420. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1971 samt Präambel und Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel V verfassungsändernd ist, samt
Präambel und Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
INTERNATIONALES
WEIZENÜBEREINKOMMEN
1971
PRÄAMBEL
Die Weizenkonferenz 1971
der Vereinten Nationen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenübereinkommen
1949 in den Jahren
1953, 1956, 1959, 1962, 1965,
1966 und 1967 revidiert, erneuert
oder verlängert worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Bestimmungen des Internationalen
Getreideübereinkommens
1967, das aus dem Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
und dem Übereinkommen
betreffend Nahrungsmittelhilfe
besteht, am 30. Juni 1971
ablaufen und daß es wünschenswert
ist, ein Übereinkommen
für einen neuen Zeitabschnitt
zu schließen,
IST ÜBEREINGEKOMMEN,
daß dieses Internationale Weizenübereinkommen
1971 zwei
gesonderte Rechtsinstrumente
enthalten wird, nämlich
a) das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel
1971 und
b) das Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe
1971 und
daß entweder das Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 oder gegebenenfalls sowohl
das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1971 als auch das
Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe 1971 den
auf der Weizenkonferenz 1971
der Vereinten Nationen vertretenen
Regierungen sowie den
Regierungen der Länder, die
Vertragsparteien des Weizenhandel-
Übereinkommens im
Rahmen des Internationalen Getreideübereinkommens
1967
sind, zur Unterzeichnung und
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
nach Maßgabe ihrer
verfassungsmäßigen Verfahrensvorschriften
vorzulegen sind.
NAHRUNGSMITTELHILFE-
ÜBEREINKOMMEN
1971
ARTIKEL I
Zielsetzungen
Ziel dieses Übereinkommens
ist die Durchführung
eines Nahrungsmittelhilfe-Programms
durch Beitragsleistungen
an Entwicklungsländer.
ARTIKEL II
Internationale
Nahrungsmittelhilfe
(1) Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens vereinbaren,
den Entwicklungsländern
Weizen, Futtergetreide oder daraus
hergestellte Produkte, die
für den menschlichen Genuß geeignet
und von annehmbarer
Art und Qualität sind, bzw. deren
Bargeld-Gegenwert als Nahrungsmittelhilfe
an Entwicklungsländer
in den im folgenden
Absatz 2 angegebenen jährlichen
Mindestmengen zur Verfügung
zu stellen.
(2) Der jährliche Mindestbeitrag
jedes sich an diesem Übereinkommen
beteiligenden Landes
wird wie folgt festgelegt
(3) Für die Zwecke der Durchführung
dieses Übereinkommens
ist jedes Land, das dieses Übereinkommen
gemäß Artikel VI
Absatz 2 unterzeichnet hat
oder das diesem Übereinkommen
gemäß Artikel VIII Absatz
2 oder 3 beigetreten ist,
im Artikel II Absatz 2 mit dem
gemäß den einschlägigen Bestimmungen
der Artikel VI
oder VIII festgesetzten Mindestbeitrag
dieses Landes anzuführen.
(4) Der Beitrag eines Landes,
das seinen Beitrag zum Programm
zur Gänze oder zu
einem Teil in Form von Bargeld
leistet, wird durch Wertermittlung
der für dieses Land
festgesetzten Menge (oder jenes
Teiles der nicht in Form von
Weizen zur Verfügung gestellten
Menge) zum Preise von US
$ 1,73 pro Bushel berechnet.
(5) Nahrungsmittelhilfe in
Form von Getreide erfolgt zu
folgenden Bedingungen
a) Verkäufe gegen Zahlungsmittel
des Einfuhrlandes,
die weder in Zahlungsmittel
des Mitgliedlandes
transferierbar noch gegen
Waren und Dienstleistungen
zur Verwendung im
Mitgliedland Unter außergewöhnlichen Umständen
kann eine Ausnahme bis zu 10% gewährt werden. austauschbar
und konvertierbar sind;
b) Schenkungen von Getreide
oder Geldzuwendungen,
die für Getreidekäufe für
das Einfuhrland verwendet
werden oder
c) Verkäufe auf Kredit mit
Zahlungen, die in angemessenen
jährlichen Beträgen
in Zeiträumen von
zwanzig Jahren oder mehr
zu Zinssätzen erfolgen,
die unter den auf den
Weltmärkten Das Übereinkommen betreffend
Kreditverkäufe kann Zahlungen bis zu 15% der Betragssumme
bei Lieferung des Getreides vorsehen. geltenden
handelsüblichen Zinssätzen
liegen, mit der Maßgabe,
daß Nahrungsmittelhilfe
in Form von Getreide im
höchstmöglichen Ausmaß
zu den in den vorstehenden
lit. a und b angegebenen
Bedingungen erfolgt.
(6) Getreidekäufe sind bei den
Teilnehmerländern vorzunehmen.
(7) Bei der Verwendung gewährter
Geldmittel ist der Erleichterung
der Getreideausfuhren
von Mitgliedländern, die
Entwicklungsländer sind, besondere
Beachtung zu schenken.
Zu diesem Zweck ist ein Vorrang
in der Weise einzuräumen,
daß mindestens 35 Prozent der
Bargeldleistung zum Kauf von
Getreide für die Nahrungsmittelhilfe
bzw. jener Teil dieses
Beitrages, der zum Ankauf
von 200000 metrischen Tonnen
Getreide benötigt wird, für den
Ankauf von Getreide verwendet
wird, das in Mitgliedländern,
die Entwicklungsländer sind, erzeugt
worden ist.
(8) Beitragsleistungen der
Spenderländer werden f.o.b.
als Terminlieferungen bereitgestellt.
(9) Länder, die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind, können in bezug auf ihren
Beitrag zum Nahrungsmittelhilfe-
Programm ein Empfangsland
oder Empfangsländer angeben.
(10) Länder, die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind, können ihren Beitrag entweder
im Wege einer internationalen
Organisation oder im
bilateralen Weg« leisten. Gemäß
der Empfehlung in Absatz 3
der Resolution 2682 (XXV)
der Generalversammlung der
Vereinten Nationen haben sie
jedoch die Vorteile voll in Betracht
zu ziehen, die sich daraus
ergeben, daß ein größerer Teil
der Nahrungsmittelhilfe durch
multilaterale Kanäle geleistet
wird, und sie haben auf die Anwendung
des Welternährungsprogramms
besonderen Nachdruck
zu legen.
ARTIKEL DI
Komitee für Nahrungsmittelhilfe
(1) Es ist ein Komitee für
Nahrungsmittelhilfe einzusetzen,
dessen Mitglieder sich aus
den in Artikel II Absatz 2 dieses
Übereinkommens angeführten
Ländern sowie aus anderen,
sich an diesem Übereinkommen
beteiligenden Ländern zusammensetzt.
Das Komitee bestellt
einen Vorsitzenden und einen
Stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Das Komitee kann, wenn
es für zweckmäßig erachtet
wird, Vertreter der Sekretariate
anderer internationaler Organisationen,
deren Mitgliedschaft;
auf Regierungen beschränkt ist,
die auch Mitglieder der Vereinten
Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen
sind, als Beobachter
zur Teilnahme einladen.
(3) Das Komitee
a) erhält regelmäßig von den
Mitgliedländern Berichte
über den Betrag und den
Inhalt, dio Kanäle und
die Bedingungen ihrer
Nahrungsmittel-Hilfsleistungen
nach Maßgabe
dieses Übereinkommens;
b) überprüft laufend den Ankauf
von Getreide, der
durch Bargeldleistungen
finanziert wird, insbesondere
hinsichtlich der in
Artikel II Absatz 7 festgelegten
Verpflichtungen
betreffend den Ankauf
von Getreide bei Mitgliedländern,
die Entwicklungsländer
sind.
(4) Das Komitee
a) überprüft die Art und
Weise, in der die im Rahmen
des Nahrungsmittelhilfe-
Programms eingegangenen
Verpflichtungen
erfüllt werden;
b) tauscht regelmäßig Informationen
über das Funktionieren
der Vorkehrungen
für die Nahrungsmittelhilfe
auf Grund dieses
Übereinkommens aus, insbesondere
wenn Informationen
über deren Auswirkungen
in Empfängerländern
zur Verfügung
stehen. Erforderlichenfalls
erstattet das Komitee Bericht.
(5) Für die Zwecke des Absatzes
4 dieses Artikels kann
das Komitee von Empfängerländern
Auskünfte erhalten und
sich mit ihnen beraten.
ARTIKEL IV
Verwaltungsbestimmungen
Das nach den Bestimmungen
des Artikels III eingesetzte
Komitee für Nahrungsmittelhilfe
nimmt die Dienste des
Sekretariates des Internationalen
Weizenrates zur Durchführung
von Verwaltungsaufgaben
in Anspruch, die das Komitee
allenfalls stellt, einschließlich der
Herstellung und Verteilung der
Dokumentation und der Berichte.
ARTIKEL V
Nichterfüllung und
Streitigkeiten
Im Falle einer Streitigkeit
über die Auslegung oder die
Anwendung dieses Übereinkommens
bzw. einer Nichterfüllung
von Verpflichtungen auf Grund
dieses Übereinkommens tritt
das Komitee zusammen und
trifft geeignete Maßnahmen.
ARTIKEL VI
Unterzeichnung
(1) Dieses Übereinkommen
liegt vom 29. März 1971 bis
zum 3. Mai 1971 in Washington
für die Regierungen Argentiniens,
Australiens, Kanadas,
Finnlands, Japans, Schwedens,
der Schweiz und der Vereinigten
Staaten von Amerika sowie
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten
zur Unterzeichnung auf,
sofern sie sowohl dieses Übereinkommen
als auch das Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 unterzeichnen.
(2) Dieses Übereinkommen
liegt gleichfalls zu denselben Bedingungen
zur Unterzeichnung
für Staaten auf, die Signatarstaaten
des Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens 1967
sind und in Absatz 1 dieses
Artikels nicht aufgezählt sind,
sofern ihr Beitrag mindestens
dem Beitrag entspricht, den sie
sich im Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommen 1967 zu leisten
bereit erklärt haben.
ARTIKEL VH
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung durch jeden
Unterzeichner nach Maßgabe
seiner verfassungsrechtlichen
oder institutionellen Verfahren,
sofern er auch das Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 ratifiziert, annimmt oder
genehmigt. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
sind bei der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika bis zum 17. Juni
1971 zu hinterlegen} das Komitee
für Nahrungsmittelhilfe
kann jedoch einem Unterzeichner,
der seine Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
nicht bis zu diesem
Zeitpunkt hinterlegt hat, eine
oder mehrere Fristverlängerungen
gewähren.
ARTIKEL VIII
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen
liegt zum Beitritt für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten sowie
für jede andere in Artikel VI
angeführte Regierung auf, sofern
diese auch dem Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 beitritt und im
Falle der in Artikel VI Absatz
2 angeführten Regierungen,
sofern deren Beitrag mindestens
dem Beitrag entspricht,
zu dem sie sich im Übereinkommen
verpflichtet haben.
Die Beitrittsurkunden nach diesem
Absatz sind bis zum 17. Juni
1971 zu hinterlegen; das Komitee
kann jedoch für die Nahrungsmittelhilfe
einer Regierung,
die ihre Beitrittsurkunde
bis zu diesem Zeitpunkt nicht
hinterlegt hat, eine oder mehrere
Fristverlängerungen gewähren.
(2) Das Komitee für Nahrungsmittelhilfe
kann den Beitritt
der Regierung eines Mitgliedes
der Vereinten Nationen
oder ihrer SpezialOrganisationen
zu diesem Übereinkommen als
Spender zu Bedingungen genehmigen,
die es für angemessen
hält.
(3) Beantragt eine nicht in
Artikel VI angeführte Regierung,
diesem Übereinkommen
zwischen der für die Unterzeichnung
festgesetzten Schlußfrist
und dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens beizutreten,
so können die Unterzeichner
dieses Übereinkommens den Beitritt
zu Bedingungen genehmigen,
die sie für angemessen halten.
Eine solche Genehmigung
und die Bedingungen haben dieselbe
Gültigkeit nach diesem
Übereinkommen, als habe das
Komitee für Nahrungsmittelhilfe
nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens gehandelt.
(4) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei der Regierung der
Vereinigten Staaten.
ARTIKEL IX
Vorläufige Anwendung
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten
sowie die Regierung
jedes anderen in Artikel VI angeführten
Landes können bei
der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens
hinterlegen, sofern sie auch
eine Erklärung über die vorläufige
Anwendung des Übereinkommens
betreffend Weizen»
handel 1971 hinterlegen. Jede
andere Regierung, deren Beitrittsersuchen
genehmigt ist,
kann ebenfalls bei der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
hinterlegen. Die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und
ihre Mitgliedstaaten sowie jede
Regierung, die eine solche Erklärung
hinterlegt, wendet dieses
Übereinkommen vorläufig
an und gilt als vorläufige Vertragspartei
desselben.
ARTIKEL X
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
tritt für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und ihre
Mitgliedstaaten sowie für jene
Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, wie folgt in
Kraft
a) am 18. Juni 1971 hinsichtlich
aller Bestimmungen
mit Ausnahme von Artikel
II und
b) am 1. Juli 1971 hinsichtlich
des Artikels II, sofern
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten
sowie alle anderen in
Artikel VI Absatz 1 angeführten
Regierungen bis zum 17. Juni
1971 eine der genannten Urkunden
oder eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben, und sofern
das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1971 in Kraft ist.
Für jede andere Regierung, die
eine Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs-, Abschluß- oder
Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten
des Übereinkommens
hinterlegt, tritt dieses
Übereinkommen am Tage dieser
Hinterlegung in Kraft.
(2) Tritt dieses Übereinkommen
nicht nach Absatz 1 dieses
Artikels in Kraft, so können
die Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-,
Abschluß- oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen
über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben, im gegenseitigen
Einvernehmen beschließen,
daß es zwischen den
Regierungen in Kraft treten
soll, die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs-, Abschluß-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, sofern das
Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1971 in Kraft
ist, oder sie können andere
Schritte unternehmen, die sie
auf Grund der Sachlage für erforderlich
halten.
ARTIKEL XI
Geltungsdauer
Dieses Übereinkommen bleibt
für die Dauer von drei Jahren
vom Tage des Inkrafttretens
des Artikels II dieses Übereinkommens
in Kraft.
ARTIKEL XII
Notifikation
durch die Depositarregierung
Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika als
Depositarregierung notifiziert
allen Signatar- und Beitrittstaaten
jede Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung,
jeden Abschluß sowie jede
vorläufige Anwendung dieses
Übereinkommens und jeden Beitritt
zu diesem Übereinkommen.
ARTIKEL XIII
Beglaubigte Abschrift des
Übereinkommens
Die Depositarregierung übersendet
sobald wie möglich nach
dem endgültigen Inkrafttreten
dieses Übereinkommens eine beglaubigte
Abschrift dieses Übereinkommens
in englischer, französischer,
russischer und spanischer
Sprache dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zur
Registrierung gemäß Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen.
Änderungen dieses
Übereinkommens sind gleichfalls
zu übersenden.
ARTIKEL XIV
Verhältnis der Präambel zum
Übereinkommen
Die Präambel des Internationalen
Weizenübereinkommens
ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen an
dem jeweils neben ihrer Unterschrift
vermerkten Tag unterzeichnet.
Der englische, französische,
russische und spanische Wortlaut
dieses Übereinkommens ist in
gleicher Weise authentisch. Di«
Urschriften werden im Archiv
der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt;
diese übermittelt jeder Regierung,
die das Übereinkommen
unterzeichnet oder ihm
beitritt, beglaubigte Abschriften.
ANHANG
Interpretative Erklärung
(genehmigt auf der Weizenkonferenz
1971 der Vereinten Nationen)
Zu Artikel II — Internationale
Nahrungsmittelhilfe
Die Konferenz äußerte sich
dahin, daß die Mitgliedländer
größte Sorg« tragen sollten, um
sicherzustellen, daß die Erfüllung
der Verpflichtungen auf
Grund des Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens 1971 nicht zu
einer Störung des freien und lauteren
Wettbewerbes im Transportwesen
führt.
Zu Artikel II — Absatz 4
Stellen Mitgliedländer im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
nicht heimisches Getreide,
das für den menschlichen Genuß
geeignet und von annehmbarer
Art und Qualität ist, zur Verfügung,
so berechnen sie nach
Absatz 2 ihre mengenmäßigen
Verpflichtungen bzw. jenen Teil
ihrer mengenmäßigen Verpflichtungen,
der nicht in einheimischem
Getreide geleistet wird,
auf der Basis US $ 1,73 pro
Bushel, und sie stellen Getreide
oder Bargeld im Verhältnis zu
dem so ermittelten Wert zur
Verfügung.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 26. Juni 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel X Absatz 1
des Übereinkommens für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben bis 21. August
1980 außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende Staaten ihre
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum Vertragswerk oder Erklärungen
über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt
Argentinien, Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West),
Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Japan (im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze
und Staatshaushaltsvoranschläge), Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.