420. Bundesgesetz: Erdgasanleihegesetz 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die von einer Gesellschaft,
deren Anteile ausschließlich im Eigentum von im
Abs. 2 genannten Unternehmungen stehen, im
In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,
Darlehen und sonstigen Kredite (im folgenden
Kredite genannt) namens des Bundes die Haftung
als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind
die Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die Creditanstalt-Bankverein, die
Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft,
die Girozentrale und Bank der österreichischen
Sparkassen Aktiengesellschaft und die Zentralsparkasse
der Gemeinde Wien.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Kredite
3•5 Milliarden Schilling an Kapital und der
Gesamtbetrag (Gegenwert) an Zinsen und
Kosten 3•5 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
b) die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre
nicht übersteigt;
c) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden
Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. c nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt;
e) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt.
(4) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 und im § 3 erteilten Ermächtigung
weiters nur Gebrauch machen, wenn
a) unwiderrufliche Erklärungen von Ländern
vorliegen, daß sie im Falle einer Inanspruchnahme
des Bundes aus den gemäß
Abs. 1 und 3 und § 3 übernommenen
Haftungen den Bund auf erste Aufforderung
insgesamt in dem Ausmaß schadlos
halten werden, in dem der Bund zur Zeit
der Abgabe dieser Erklärungen nicht an
der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter
Haftung beteiligt ist (Schadloshaltungserklärung);
b) sich die im Abs. 2 genannten Unternehmungen
gegenüber dem Bund schriftlich
verpflichten, für die Dauer der gemäß
Abs. 1 und 3 und § 3 zu übernehmenden
Haftungen ihre Anteile nicht an Dritte zu
übertragen;
c) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich
zur anteilsmäßigen Mitfinanzierung
der in der Anlage angeführten Investitionsvorhaben
und der dafür erforderlichen
Zwischenzinsen bis 31. Dezember 1982 verwendet
wird.
(5) Der Bundesminister für. Finanzen wird ermächtigt,
einem Widerruf der im Abs. 4 lit. a
vorgesehenen Erklärungen zuzustimmen, soweit
durch neue Erklärungen gemäß Abs. 4 lit. a eine
Schadloshaltung des Bundes in dem Ausmaß, in
dem der Bund zur Zeit der Abgabe der neuen
Erklärungen nicht an der Austria Ferngas Gesellschaft
mit beschränkter Haftung beteiligt ist,
sichergestellt wird.
(6) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(7) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 3
lit. c und d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten
durch freihändigen Rückkauf
nicht zu berücksichtigen.
(8) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so
sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesminister für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten
Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen
über die vertraglich vereinbarte Laufzeit
der Kredite zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus verbürgten Kreditoperationen
zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung aus
welchem Grund immer geboten ist und
der Gläubiger zustimmt und
b) durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite
um nicht mehr als fünf Jahre überschritten
wird.
(2) Die Mehrleistungen an Zinsen sind auf den
Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten nicht
anzurechnen.
(3) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 4. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm
neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten
Schuld bis zur Höhe seiner Beteiligung an der
Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zu fordern (§ 1358 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu,
von der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter
Haftung den Ersatz aller im Zusammenhang
mit der Einlösung der übernommenen
Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere
die vom Bund in einem Rechtsstreit mit
dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
§ 5. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer und von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.