41. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert
1. § 71 Abs. 3 dritter und letzter Satz entfallen.
2. § 73 samt Überschrift lautet
„Funktionsgebühren
§ 73. (1) Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der
Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der
Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des
Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.
(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des
Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des
Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat
dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie
die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.
(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Funktionsgebührenordnung
abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des
Abs. 2 zu begrenzen.
(4) Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in
Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.
(5) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen
sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für
gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den
Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.
(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich
Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des
Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme
mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.“
3. § 74 samt Überschrift lautet
„Pensionsregelung
§ 74. (1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der
Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die
Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem
1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande
gekommen sind.
(2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur
Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer
solchen Erklärung
1. verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und
2. ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten
Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.
(3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine
Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz
(Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils geltenden
Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(4) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge
(Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt
die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.“
4. § 75 samt Überschrift lautet
„Sonstige Regelungen
§ 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht
vorzusehen.
(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.
(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen
und in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den
dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften
mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist. Die Verträge sind darüber
hinaus dem Rechnungshof zu übermitteln.“
5. § 83 Z 7 lautet
„7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen
Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 73 Abs. 5;“
6. § 85 Z 4 lautet
„4. die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß
§ 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4
in Verbindung mit § 73 Abs. 5;“
7. § 91 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten
„4. die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung,
Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß
§§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;
5. sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.“
8. Nach § 100 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember
2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz
für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer
für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen
der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung
beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der
Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer
für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen
und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von
der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach
§ 77 Abs. 6 außer Kraft.“
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/
1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/1999, wie folgt geändert
Dem Abschnitt III Z 3 wird folgende lit. e angefügt
„e) Herstellung von atomisierten (verdüsten) Metallpulvern mittels Versprühen von flüssigem Metall
mit komprimierten Gasen
Betrieb der Öfen und Vorbereitung der technologischen Produktionseinrichtungen; Transport des
flüssigen Metalls vom Schmelzofen zum Verdüsungsraum; Austausch und innerbetrieblicher
Transport der Auffangbehälter.“
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und
der Volksrepublik China das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/1999)
auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Die Volksrepublik China hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden in der
Sonderverwaltungsregion Macao bestimmt
„the Chief Executive, the Secretary for Administration and Justice, and the Director of Justice Affairs
Department of the Macau Special Administrative Region“.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Antigua und Barbuda Kundgemacht in BGBl. Nr. 559/1987 die
zuständigen Behörden geändert und gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens als die einzige zur
Ausstellung der Apostille zuständige Behörde notifiziert
„the Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda, St. John’s, Antigua“.