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420_1978 AT

420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 93

Gurktal Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Feldkirchen in Kärnten wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 44,334, rührt sodann in gestreckter

Linienführung östlich der bestehenden Trasse,

kreuzt diese bei Plan-km 45,115 und bindet bei

Plan-km 45,248 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in

Kärnten aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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