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420_1973 AT

420. Kundmachung: Beitritt der Türkei zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Kundmachung: Beitritt der Türkei zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen

Botschaft in Wien ist die Türkei dem Übereinkommen

betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 439/1972) beigetreten.

Anläßlich des Beitrittes hat die Türkei folgende

Erklärungen abgegeben

1. Die Regierung der Türkischen Republik erklärt,

daß sie die Anwendung der in Art. 6

des Übereinkommens aufgezählten Zustellmethoden

ausschließt. Diplomatische oder

konsularische Vertreter können jedoch Zustellungen

lediglich an ihre eigenen Staatsbürger

vornehmen.

2. Die Regierung der Türkischen Republik gesteht

diplomatischen und konsularischen

Vertretern das Recht zu, Ersuchen gemäß

Art. 15 des Übereinkommens lediglich gegenüber

ihren eigenen Staatsbürgern auszuführen.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 31

erster Absatz für die Türkei am 11. Juli 1973 in

Kraft getreten.

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