420_1979
AT
420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Thaya
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Thaya
1979_420_0 420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Thaya
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 37 Kremser Straße
wird im Bereich der Gemeinde Waidhofen an
der Thaya wie folgt bestimmt
Die B 37 Kremser Straße wird im Bereich
zwischen km 80,721 (alt) und km 81,554 (alt)
auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.