41. Bundesgesetz: Änderung des Handelsgesetzbuches zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 223 Abs. 2 werden die Worte „in vollen 100 Euro“ durch „in vollen 1000 Euro“ ersetzt.
2. Im § 277 Abs. 3 werden die Worte „in vollen 100 Euro“ durch „in vollen 1000 Euro“ ersetzt.
3. § 277 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen
gemäß Abs. 1 und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des
§ 221 Abs. 1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im betreffenden Geschäftsjahr
einzuordnen ist.“
4. Dem § 277 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Bei Einreichungen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen
Rechtsverkehrs vorgenommen werden, ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Elektronisch eingereichte
Jahresabschlüsse sind in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 Abs. 2 FBG) aufzunehmen. Solche
Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in elektronischer Form der
Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt
jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).
Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal wöchentlich, geschehen.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der BundesrechenzentrumGmbH die elektronische
Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu
verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen
Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich
weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen
Aufgaben benötigt.“
5. Dem § 906 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 223 Abs. 2 sowie § 277 Abs. 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 41/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 für
Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs
vorgenommen, so verlängert sich die Frist des § 277 Abs. 1 auf zwölf Monate.“
Artikel II
Änderungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes
Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert
1. Artikel X § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Dem Artikel X § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Aufhebung des Artikels X § 2 Abs. 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001 tritt
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel III
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt
„Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg
des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Veröffentlichungsgebühr befreit.“
2. Nach der Anmerkung 15 zur Tarifpost 10 wird folgende Anmerkung 15a eingefügt
„15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im
Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr
nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit.“
3. In Artikel VI wird nach Z 15k folgende Z 15l angefügt
„15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001
sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß
§§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen – abweichend
von Z 15k zweiter Satz – auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1500 S, wenn
die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in
der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen
nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen
gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht
einlangen.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Maishofen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 50,940, unterführt in der Folge die bestehende
Bundesstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt Kirchham als Unterflurtrasse und bindet bei km 52,622
wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Maishofen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. –
Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 815 311/22-VI/B/5/99 vom 20. April 2000 genehmigten
Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 815 311/22-III/6/00 vom 14. Dezember
2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen
gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im
folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
IN DER ERWÄGUNG, dass ein bilaterales Abkommen das Ziel verfolgt, in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen internationaler Gegenseitigkeit die Gleichbehandlung von Investoren beider Vertragsparteien
zu gewähren und zuzusichern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, dass die Tätigung und Erweiterung von Investitionen auf ihrem
Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei den rechtserheblichen Instrumenten der OECD
auf dem Gebiet internationaler Investitionen unterliegen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a)eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder
b) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
gegründet oder errichtet wurde
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat,
(2) umfasst der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte
auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
a) Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei
gegründet oder errichtet wurden,
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a
und daraus abgeleiteten Rechten,
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten
Rechten,
d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen
Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung,
e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen
wirtschaftlichen Wert hat,
f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich
Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen
Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill,
g) durch Gesetz oder Vertrag übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen
oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen,
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen
Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und
Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.
Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder
Dienstleistungen und Kredite für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als
drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite an den Staat oder
staatliche Unternehmen sind nicht als Investitionen zu betrachten.
Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem
Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht,
zur Verfügung stellt.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den
geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet
wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich
Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,
Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere
Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die
Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der
ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von
Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue
Investition zu betrachten.
ARTIKEL 3
Behandlung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine
gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die
Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die
Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der
Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine
nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren
dritter Staaten und deren Investoren.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welches sich aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,
b) eines internationalen Abkommens, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über die Besteuerung
ergibt.
ARTIKEL 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und Verwaltungsanordnungen
und gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Gültigkeit sowie internationale
Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht
diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei reagiert unverzüglich auf besondere Fragen und stellt der anderen
Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen
Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu ihnen
zu gewähren.
ARTIKEL 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch
indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden
„Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
d)in Verbindung mit einer Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit nachstehenden
Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, wird die
Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als
die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung
geleistet worden.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der
Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. Als
Bewertungskriterien werden unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert,
die Wertzunahme, die laufenden Erträge und der Goodwill herangezogen. Jedes andere geeignete
Bewertungskriterium kann ebenfalls zur Bestimmung des gerechten Marktwertes berücksichtigt
werden.
c)beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum
handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
d) ist voll verfügbar und frei transferierbar.
(3) Unbeschadet Artikel 12 und 13 beinhaltet ein ordentliches Verfahren das Recht eines Investors
einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein,
den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ
der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
(4) Artikel 3, Absatz 4 ist auf diesen Artikel nicht anzuwenden.
ARTIKEL 6
Entschädigung für Verluste
Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands,
einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses, eines
Naturereignisses oder höherer Gewalt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen
Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer
Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die
sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche die günstigste
ist.
ARTIKEL 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition
eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem
Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a)das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer
Investition,
b) Erträge,
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren
Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer
getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten
Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen
Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist,
den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports
einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von
Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung
oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer
Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht
diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den
Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder
zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel
mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in
Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu
dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
(6) Im Fall schwerer oder drohender Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann jede Vertragspartei für
beschränkte Zeit, jedoch für nicht länger als zwölf Monate, den Transfer von Erlösen aus der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition einschränken. Diese
Einschränkungen werden auf der Grundlage der Billigkeit, Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens
verfügt.
ARTIKEL 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer
Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags zum Schutz vor nicht wirtschaftlichen Risken
für eine Investition durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung,
so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses
Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution und das
Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte
und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger geltend
machen zu können. In Hinblick auf den Transfer von Zahlungen an die von dieser Übertragung
betroffenen Vertragspartei gelten die Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens sinngemäß.
Im Fall von Streitigkeiten kann jedoch nur der Investor oder eine von ihm hierzu ermächtigte
privatrechtlich organisierte Institution Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder daran
teilnehmen oder den Fall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 dieses
Abkommens einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten.
ARTIKEL 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form eingegangen ist, ein. Streitigkeiten aus
derartigen Verpflichtungen werden gemäß den diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden vertraglichen
Bestimmungen beigelegt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Teil 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
ARTIKEL 10
Geltungsbereich und Befugnisse
(1) Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens
des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht. Ein
Unternehmen, das eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei darstellt, kann keine
Ansprüche einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterwerfen.
(2) Leitet ein Investor einer Vertragspartei oder seine Investition, die ein Unternehmen darstellt, auf
Grund einer als Vertragsbruch erachteten Maßnahme ein Verfahren vor einem nationalen Gericht ein,
kann die Streitigkeit nur dann einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterworfen werden, wenn das
zuständige nationale Gericht in erster Instanz kein Urteil in der Hauptsache verkündet hat. Das
Vorstehende gilt nicht für Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, die die als Vertragsbruch
erachtete Maßnahme vollstrecken.
(3) Unterwirft ein Investor einer Vertragspartei einen Anspruch einem Schiedsverfahren, kann
unbeschadet Artikel 18, Absatz 5 und 6 weder der Investor noch sein Unternehmen ein Verfahren vor
einem nationalen Gericht einleiten oder fortführen.
ARTIKEL 11
Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen
beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das
auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten
und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern
sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte
Vertragspartei Mitglied der ICSID Convention sind,
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch
das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der
Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Convention sind,
iii)einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der
Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(„UNCITRAL“) eingerichtet wird,
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-
Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln
zur Entscheidung unterbreiten.
(2) Im Schiedsverfahren sind die geltenden Schiedsregeln mit Ausnahme der in diesem Teil
verfügten Abänderungen anzuwenden.
(3) Streitigkeiten können dann gemäß Absatz 1 c) zur Entscheidung unterbreitet werden, wenn seit
dem Ereignis, auf Grund dessen der Anspruch erhoben wird, sechs Monate vergangen sind und wenn der
Investor die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei mindestens 60 Tage vorher, aber nicht später als
vier Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden
Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen, schriftlich von seiner Absicht, den Anspruch
einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, in Kenntnis gesetzt hat.
ARTIKEL 12
Zustimmung der Vertragsparteien
Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterwerfung einer
Streitigkeit unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Teil.
ARTIKEL 13
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Soweit von den Vertragsparteien nicht anders geregelt, setzt sich das Schiedsgericht aus drei
Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich
auf ein drittes Mitglied als Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben Erfahrungen mit Fragen des Völkerrechts sowie
Investitionsangelegenheiten.
(3) Konstituiert sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Anspruch dem
Schiedsverfahren unterworfen wurde, weil entweder eine Streitpartei kein Mitglied ernannt hat oder die
bestellten Mitglieder sich auf keinen Vorsitzenden einigen konnten, wird der Generalsekretär des ICSID
auf Verlangen einer der Streitparteien darum ersucht, das oder die noch nicht bestellten Mitglieder nach
eigenem Dafürhalten zu bestellen. Unbeschadet dessen stellt der Generalsekretär des ICSID bei der
Ernennung des Vorsitzenden sicher, dass der Vorsitzende kein Staatsangehöriger einer der
Vertragsparteien ist.
ARTIKEL 14
Verfahrenszusammenlegung
(1) Ein gemäß diesem Artikel errichtetes Gericht für Verfahrenszusammenlegungen wird in
Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der UNCITRAL eingesetzt und führt seine Verfahren mit
Ausnahme der in diesem Teil verfügten Abänderungen gemäß diesen Schiedsregeln durch.
(2) Verfahren werden in folgenden Fällen zusammengelegt
a) wenn ein Investor für ein Unternehmen in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle einen
Anspruch geltend macht und gleichzeitig ein oder mehrere andere Investoren, die an demselben
Unternehmen beteiligt sind, ohne dass es unter ihrer Kontrolle steht, infolge derselben
behaupteten Verletzungen dieses Abkommens im eigenen Namen Ansprüche geltend machen,
oder
b) wenn zwei oder mehrere Ansprüche auf Grund allgemeiner strittiger Rechtsfragen oder Tatfragen
dem Schiedsverfahren unterworfen werden.
(3) Das Gericht für Verfahrenszusammenlegungen entscheidet über die Zuständigkeit für die
Ansprüche und überprüft diese gemeinsam, sofern es nicht zu der Entscheidung gelangt, dass die
Interessen einer Streitpartei dadurch verletzt werden.
ARTIKEL 15
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der
Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren
unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen zum Zweck von
Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
ARTIKEL 16
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer
Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder
Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die
behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.
ARTIKEL 17
Anwendbares Recht
Das gemäß diesem Teil errichtete Gericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit
diesem Abkommen sowie den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
ARTIKEL 18
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile können Rechtsschutz in folgender Form gewähren
a) Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt
hat,
b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden
auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt dass die
Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in
Geld leisten kann, sowie
d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Schiedsurteile sind nur für die Streitparteien und nur in Hinblick auf den jeweiligen Fall
endgültig und bindend.
(3) Das endgültige Schiedsurteil wird nur bei schriftlicher Zustimmung beider Streitparteien
veröffentlicht.
(4) Ein Schiedsgericht erlegt einer Vertragspartei keinen Strafe einschließenden Schadenersatz auf.
(5) Jede Vertragspartei sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für die wirksame Vollstreckung von
Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war,
ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
(6) Ein Investor kann die Vollstreckung eines Schiedsurteils gemäß der ICSID Convention oder der
New Yorker Konvention begehren.
ARTIKEL 19
Ausnahmen
Die die Streitbeilegung betreffenden Bestimmungen dieses Teils sind nicht auf von einer
Vertragspartei gefasste Beschlüsse anwendbar, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jeder
Vertragspartei den Erwerb einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet im Eigentum oder unter der
Kontrolle ihrer Staatsangehörigen durch Investoren der anderen Vertragspartei aus Gründen der
nationalen Sicherheit verbieten oder einschränken.
Teil 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 20
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen,
Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Strittigkeit
einer Frage, wird eine schriftliche Vereinbarung darüber aufgesetzt und von den Vertragsparteien
angenommen.
ARTIKEL 21
Einleitung von Verfahren
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht früher als vier Monate nach der Verständigung der anderen Streitpartei von
diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten
eines Investors, die dieser Investor einem Verfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein
Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das
Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten. In diesem Fall kann das gemäß diesem
Teil errichtete Schiedsgericht nach Übermittlung eines Antrags der Vertragspartei, deren Investor an der
Streitigkeit beteiligt war,
a)eine Erklärung, dass das Verabsäumen der Befolgung oder Einhaltung des endgültigen
Schiedsurteils eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung der anderen Vertragspartei gemäß
diesem Abkommen darstellt, sowie
b) eine Empfehlung, dass die andere Vertragspartei das endgültige Schiedsurteil befolgen und
einhalten möge,
zuerkennen.
ARTIKEL 22
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Jede Vertragspartei
bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines
Drittstaats als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem
die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem
Schiedsgericht zu unterwerfen beabsichtigt, zu bestellen. Sein Vorsitzender wird innerhalb weiterer zwei
Monate bestellt.
(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer
anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des
Internationalen Gerichtshofs die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus
einem anderen Grund nicht in der Lage, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Fall
seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs unter den selben
Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
ARTIKEL 23
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, beschließt das Schiedsgericht selbst seine
Verfahrensordnung einschließlich der Inanspruchnahme der freiwilligen Verfahrensordnung für
Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs. Das Schiedsgericht entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.
ARTIKEL 24
Schiedsurteile
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt
ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form
gewähren
a) Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre
Verpflichtung gemäß diesem Abkommen darstellt,
b) Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit den Verpflichtungen gemäß diesem
Abkommen in Einklang bringen möge, oder
c) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil
ergeht, zustimmt.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
ARTIKEL 25
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts
tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung
der Kosten festlegt.
KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 26
Protokoll
Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 27
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden
Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor
als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und auf allen
Regierungsebenen.
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor
seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
ARTIKEL 28
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem
Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort
und Zeitpunkt, der auf diplomatischem Weg vereinbart wurde, abgehalten.
ARTIKEL 29
Inkrafttreten
(1) Die Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen im
Hinblick auf die Genehmigung und das Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich mit.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Mitteilung gemäß
obenerwähntem Absatz 1 bei der betreffenden Vertragspartei eingelangt ist, in Kraft.
ARTIKEL 30
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt zunächst für die Dauer von zehn Jahren und danach auf unbestimmte
Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf der anfänglichen Frist von zehn Jahren
oder zu jedem späteren Zeitpunkt unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist durch eine
schriftliche Verständigung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen.
(3) Für Investitionen, die vor der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, gelten seine
Bestimmungen in Hinblick auf derartige Investitionen für die Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt
der Kündigung weiter.
GESCHEHEN zu Wien am 29. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Hannes Farnleitner
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
Herminio Blanco Mendoza
Minister für Handel und Industrieförderung
Protokoll
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des
genannten Abkommens zu betrachten sind
Zu Artikel 1
a) Zur besseren Verdeutlichung vereinbaren die Vertragsparteien, dass Artikel 1, Absatz 2 und Artikel 7
nur jene Investitionen betreffen, die zum Zweck des Aufbaus dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen mit
einer Unternehmung getätigt wurden, so insbesondere Investitionen, die die Möglichkeit beinhalten,
einen wirksamen Einfluss auf ihre Verwaltung auszuüben.
b) Der Begriff „indirekt“ umfasst nur jene Situationen, in denen sowohl die Zweigniederlassung als auch
ihre Investition auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei angesiedelt sind.
Zu Artikel 10
Gemäß Artikel 10 muss ein behaupteter Bruch dieses Abkommens in einem ursächlichen Zusammenhang
mit einem Verlust oder Schaden für den Investor oder seiner Investition stehen, um das Vorbringen von
Ansprüchen gegen das Zielland zu rechtfertigen. Unbeschadet dessen braucht ein unmittelbar drohender
Schaden nicht eingetreten zu sein, damit die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet werden kann,
der Schaden muss jedoch mit Ausnahme der in Artikel 18, Absatz 1a und d behandelten Fälle in jedem
Fall eingetreten sein, damit eine entsprechende Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen kann.
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurden am 29. Juli 1999 bzw. am
25. Jänner 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit 26. März 2001 in Kraft.