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41_2000 AT

41. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 41. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert

1. § 71 Abs. 3 dritter und letzter Satz entfallen.

2. § 73 samt Überschrift lautet

„Funktionsgebühren

§ 73. (1) Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der

Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der

Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des

Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.

(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des

Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des

Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat

dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie

die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.

(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Funktionsgebührenordnung

abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des

Abs. 2 zu begrenzen.

(4) Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in

Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.

(5) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen

sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für

gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den

Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.

(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich

Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des

Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme

mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.“

3. § 74 samt Überschrift lautet

„Pensionsregelung

§ 74. (1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der

Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die

Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem

1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande

gekommen sind.

(2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur

Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer

solchen Erklärung

1. verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und

2. ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten

Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.

(3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine

Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz

(Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils geltenden

Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(4) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge

(Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt

die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.“

4. § 75 samt Überschrift lautet

„Sonstige Regelungen

§ 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht

vorzusehen.

(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.

(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen

und in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den

dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der

Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften

mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist. Die Verträge sind darüber

hinaus dem Rechnungshof zu übermitteln.“

5. § 83 Z 7 lautet

„7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen

Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 73 Abs. 5;“

6. § 85 Z 4 lautet

„4. die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß

§ 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4

in Verbindung mit § 73 Abs. 5;“

7. § 91 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten

„4. die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung,

Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß

§§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;

5. sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.“

8. Nach § 100 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember

2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz

für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer

für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen

der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung

beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der

Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer

für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen

und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von

der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach

§ 77 Abs. 6 außer Kraft.“

BGBlPdf 41. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/

1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/1999, wie folgt geändert

Dem Abschnitt III Z 3 wird folgende lit. e angefügt

„e) Herstellung von atomisierten (verdüsten) Metallpulvern mittels Versprühen von flüssigem Metall

mit komprimierten Gasen

Betrieb der Öfen und Vorbereitung der technologischen Produktionseinrichtungen; Transport des

flüssigen Metalls vom Schmelzofen zum Verdüsungsraum; Austausch und innerbetrieblicher

Transport der Auffangbehälter.“

BGBlPdf 41. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und

der Volksrepublik China das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/1999)

auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Die Volksrepublik China hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden in der

Sonderverwaltungsregion Macao bestimmt

„the Chief Executive, the Secretary for Administration and Justice, and the Director of Justice Affairs

Department of the Macau Special Administrative Region“.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Antigua und Barbuda Kundgemacht in BGBl. Nr. 559/1987 die

zuständigen Behörden geändert und gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens als die einzige zur

Ausstellung der Apostille zuständige Behörde notifiziert

„the Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda, St. John’s, Antigua“.

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