eine vom Fürsorgeträger
des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung.
Artikel 37
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertrags Staates Leistungen für
einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet
des anderen Vertragsstaates eingetreten1 ist,
nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten
Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der
Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
über.
Artikel 38
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu
unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der beiden Parteien bestellt innerhalb
von einem Monat ab dem Empfang des
Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung
einen Schiedsrichter. Die beiden
so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb
von zwei Monaten, nachdem die
Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt
bestellt hat, dies notifiziert hat, einen
Staatsangehörigen eines Drittstaates als
dritten Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann der andere Vertragsstaat
den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte ersuchen, einen
solchen zu bestellen. Entsprechend ist
über Aufforderung eines Vertragsstaates
vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter
über die Wahl des dritten Schiedsrichters
nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,
gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen
Funktionen auf den Vizepräsidenten
des Gerichtshofes, ist auch dieser Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates, auf den
ranghöchsten Richter des Gerichtshofes
über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die
beiden Vertrags Staaten bindend. Jeder Vertragsstaat
trägt die Kosten des Schiedsrichters, den
er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS. UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen sind auch
Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt
worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für Ver-
sicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte
Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten
worden sind. In diesen Fällen sind nach den
Bestimmungen dieses Abkommens Pensionen,
die erst aufgrund dieses Abkommens gebühren,
auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten
dieses Abkommens an festzustellen und Pensionen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten
neu festzustellen. Wird der Antrag auf
Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von
zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu
gewähren.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung
von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der
Ansprüche nach Absatz 3 die diesbezüglichen
Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht
anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete
Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt wird. Wird
der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt,
so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit
er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom
Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn,
daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 gilt Artikel 36
Absatz 1 entsprechend.
Artikel 40
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat,
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen
nicht berührt.
Artikel 41
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie
möglich in Athen auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des zweiten Monats nach Ablauf des Monats
in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene
Ansprüche Weiter, und zwar ohne Rücksicht
auf einschränkende Bestimmungen, welche die
in Betracht kommenden Systeme für den Fall
des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland
vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 14. Dezember
1979,
in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Hellenische Republik
Kapsambélis
SCHLUSSPROTOKOLL
zum Abkommen
zwischen der Republik Österreich
und der Hellenischen Republik
über Soziale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Hellenischen Republik
geschlossenen Abkommens über Soziale
Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider
Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende
Bestimmungen besteht
I. Zu Artikel 2 des Abkommens
1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf
die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Notarversicherung.
2. Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich
geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch
Regelungen betreffend die Übernahme einer
Versicherungslast erfolgen.
II. Zu Artikel 4 des Abkommens
1. In den von Österreich geschlossenen Abkommen
enthaltene Regelungen betreffend
die Übernahme einer Versicherungslast
bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der
Versicherten und der Dienstgeber in den
Organen der Träger und der Verbände
sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen
Sicherheit bleiben unberührt.
3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961
über Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensionsversicherung und der
Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen
im Ausland sowie die Rechtsvorschriften
über die Berücksichtigung der
im Gebiet der ehemaligen österreichischungarischen
Monarchie außerhalb Österreichs
zurückgelegten Zeiten einer selbständigen
Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Gewährung der Notstandshilfe
bleiben unberührt.
5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung der
bei einer Vertretungsbehörde eines der
beiden Vertrags Staaten in Drittstaaten oder
bei Mitgliedern einer solchen Vertretung
beschäftigten Personen bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 5 des Abkommens
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf
die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
IV. Zu Artikel 8 des Abkommens
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für
den österreichischen Handelsdelegierten und seine
Mitarbeiter entsprechend.
V. Zu Artikel 11 des Abkommens
Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit
es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt
handelt, in bezug auf die Behandlung durch
freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten
nur hinsichtlich folgender Personen
1. Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie
die sie begleitenden Familienangehörigen;
2. Personen, die ihre sich in Österreich
gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
3. Personen, die sich aus anderen Gründen
in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine
ambulante Behandlung für Rechnung der
für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse
gewährt wurde.
VI. Zu Artikel 12 des Abkommens
In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz
der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte
aus der österreichischen Pensionsversicherung
aus den beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen
zur Krankenversicherung der Pensionen zu
leisten.
VII. Zu Artikel 23 des Abkommens
Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb des
Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
VIII. Zu Abschnitt III Kapitel 5 des Abkommens
1. In bezug auf die Familienbeihilfen findet
Artikel 4 nur hinsichtlich der in den Artikeln
24 bis 29 erfaßten Personen Anwendung.
2. Ein Anspruch auf Familienbeihilfen (Artikel
24) besteht nur, wenn die Beschäftigung
nicht gegen die bestehenden Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer
verstößt. Ein Anspruch auf die
Familienbeihilfe nach den österreichischen
Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die
Beschäftigung in Österreich mindestens
einen Kalendermonat dauert; auf diese
Wartezeit findet eine Zusammenrechnung
nach Artikel 26 Absat2 1 nicht statt.
3. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
für erheblich behinderte Kinder nach den
österreichischen Rechtsvorschriften besteht
nur für die Kinder, die sich ständig in
Österreich aufhalten.
IX. Zu Artikel 39 des Abkommens
Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle,
in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung der in
der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen
die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherung weiterhin
anzuwenden sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Hellenischen Republik über Soziale
Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft
wie das Abkommen und bleibt ebensolange
wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 14. Dezember
1979,
in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Hellenische Republik
Kapsambélis
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 5. August 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 41 Absatz 2
am 1. Oktober 1981 in Kraft.