420. Kundmachung: Beitritt der Türkei zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen
Botschaft in Wien ist die Türkei dem Übereinkommen
betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 439/1972) beigetreten.
Anläßlich des Beitrittes hat die Türkei folgende
Erklärungen abgegeben
1. Die Regierung der Türkischen Republik erklärt,
daß sie die Anwendung der in Art. 6
des Übereinkommens aufgezählten Zustellmethoden
ausschließt. Diplomatische oder
konsularische Vertreter können jedoch Zustellungen
lediglich an ihre eigenen Staatsbürger
vornehmen.
2. Die Regierung der Türkischen Republik gesteht
diplomatischen und konsularischen
Vertretern das Recht zu, Ersuchen gemäß
Art. 15 des Übereinkommens lediglich gegenüber
ihren eigenen Staatsbürgern auszuführen.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 31
erster Absatz für die Türkei am 11. Juli 1973 in
Kraft getreten.