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420_1980 AT

420. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1971 samt Präambel und Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1971 samt Präambel und Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel V verfassungsändernd ist, samt

Präambel und Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

INTERNATIONALES

WEIZENÜBEREINKOMMEN

1971

PRÄAMBEL

Die Weizenkonferenz 1971

der Vereinten Nationen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen

1949 in den Jahren

1953, 1956, 1959, 1962, 1965,

1966 und 1967 revidiert, erneuert

oder verlängert worden ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Bestimmungen des Internationalen

Getreideübereinkommens

1967, das aus dem Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

und dem Übereinkommen

betreffend Nahrungsmittelhilfe

besteht, am 30. Juni 1971

ablaufen und daß es wünschenswert

ist, ein Übereinkommen

für einen neuen Zeitabschnitt

zu schließen,

IST ÜBEREINGEKOMMEN,

daß dieses Internationale Weizenübereinkommen

1971 zwei

gesonderte Rechtsinstrumente

enthalten wird, nämlich

a) das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel

1971 und

b) das Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe

1971 und

daß entweder das Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 oder gegebenenfalls sowohl

das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1971 als auch das

Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe 1971 den

auf der Weizenkonferenz 1971

der Vereinten Nationen vertretenen

Regierungen sowie den

Regierungen der Länder, die

Vertragsparteien des Weizenhandel-

Übereinkommens im

Rahmen des Internationalen Getreideübereinkommens

1967

sind, zur Unterzeichnung und

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

nach Maßgabe ihrer

verfassungsmäßigen Verfahrensvorschriften

vorzulegen sind.

NAHRUNGSMITTELHILFE-

ÜBEREINKOMMEN

1971

ARTIKEL I

Zielsetzungen

Ziel dieses Übereinkommens

ist die Durchführung

eines Nahrungsmittelhilfe-Programms

durch Beitragsleistungen

an Entwicklungsländer.

ARTIKEL II

Internationale

Nahrungsmittelhilfe

(1) Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens vereinbaren,

den Entwicklungsländern

Weizen, Futtergetreide oder daraus

hergestellte Produkte, die

für den menschlichen Genuß geeignet

und von annehmbarer

Art und Qualität sind, bzw. deren

Bargeld-Gegenwert als Nahrungsmittelhilfe

an Entwicklungsländer

in den im folgenden

Absatz 2 angegebenen jährlichen

Mindestmengen zur Verfügung

zu stellen.

(2) Der jährliche Mindestbeitrag

jedes sich an diesem Übereinkommen

beteiligenden Landes

wird wie folgt festgelegt

(3) Für die Zwecke der Durchführung

dieses Übereinkommens

ist jedes Land, das dieses Übereinkommen

gemäß Artikel VI

Absatz 2 unterzeichnet hat

oder das diesem Übereinkommen

gemäß Artikel VIII Absatz

2 oder 3 beigetreten ist,

im Artikel II Absatz 2 mit dem

gemäß den einschlägigen Bestimmungen

der Artikel VI

oder VIII festgesetzten Mindestbeitrag

dieses Landes anzuführen.

(4) Der Beitrag eines Landes,

das seinen Beitrag zum Programm

zur Gänze oder zu

einem Teil in Form von Bargeld

leistet, wird durch Wertermittlung

der für dieses Land

festgesetzten Menge (oder jenes

Teiles der nicht in Form von

Weizen zur Verfügung gestellten

Menge) zum Preise von US

$ 1,73 pro Bushel berechnet.

(5) Nahrungsmittelhilfe in

Form von Getreide erfolgt zu

folgenden Bedingungen

a) Verkäufe gegen Zahlungsmittel

des Einfuhrlandes,

die weder in Zahlungsmittel

des Mitgliedlandes

transferierbar noch gegen

Waren und Dienstleistungen

zur Verwendung im

Mitgliedland Unter außergewöhnlichen Umständen

kann eine Ausnahme bis zu 10% gewährt werden. austauschbar

und konvertierbar sind;

b) Schenkungen von Getreide

oder Geldzuwendungen,

die für Getreidekäufe für

das Einfuhrland verwendet

werden oder

c) Verkäufe auf Kredit mit

Zahlungen, die in angemessenen

jährlichen Beträgen

in Zeiträumen von

zwanzig Jahren oder mehr

zu Zinssätzen erfolgen,

die unter den auf den

Weltmärkten Das Übereinkommen betreffend

Kreditverkäufe kann Zahlungen bis zu 15% der Betragssumme

bei Lieferung des Getreides vorsehen. geltenden

handelsüblichen Zinssätzen

liegen, mit der Maßgabe,

daß Nahrungsmittelhilfe

in Form von Getreide im

höchstmöglichen Ausmaß

zu den in den vorstehenden

lit. a und b angegebenen

Bedingungen erfolgt.

(6) Getreidekäufe sind bei den

Teilnehmerländern vorzunehmen.

(7) Bei der Verwendung gewährter

Geldmittel ist der Erleichterung

der Getreideausfuhren

von Mitgliedländern, die

Entwicklungsländer sind, besondere

Beachtung zu schenken.

Zu diesem Zweck ist ein Vorrang

in der Weise einzuräumen,

daß mindestens 35 Prozent der

Bargeldleistung zum Kauf von

Getreide für die Nahrungsmittelhilfe

bzw. jener Teil dieses

Beitrages, der zum Ankauf

von 200000 metrischen Tonnen

Getreide benötigt wird, für den

Ankauf von Getreide verwendet

wird, das in Mitgliedländern,

die Entwicklungsländer sind, erzeugt

worden ist.

(8) Beitragsleistungen der

Spenderländer werden f.o.b.

als Terminlieferungen bereitgestellt.

(9) Länder, die Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind, können in bezug auf ihren

Beitrag zum Nahrungsmittelhilfe-

Programm ein Empfangsland

oder Empfangsländer angeben.

(10) Länder, die Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind, können ihren Beitrag entweder

im Wege einer internationalen

Organisation oder im

bilateralen Weg« leisten. Gemäß

der Empfehlung in Absatz 3

der Resolution 2682 (XXV)

der Generalversammlung der

Vereinten Nationen haben sie

jedoch die Vorteile voll in Betracht

zu ziehen, die sich daraus

ergeben, daß ein größerer Teil

der Nahrungsmittelhilfe durch

multilaterale Kanäle geleistet

wird, und sie haben auf die Anwendung

des Welternährungsprogramms

besonderen Nachdruck

zu legen.

ARTIKEL DI

Komitee für Nahrungsmittelhilfe

(1) Es ist ein Komitee für

Nahrungsmittelhilfe einzusetzen,

dessen Mitglieder sich aus

den in Artikel II Absatz 2 dieses

Übereinkommens angeführten

Ländern sowie aus anderen,

sich an diesem Übereinkommen

beteiligenden Ländern zusammensetzt.

Das Komitee bestellt

einen Vorsitzenden und einen

Stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Das Komitee kann, wenn

es für zweckmäßig erachtet

wird, Vertreter der Sekretariate

anderer internationaler Organisationen,

deren Mitgliedschaft;

auf Regierungen beschränkt ist,

die auch Mitglieder der Vereinten

Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen

sind, als Beobachter

zur Teilnahme einladen.

(3) Das Komitee

a) erhält regelmäßig von den

Mitgliedländern Berichte

über den Betrag und den

Inhalt, dio Kanäle und

die Bedingungen ihrer

Nahrungsmittel-Hilfsleistungen

nach Maßgabe

dieses Übereinkommens;

b) überprüft laufend den Ankauf

von Getreide, der

durch Bargeldleistungen

finanziert wird, insbesondere

hinsichtlich der in

Artikel II Absatz 7 festgelegten

Verpflichtungen

betreffend den Ankauf

von Getreide bei Mitgliedländern,

die Entwicklungsländer

sind.

(4) Das Komitee

a) überprüft die Art und

Weise, in der die im Rahmen

des Nahrungsmittelhilfe-

Programms eingegangenen

Verpflichtungen

erfüllt werden;

b) tauscht regelmäßig Informationen

über das Funktionieren

der Vorkehrungen

für die Nahrungsmittelhilfe

auf Grund dieses

Übereinkommens aus, insbesondere

wenn Informationen

über deren Auswirkungen

in Empfängerländern

zur Verfügung

stehen. Erforderlichenfalls

erstattet das Komitee Bericht.

(5) Für die Zwecke des Absatzes

4 dieses Artikels kann

das Komitee von Empfängerländern

Auskünfte erhalten und

sich mit ihnen beraten.

ARTIKEL IV

Verwaltungsbestimmungen

Das nach den Bestimmungen

des Artikels III eingesetzte

Komitee für Nahrungsmittelhilfe

nimmt die Dienste des

Sekretariates des Internationalen

Weizenrates zur Durchführung

von Verwaltungsaufgaben

in Anspruch, die das Komitee

allenfalls stellt, einschließlich der

Herstellung und Verteilung der

Dokumentation und der Berichte.

ARTIKEL V

Nichterfüllung und

Streitigkeiten

Im Falle einer Streitigkeit

über die Auslegung oder die

Anwendung dieses Übereinkommens

bzw. einer Nichterfüllung

von Verpflichtungen auf Grund

dieses Übereinkommens tritt

das Komitee zusammen und

trifft geeignete Maßnahmen.

ARTIKEL VI

Unterzeichnung

(1) Dieses Übereinkommen

liegt vom 29. März 1971 bis

zum 3. Mai 1971 in Washington

für die Regierungen Argentiniens,

Australiens, Kanadas,

Finnlands, Japans, Schwedens,

der Schweiz und der Vereinigten

Staaten von Amerika sowie

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und ihre Mitgliedstaaten

zur Unterzeichnung auf,

sofern sie sowohl dieses Übereinkommen

als auch das Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 unterzeichnen.

(2) Dieses Übereinkommen

liegt gleichfalls zu denselben Bedingungen

zur Unterzeichnung

für Staaten auf, die Signatarstaaten

des Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens 1967

sind und in Absatz 1 dieses

Artikels nicht aufgezählt sind,

sofern ihr Beitrag mindestens

dem Beitrag entspricht, den sie

sich im Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommen 1967 zu leisten

bereit erklärt haben.

ARTIKEL VH

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung durch jeden

Unterzeichner nach Maßgabe

seiner verfassungsrechtlichen

oder institutionellen Verfahren,

sofern er auch das Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 ratifiziert, annimmt oder

genehmigt. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

sind bei der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika bis zum 17. Juni

1971 zu hinterlegen} das Komitee

für Nahrungsmittelhilfe

kann jedoch einem Unterzeichner,

der seine Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

nicht bis zu diesem

Zeitpunkt hinterlegt hat, eine

oder mehrere Fristverlängerungen

gewähren.

ARTIKEL VIII

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen

liegt zum Beitritt für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

und ihre Mitgliedstaaten sowie

für jede andere in Artikel VI

angeführte Regierung auf, sofern

diese auch dem Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 beitritt und im

Falle der in Artikel VI Absatz

2 angeführten Regierungen,

sofern deren Beitrag mindestens

dem Beitrag entspricht,

zu dem sie sich im Übereinkommen

verpflichtet haben.

Die Beitrittsurkunden nach diesem

Absatz sind bis zum 17. Juni

1971 zu hinterlegen; das Komitee

kann jedoch für die Nahrungsmittelhilfe

einer Regierung,

die ihre Beitrittsurkunde

bis zu diesem Zeitpunkt nicht

hinterlegt hat, eine oder mehrere

Fristverlängerungen gewähren.

(2) Das Komitee für Nahrungsmittelhilfe

kann den Beitritt

der Regierung eines Mitgliedes

der Vereinten Nationen

oder ihrer SpezialOrganisationen

zu diesem Übereinkommen als

Spender zu Bedingungen genehmigen,

die es für angemessen

hält.

(3) Beantragt eine nicht in

Artikel VI angeführte Regierung,

diesem Übereinkommen

zwischen der für die Unterzeichnung

festgesetzten Schlußfrist

und dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens beizutreten,

so können die Unterzeichner

dieses Übereinkommens den Beitritt

zu Bedingungen genehmigen,

die sie für angemessen halten.

Eine solche Genehmigung

und die Bedingungen haben dieselbe

Gültigkeit nach diesem

Übereinkommen, als habe das

Komitee für Nahrungsmittelhilfe

nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens gehandelt.

(4) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei der Regierung der

Vereinigten Staaten.

ARTIKEL IX

Vorläufige Anwendung

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und ihre Mitgliedstaaten

sowie die Regierung

jedes anderen in Artikel VI angeführten

Landes können bei

der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens

hinterlegen, sofern sie auch

eine Erklärung über die vorläufige

Anwendung des Übereinkommens

betreffend Weizen»

handel 1971 hinterlegen. Jede

andere Regierung, deren Beitrittsersuchen

genehmigt ist,

kann ebenfalls bei der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

hinterlegen. Die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft und

ihre Mitgliedstaaten sowie jede

Regierung, die eine solche Erklärung

hinterlegt, wendet dieses

Übereinkommen vorläufig

an und gilt als vorläufige Vertragspartei

desselben.

ARTIKEL X

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

tritt für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und ihre

Mitgliedstaaten sowie für jene

Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, wie folgt in

Kraft

a) am 18. Juni 1971 hinsichtlich

aller Bestimmungen

mit Ausnahme von Artikel

II und

b) am 1. Juli 1971 hinsichtlich

des Artikels II, sofern

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und ihre Mitgliedstaaten

sowie alle anderen in

Artikel VI Absatz 1 angeführten

Regierungen bis zum 17. Juni

1971 eine der genannten Urkunden

oder eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben, und sofern

das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1971 in Kraft ist.

Für jede andere Regierung, die

eine Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs-, Abschluß- oder

Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten

des Übereinkommens

hinterlegt, tritt dieses

Übereinkommen am Tage dieser

Hinterlegung in Kraft.

(2) Tritt dieses Übereinkommen

nicht nach Absatz 1 dieses

Artikels in Kraft, so können

die Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-,

Abschluß- oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen

über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben, im gegenseitigen

Einvernehmen beschließen,

daß es zwischen den

Regierungen in Kraft treten

soll, die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs-, Abschluß-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, sofern das

Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1971 in Kraft

ist, oder sie können andere

Schritte unternehmen, die sie

auf Grund der Sachlage für erforderlich

halten.

ARTIKEL XI

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen bleibt

für die Dauer von drei Jahren

vom Tage des Inkrafttretens

des Artikels II dieses Übereinkommens

in Kraft.

ARTIKEL XII

Notifikation

durch die Depositarregierung

Die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika als

Depositarregierung notifiziert

allen Signatar- und Beitrittstaaten

jede Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung,

jeden Abschluß sowie jede

vorläufige Anwendung dieses

Übereinkommens und jeden Beitritt

zu diesem Übereinkommen.

ARTIKEL XIII

Beglaubigte Abschrift des

Übereinkommens

Die Depositarregierung übersendet

sobald wie möglich nach

dem endgültigen Inkrafttreten

dieses Übereinkommens eine beglaubigte

Abschrift dieses Übereinkommens

in englischer, französischer,

russischer und spanischer

Sprache dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zur

Registrierung gemäß Artikel 102

der Charta der Vereinten Nationen.

Änderungen dieses

Übereinkommens sind gleichfalls

zu übersenden.

ARTIKEL XIV

Verhältnis der Präambel zum

Übereinkommen

Die Präambel des Internationalen

Weizenübereinkommens

ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen an

dem jeweils neben ihrer Unterschrift

vermerkten Tag unterzeichnet.

Der englische, französische,

russische und spanische Wortlaut

dieses Übereinkommens ist in

gleicher Weise authentisch. Di«

Urschriften werden im Archiv

der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt;

diese übermittelt jeder Regierung,

die das Übereinkommen

unterzeichnet oder ihm

beitritt, beglaubigte Abschriften.

ANHANG

Interpretative Erklärung

(genehmigt auf der Weizenkonferenz

1971 der Vereinten Nationen)

Zu Artikel II — Internationale

Nahrungsmittelhilfe

Die Konferenz äußerte sich

dahin, daß die Mitgliedländer

größte Sorg« tragen sollten, um

sicherzustellen, daß die Erfüllung

der Verpflichtungen auf

Grund des Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens 1971 nicht zu

einer Störung des freien und lauteren

Wettbewerbes im Transportwesen

führt.

Zu Artikel II — Absatz 4

Stellen Mitgliedländer im

Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

nicht heimisches Getreide,

das für den menschlichen Genuß

geeignet und von annehmbarer

Art und Qualität ist, zur Verfügung,

so berechnen sie nach

Absatz 2 ihre mengenmäßigen

Verpflichtungen bzw. jenen Teil

ihrer mengenmäßigen Verpflichtungen,

der nicht in einheimischem

Getreide geleistet wird,

auf der Basis US $ 1,73 pro

Bushel, und sie stellen Getreide

oder Bargeld im Verhältnis zu

dem so ermittelten Wert zur

Verfügung.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 26. Juni 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel X Absatz 1

des Übereinkommens für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben bis 21. August

1980 außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende Staaten ihre

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum Vertragswerk oder Erklärungen

über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt

Argentinien, Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West),

Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Japan (im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze

und Staatshaushaltsvoranschläge), Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

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