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420_1970 AT

420. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 420. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1968

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 11/1969 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung verordnet

Artikel I

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1968, BGBl. Nr. 453, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 haben die Z. 1, 4, 7 und 11 zu

lauten

„1. Dauerwaren von Fleisch oder mit Fleischzusatz,

im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 9 lit. b

und 11;",

„4. Dauerwaren von Fischen und Krustentieren

oder mit Zusatz von Fischen und Krustentieren,

im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 9 lit. b

und 11;",

„7. Gemüsedauerwaren — ausgenommen Hülsenfrüchte,

trocken und ausgelöst, auch geschält

oder gebrochen — im Umfang des § 3 Z. 1, 2,

3, 5, 10 und 11;",

„11. Obstdauerwaren — ausgenommen Zitrusfrüchte,

Weintrauben und Dauerwaren der Zolltarifnummer

08.05 — im Umfang des § 3 Z. 1,

2, 3, 5, 10 und 11;".

2. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„Lebensmittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung

nicht entsprechen und vor deren Inkrafttreten

verpackt worden sind, dürfen, sofern

sie am 31. Dezember 1970 in einem Handelsbetrieb

zur unmittelbaren Abgabe an Letztverbraucher

lagern, noch bis 30. Juni 1971 an Letztverbraucher

abgegeben werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft.

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