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420_1977 AT

420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Gemeinden Wien und Langenzersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Gemeinden Wien und Langenzersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 22

Donauufer Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Wien und Langenzersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 12,6 (Knoten „Floridsdorf" mit Anschlüssen

zur S 2 Donaukanal Schnellstraße),

führt sodann über die Anschlußstelle „Strebersdorf"

mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 3

Donau Straße („Prager Straße") und bindet an der

Landesgrenze zwischen Wien und Niederösterreich

an den bereits verordneten anschließenden

Abschnitt (Verordnung vom 4. November 1974,

BGBl. Nr. 688) an.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich des Knotens „Floridsdorf" sowie der

Anschlußstelle „Strebersdorf" mit Zu- und Abfahrtsstraßen

zur B 3 Donau Straße aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Magistrat der Stadt Wien, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Langenzersdorf aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2000, Plan-Nr. 8 002 c)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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