420. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 11/1969 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung verordnet
Artikel I
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
1968, BGBl. Nr. 453, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 haben die Z. 1, 4, 7 und 11 zu
lauten
„1. Dauerwaren von Fleisch oder mit Fleischzusatz,
im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 9 lit. b
und 11;",
„4. Dauerwaren von Fischen und Krustentieren
oder mit Zusatz von Fischen und Krustentieren,
im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 9 lit. b
und 11;",
„7. Gemüsedauerwaren — ausgenommen Hülsenfrüchte,
trocken und ausgelöst, auch geschält
oder gebrochen — im Umfang des § 3 Z. 1, 2,
3, 5, 10 und 11;",
„11. Obstdauerwaren — ausgenommen Zitrusfrüchte,
Weintrauben und Dauerwaren der Zolltarifnummer
08.05 — im Umfang des § 3 Z. 1,
2, 3, 5, 10 und 11;".
2. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„Lebensmittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung
nicht entsprechen und vor deren Inkrafttreten
verpackt worden sind, dürfen, sofern
sie am 31. Dezember 1970 in einem Handelsbetrieb
zur unmittelbaren Abgabe an Letztverbraucher
lagern, noch bis 30. Juni 1971 an Letztverbraucher
abgegeben werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971
in Kraft.