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420_1979 AT

420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Thaya

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Thaya

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 37 Kremser Straße

wird im Bereich der Gemeinde Waidhofen an

der Thaya wie folgt bestimmt

Die B 37 Kremser Straße wird im Bereich

zwischen km 80,721 (alt) und km 81,554 (alt)

auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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