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41_2003 AT

41. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 41. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2003 – BFG 2003

41. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2003 – BFG 2003

BGBlPdf 41. Verordnung: Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen

Fachhochschul-Studienganges und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches

Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches

Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern

Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes

im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches

Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die

mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine

vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 7 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung

an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6 und 8 sind

1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen

Fachhochschul-Studienganges oder

2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder

4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung

im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.

Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

§ 2. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen

entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung

des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von

Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 die Notwendigkeit einer entsprechenden

Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

§ 3. Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik

umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen

bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden

angeführten Belege als erfüllt anzusehen

1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder

2. a) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik

oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 4. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen

entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung

des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten

gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend

die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte

Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden

1. Zeugnisse über

a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechatroniker für Maschinen-

und Fertigungstechnik oder für das Handwerk der Mechatroniker für Büro und EDV-

Systemtechnik oder für das Handwerk der Kommunikationselektronik oder für das Handwerk

der Schlosser und

b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches

Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur,

Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Nachrichtenelektroniker,

Elektromechaniker und -maschinenbauer, Kommunikationstechniker – Audio-

und Videoelektronik, Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker,

Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

d) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches

Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.

Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen

§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften,

ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem

Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der

Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten

ausgeübt hat.

Übergangsbestimmung

§ 6. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung

BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4

als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

BGBlPdf 41. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Mazedonien seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl.

Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 15/2002) hinterlegt

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mazedonien nachstehende Erklärungen

abgegeben

Artikel 6

Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausgeschlossen.

Artikel 2

Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das

„Ministry of Justice“ bestimmt.

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