420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Gemeinden Wien und Langenzersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 22
Donauufer Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Wien und Langenzersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 12,6 (Knoten „Floridsdorf" mit Anschlüssen
zur S 2 Donaukanal Schnellstraße),
führt sodann über die Anschlußstelle „Strebersdorf"
mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 3
Donau Straße („Prager Straße") und bindet an der
Landesgrenze zwischen Wien und Niederösterreich
an den bereits verordneten anschließenden
Abschnitt (Verordnung vom 4. November 1974,
BGBl. Nr. 688) an.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich des Knotens „Floridsdorf" sowie der
Anschlußstelle „Strebersdorf" mit Zu- und Abfahrtsstraßen
zur B 3 Donau Straße aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Magistrat der Stadt Wien, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Langenzersdorf aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2000, Plan-Nr. 8 002 c)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.