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420. Bundesgesetz: Erdgasanleihegesetz 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Bundesgesetz: Erdgasanleihegesetz 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die von einer Gesellschaft,

deren Anteile ausschließlich im Eigentum von im

Abs. 2 genannten Unternehmungen stehen, im

In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,

Darlehen und sonstigen Kredite (im folgenden

Kredite genannt) namens des Bundes die Haftung

als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind

die Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, die Creditanstalt-Bankverein, die

Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft,

die Girozentrale und Bank der österreichischen

Sparkassen Aktiengesellschaft und die Zentralsparkasse

der Gemeinde Wien.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Kredite

3•5 Milliarden Schilling an Kapital und der

Gesamtbetrag (Gegenwert) an Zinsen und

Kosten 3•5 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

b) die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre

nicht übersteigt;

c) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. c nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt;

e) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 und im § 3 erteilten Ermächtigung

weiters nur Gebrauch machen, wenn

a) unwiderrufliche Erklärungen von Ländern

vorliegen, daß sie im Falle einer Inanspruchnahme

des Bundes aus den gemäß

Abs. 1 und 3 und § 3 übernommenen

Haftungen den Bund auf erste Aufforderung

insgesamt in dem Ausmaß schadlos

halten werden, in dem der Bund zur Zeit

der Abgabe dieser Erklärungen nicht an

der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter

Haftung beteiligt ist (Schadloshaltungserklärung);

b) sich die im Abs. 2 genannten Unternehmungen

gegenüber dem Bund schriftlich

verpflichten, für die Dauer der gemäß

Abs. 1 und 3 und § 3 zu übernehmenden

Haftungen ihre Anteile nicht an Dritte zu

übertragen;

c) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich

zur anteilsmäßigen Mitfinanzierung

der in der Anlage angeführten Investitionsvorhaben

und der dafür erforderlichen

Zwischenzinsen bis 31. Dezember 1982 verwendet

wird.

(5) Der Bundesminister für. Finanzen wird ermächtigt,

einem Widerruf der im Abs. 4 lit. a

vorgesehenen Erklärungen zuzustimmen, soweit

durch neue Erklärungen gemäß Abs. 4 lit. a eine

Schadloshaltung des Bundes in dem Ausmaß, in

dem der Bund zur Zeit der Abgabe der neuen

Erklärungen nicht an der Austria Ferngas Gesellschaft

mit beschränkter Haftung beteiligt ist,

sichergestellt wird.

(6) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(7) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 3

lit. c und d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkauf

nicht zu berücksichtigen.

(8) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so

sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesminister für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten

Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen

über die vertraglich vereinbarte Laufzeit

der Kredite zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus verbürgten Kreditoperationen

zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung aus

welchem Grund immer geboten ist und

der Gläubiger zustimmt und

b) durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite

um nicht mehr als fünf Jahre überschritten

wird.

(2) Die Mehrleistungen an Zinsen sind auf den

Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten nicht

anzurechnen.

(3) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 4. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm

neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten

Schuld bis zur Höhe seiner Beteiligung an der

Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter

Haftung zu fordern (§ 1358 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu,

von der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter

Haftung den Ersatz aller im Zusammenhang

mit der Einlösung der übernommenen

Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere

die vom Bund in einem Rechtsstreit mit

dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

§ 5. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer und von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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