41. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 31/2002, wird wie folgt geändert
§ 592 Abs. 1 soll lauten
„(1) § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 tritt am 1. März 2002 in
Kraft.“
Artikel II
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert
§ 19 Abs. 7 soll lauten
„(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März
2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 150
Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999, wird die Neufassung des
Anhanges 3 der MSV kundgemacht. Die Kundmachung vom 2. August 2000, BGBl. II Nr. 247/2000, in
der Fassung der Kundmachung vom 29. Dezember 2000, BGBl. II Nr. 424/2000, wird hiermit gegenstandslos.
Anhang 3 der MSV lautet
„Anhang 3
zu § 5 Abs. 5
Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Umsetzung der grundlegenden
Sicherheitsanforderungen
(Stand: 27. November 2001)
Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen
CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen
dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des Weiteren werden bei den einzelnen
Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen
Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. beim Österreichischen
Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden
können.
Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut
(ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01)
213 00-818, e-mail: infostelle@on-norm.at, Internet: www.on-norm.at, zu beziehen.
Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien,
Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet
www.ove.at, zu beziehen.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Die Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit wird zur Kenntnis genommen.
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am
1. Juni 1999 zu ihrer siebenundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Maßnahmen, einschließlich
der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Übereinkommen und die
Empfehlung über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung Kundgemacht im BGBl. III Nr. 200/2001 und BGBl. III Nr. 201/2001, 1973, zu ergänzen, die weiterhin
grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind,
stellt fest, daß die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzügliche
und umfassende Maßnahmen erfordert, wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die
Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus jeder Arbeit dieser Art herauszuholen
und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die
Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen,
verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene
Entschließung über die Abschaffung der Kinderarbeit,
erkennt an, daß Kinderarbeit zu einem großen Teil durch Armut verursacht wird und daß die langfristige
Lösung in nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere zur
Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt,
verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989
verabschiedete Konvention über die Rechte des Kindes Kundgemacht im BGBl. Nr. 7/1993,
verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommene
Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen,
weist darauf hin, daß einige der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gegenstand anderer internationaler
Instrumente sind, insbesondere des Übereinkommens über Zwangsarbeit Kundgemacht im BGBl. Nr. 86/1961, 1930, und des
Zusatzübereinkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken Kundgemacht im BGBl. Nr. 66/1964, 1956,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den
vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen
über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.
Artikel 1
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat unverzügliche und wirksame Maßnahmen
zu treffen, um sicherzustellen, daß die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und
beseitigt werden.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck „Kind“ für alle Personen unter 18 Jahren.
Artikel 3
Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit“
a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern
und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit,
einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten
Konflikten;
b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von
Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;
c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere
zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen
Übereinkünften definiert sind;
d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich
für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
Artikel 4
(1) Die unter Artikel 3 d) erwähnten Arten von Arbeit sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung
oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeit-
geber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen
sind, insbesondere die Absätze 3 und 4 der Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der
Kinderarbeit, 1999.
(2) Die zuständige Stelle hat nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer zu ermitteln, wo die so bestimmten Arten von Arbeit vorkommen.
(3) Das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Arten von Arbeit ist von der
zuständigen Stelle in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu revidieren.
Artikel 5
Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete
Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens
einzurichten oder zu bezeichnen.
Artikel 6
(1) Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit zu planen und durchzuführen.
(2) Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie
den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei gegebenenfalls
die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen sind.
Artikel 7
(1) Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung
und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließlich
der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen oder gegebenenfalls anderen
Zwangsmaßnahmen.
(2) Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung
der Kinderarbeit wirksame Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um
a) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern;
b) die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für das Herausholen von Kindern aus
den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung
zu gewähren;
c) allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit herausgeholten Kindern den Zugang zur
unentgeltlichen Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmäßig, zur Berufsbildung zu
gewährleisten;
d) besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und
e) der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen.
(3) Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestimmungen
zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist.
Artikel 8
Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich gegenseitig bei der Durchführung
der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale Zusammenarbeit
und/oder Hilfeleistung, einschließlich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche
Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.
Artikel 9
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
(2) Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor
eingetragen worden sind, in Kraft.
(3) In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung
seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 11
(1) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren
seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der
Eintragung wirksam.
(2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf
der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel Vorgesehenen Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen
jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 12
(1) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
(2) Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der
zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu
dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 13
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte
über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und
Kündigungen.
Artikel 14
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann
immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft,
ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 15
(1) Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels
11 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens,
sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende
Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
(2) In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder
in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 16
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
(Übersetzung)
Empfehlung 190
EMPFEHLUNG BETREFFEND DAS VERBOT UND UNVERZÜGLICHE
MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG DER SCHLIMMSTEN FORMEN DER
KINDERARBEIT
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am
1. Juni 1999 zu ihrer siebenundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat das Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, angenommen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den
vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens
über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend
die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.
(1) Die Bestimmungen dieser Empfehlung ergänzen diejenigen des Übereinkommens über die
schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt), und sollten
zusammen mit ihnen angewendet werden.
I. Aktionsprogramme
(2) Die in Artikel 6 des Übereinkommens genannten Aktionsprogramme sollten vordringlich in Beratung
mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden
geplant und durchgeführt werden, wobei die Auffassungen der von den schlimmsten Formen der
Kinderarbeit unmittelbar betroffenen Kinder, ihrer Familien und gegebenenfalls anderer in Betracht
kommender Gruppen, die sich zu den Zielen des Übereinkommens und dieser Empfehlung bekennen,
berücksichtigt werden sollten. Solche Programme sollten ua. zum Ziel haben
a) die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ermitteln und anzuprangern;
b) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern oder sie
aus solchen Formen der Kinderarbeit herauszuholen, sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen
und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung durch Maßnahmen vorzusehen, die auf
ihre Bildungsbedürfnisse sowie ihre körperlichen und psychologischen Bedürfnisse eingehen;
c) besondere Aufmerksamkeit zu widmen
i) jüngeren Kindern;
ii) Mädchen;
iii) dem Problem der Arbeit im Verborgenen, bei der Mädchen besonders gefährdet sind;
iv) anderen Gruppen von Kindern, die besonders verwundbar sind oder besondere Bedürfnisse
haben;
d) Gemeinschaften zu ermitteln und zu erreichen, in denen Kinder einem besonderen Risiko ausgesetzt
sind, und mit solchen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten;
e) die Öffentlichkeit und die in Betracht kommenden Gruppen, einschließlich der Kinder und ihrer
Familien, zu informieren, zu sensibilisieren und zu mobilisieren.
II. Gefährliche Arbeit
(3) Bei der Bestimmung der unter Artikel 3 d) des Übereinkommens genannten Arten von Arbeit
und bei der Ermittlung, wo sie vorkommen, sollte ua. berücksichtigt werden
a) Arbeit, die Kinder einem körperlichen, psychologischen oder sexuellen Mißbrauch aussetzt;
b) Arbeit unter Tage, unter Wasser, in gefährlichen Höhen oder in engen Räumen;
c) Arbeit mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen oder Arbeit, die mit der
manuellen Handhabung oder dem manuellen Transport von schweren Lasten verbunden ist;
d) Arbeit in einer ungesunden Umgebung, die Kinder beispielsweise gefährlichen Stoffen, Agenzien
oder Verfahren oder gesundheitsschädlichen Temperaturen, Lärmpegeln oder Vibrationen
aussetzen kann;
e) Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen, beispielsweise Arbeit während langer Zeit
oder während der Nacht oder Arbeit, bei der das Kind ungerechtfertigterweise gezwungen ist, in
den Betriebsräumen des Arbeitgebers zu bleiben.
(4) Für die unter Artikel 3 d) des Übereinkommens und im vorstehenden Absatz 3 genannten Arten
von Arbeit könnte die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Beratung mit den in
Betracht kommenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem
Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, daß die Gesundheit, die Sicherheit und die
Sittlichkeit der betreffenden Kinder voll geschützt sind und die Kinder eine angemessene sachbezogene
Unterweisung oder berufliche Ausbildung im entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.
III. Durchführung
(5) 1. Es sollten detaillierte Informationen und statistische Daten über Art und Ausmaß der Kinderarbeit
zusammengestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, um als Grundlage für
die Festlegung von Prioritäten für innerstaatliche Maßnahmen zur Abschaffung der Kinderarbeit,
insbesondere zum vordringlichen Verbot und zur vordringlichen Beseitigung ihrer
schlimmsten Formen, zu dienen.
2. Soweit möglich sollten solche Informationen und statistischen Daten nach Geschlecht, Altersgruppe,
Beruf, Wirtschaftszweig, Stellung im Erwerbsleben, Schulbesuch und geographischem
Standort gegliederte Daten umfassen. Der Bedeutung eines wirksamen Systems der
Geburtenregistrierung, einschließlich der Ausstellung von Geburtsurkunden, sollte Rechnung
getragen werden.
3. Es sollten einschlägige Daten über Verstöße gegen die innerstaatlichen Vorschriften betreffend
das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zusammengestellt
und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(6) Die Zusammenstellung und Verarbeitung der in Absatz 5 genannten Informationen und Daten
sollte unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre erfolgen.
(7) Die gemäß Absatz 5 zusammengestellten Informationen sollten regelmäßig an das Internationale
Arbeitsamt übermittelt werden.
(8) Die Mitglieder sollten nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete
innerstaatliche Mechanismen einrichten oder bezeichnen, um die Durchführung der innerstaatlichen
Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu
überwachen.
(9) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß die zuständigen Stellen, die die Verantwortung für die
Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit haben, zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren.
(10) Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle sollte die Personen bestimmen, die
im Fall einer Nichtbeachtung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zur Verantwortung zu ziehen sind.
(11) Die Mitglieder sollten sich, soweit es mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist, an den internationalen
Bemühungen zum vordringlichen Verbot und zur vordringlichen Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit beteiligen, indem sie
a) Informationen über strafbare Handlungen, einschließlich solcher, in die internationale Netze
verwickelt sind, sammeln und austauschen;
b) Personen ermitteln und verfolgen, die am Verkauf von Kindern und am Kinderhandel oder am
Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten von Kindern zu unerlaubten Tätigkeiten, zur Prostitution,
zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen beteiligt sind;
c) die Täter registrieren.
(12) Die Mitglieder sollten vorsehen, daß die folgenden schlimmsten Formen der Kinderarbeit strafbare
Handlungen darstellen
a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie der Verkauf von Kindern
und der Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtrarbeit,
einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten
Konflikten;
b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von
Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;
c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere
zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen
Übereinkünften definiert sind, oder zu Tätigkeiten, die mit dem unrechtmäßigen Tragen
oder der unrechtmäßigen Verwendung von Schußwaffen oder sonstigen Waffen verbunden sind.
(13) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften
betreffend das Verbot und die Beseitigung der in Artikel 3d) des Übereinkommens genannten Arten von
Arbeit Strafen, gegebenenfalls einschließlich strafrechtlicher Maßnahmen, angewendet werden.
(14) Die Mitglieder sollten, soweit angebracht, dringend auch andere straf-, zivil- oder verwaltungsrrechtliche
Maßnahmen vorsehen, um die wirksame Durchsetzung der innerstaatlichen Vorschriften
betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sicherzustellen,
beispielsweise die besondere Überwachung von Betrieben, die von den schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Gebrauch gemacht haben, und bei anhaltenden Verstößen den zeitweiligen oder dauerhaften Entzug
ihrer Betriebserlaubnis.
(15) Weitere Maßnahmen betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit könnten folgendes umfassen
a) die Unterrichtung, Sensibilisierung und Mobilisierung der Öffentlichkeit, einschließlich der
nationalen und lokalen politischen Führungspersönlichkeiten, der Parlamentarier und der Justiz;
b) die Beteiligung und Schulung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und gesellschaftlichen
Organisationen;
c) die Vermittlung einer geeigneten Ausbildung für die betroffenen staatlichen Bediensteten, insbesondere
Inspektoren und Vollzugsbeamte, und für andere in Frage kommende Fachkräfte;
d) die strafrechtliche Verfolgung von Staatsangehörigen des Mitglieds, die nach dessen innerstaatlichen
Vorschriften betreffend das Verbot und die unverzügliche Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit strafbare Handlungen begehen, in ihrem eigenen Land, auch wenn diese
strafbaren Handlungen in einem anderen Land begangen worden sind;
e) die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsverfahren und Sicherstellung, daß sie geeignet
und zügig sind;
f) die Ermutigung der Betriebe zum Ausarbeiten einer Politik zur Förderung der Ziele des Übereinkommens;
g) die Erfassung und Bekanntmachung vorbildlicher Praktiken zur Beseitigung der Kinderarbeit;
h) die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen über Kinderarbeit in
den verschiedenen Sprachen oder Dialekten;
i) die Einrichtung besonderer Beschwerdeverfahren und Vorkehrungen, um Personen, die Verstöße
gegen die Bestimmungen des Übereinkommens rechtmäßig enthüllen, vor Diskriminierung und
Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, sowie die Einrichtung von Telefonhilfe-Diensten oder
Kontaktstellen und die Ernennung von Ombudspersonen;
j) die Annahme geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur und der
Ausbildung der Lehrer, um den Bedürfnissen von Jungen und Mädchen gerecht zu werden;
k) soweit möglich, die Berücksichtigung in den innerstaatlichen Aktionsprogrammen
i) der Notwendigkeit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Berufsbildung für die Eltern und
die Erwachsenen in den Familien von Kindern, die unter den Bedingungen arbeiten, die durch
das Übereinkommen erfaßt werden; und
ii) der Notwendigkeit einer Sensibilisierung der Eltern für das Problem von Kindern, die unter
solchen Bedingungen arbeiten.
(16) Eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder gegenseitige Hilfeleistung der Mitglieder
im Hinblick auf das Verbot und die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
sollte die innerstaatlichen Bemühungen ergänzen und kann gegebenenfalls in Beratung mit den Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbänden entwickelt und durchgeführt werden. Eine solche internationale Zusammenarbeit
und/oder Hilfeleistung sollte umfassen
a) die Mobilisierung von Mitteln für nationale oder internationale Programme;
b) gegenseitige Rechtshilfe;
c) technische Unterstützung, einschließlich des Austauschs von Informationen;
d) Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung
von Armut und für universelle Bildung.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. Dezember 2001 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt;
das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 für Österreich mit 4. Dezember 2002 in
Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen ratifiziert
Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados,
Belarus, Belize, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile,
Costa Rica, Dänemark, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland,
Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indonesien, Irak,
Irland, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kap Verde, Katar, Kenia, Demokratische Republik
Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische-Dschamahirija,
Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko,
Mongolei, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-
Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden,
Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts
und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Vereinigte Republik Tansania, Thai-
land, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte
Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zentralafrikanische
Republik, Zypern.
Folgende weitere Staaten haben nach dem 4. Dezember 2001 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Nepal 3. Jänner 2002
Peru 10. Jänner 2002
Sambia 10. Dezember 2001