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420_1972 AT

420. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat

Liechtenstein erklärt, daß zur Ausstellung der

Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens zur

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 368/1972) die „Regierungskanzlei der

fürstlichen Regierung" in Vaduz zuständig ist.

Ferner hat das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland notifiziert, daß zur Ausstellung

der Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens

für die Bahama-Inseln derzeit „The

Permanent Secretary, Ministry of Home Affairs"

zuständig ist.

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