420_1972
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420. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 420. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1972_420_0 420. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat
Liechtenstein erklärt, daß zur Ausstellung der
Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 368/1972) die „Regierungskanzlei der
fürstlichen Regierung" in Vaduz zuständig ist.
Ferner hat das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland notifiziert, daß zur Ausstellung
der Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens
für die Bahama-Inseln derzeit „The
Permanent Secretary, Ministry of Home Affairs"
zuständig ist.