41. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2003
Gesetzestext (3 Artikel)
41. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2003 – BFG 2003
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen
Fachhochschul-Studienganges und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches
Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches
Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
d) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern
Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes
im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches
Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die
mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder
7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine
vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.
(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 7 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung
an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6 und 8 sind
1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen
Fachhochschul-Studienganges oder
2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder
4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung
im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.
Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang
§ 2. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen
entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung
des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von
Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 die Notwendigkeit einer entsprechenden
Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.
§ 3. Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik
umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen
bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden
angeführten Belege als erfüllt anzusehen
1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
2. a) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
§ 4. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen
entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung
des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten
gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend
die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte
Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden
1. Zeugnisse über
a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechatroniker für Maschinen-
und Fertigungstechnik oder für das Handwerk der Mechatroniker für Büro und EDV-
Systemtechnik oder für das Handwerk der Kommunikationselektronik oder für das Handwerk
der Schlosser und
b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches
Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder
2. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur,
Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Nachrichtenelektroniker,
Elektromechaniker und -maschinenbauer, Kommunikationstechniker – Audio-
und Videoelektronik, Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker,
Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
d) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches
Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.
Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen
§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften,
ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem
Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der
Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten
ausgeübt hat.
Übergangsbestimmung
§ 6. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung
BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4
als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Mazedonien seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl.
Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 15/2002) hinterlegt
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mazedonien nachstehende Erklärungen
abgegeben
Artikel 6
Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausgeschlossen.
Artikel 2
Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das
„Ministry of Justice“ bestimmt.