420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 93
Gurktal Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Feldkirchen in Kärnten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 44,334, rührt sodann in gestreckter
Linienführung östlich der bestehenden Trasse,
kreuzt diese bei Plan-km 45,115 und bindet bei
Plan-km 45,248 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in
Kärnten aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.