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41. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 41. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen,

das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber

steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der

Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft

bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber

gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im

Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden.

Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine

von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.“

2. Der bisherige § 3 wird mit § 3 Abs. 1 bezeichnet, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds

mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach

Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, im Wege einer übertragenden Übernahme

oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem

Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der

Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht

wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der

Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Finanzen, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben

über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft,

ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden

Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu

erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammensetzung eines

Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds

Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen;

der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft

gemäß Abs. 1 zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch

eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet für Handlungen des Dritten

wie für eigenes Handeln.“

3. § 4 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen,

innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in

festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche

zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus

Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen,

berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine

andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).“

4. Dem § 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf

Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen,

Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte

mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens

durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind

auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a

ABGB geeignet.

(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds

mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.“

5. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag

davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit

sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens

die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten

Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende

Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.“

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.“

7. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der

Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die

Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des

Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundesminister für Finanzen vorübergehend

unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des

Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies

unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese

Anzeige an den Bundesminister für Finanzen kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.“

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen

entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in

der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes

gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von

Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind dem Bundesminister für Finanzen

nur auf Anforderung einzureichen.“

9. § 13 lautet

„§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die

Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag

eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds

entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein

Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes

1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu

hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich).“

10. § 14 Abs. 2 bis 5 lauten

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an den

Bundesminister für Finanzen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen

Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 5 Millionen Schilling unterschreitet.

(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit

dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum

Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen

Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der

Neubildung beenden. Die Besimmungen des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen

durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft

übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen

durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.“

11. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung des

Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft

übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber

ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu

veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft

bedarf keiner Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.“

12. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds

(§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.“

13. § 16 Abs. 4 entfällt.

14. § 19 lautet

„§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“,

„Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“,

„Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“,

„thesaurierende Kapitalanlagefonds“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen

von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie

nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder

gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds

und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.“

15. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren erworben werden, sofern

dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der

Anteilinhaber nicht verletzt werden.“

16. § 20 Abs. 6 lautet

„(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in

Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht berührt.“

17. Nach § 20 wird die Überschrift „Dachfonds“ und der neue § 20a eingefügt

„§ 20a. (1) Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds)

bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des

offenen Typs erwerben.

(2) Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an

ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben

werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie

85/611/EWG erfüllen.

(3) Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als

Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des

offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (§ 20 Abs. 8),

derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (§ 21) sowie Transaktionen

gemäß § 4 Abs. 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(4) Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft

des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.

(5) Von § 20 Abs. 3 Z 9 ist auf Dachfonds nur lit. d anzuwenden; bei der Veranlagung in

Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft

verwaltet werden, die nicht unter § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d fällt, sind die daraus entstehenden

Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.

(6) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft

des offenen Typs durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Angebot

im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).“

18. § 21 Z 4 lit. a sublit. cc lautet

„cc)Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im

Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen.

Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;“.

19. Dem § 21 wird folgende Z 6 angefügt

„6. Die in Z 1, 3 und 5 genannten Optionen dürfen, sofern sie der Absicherung von Vermögensgegenständen

des Fondsvermögens dienen, auch dann genutzt werden, wenn sie nicht an einer

Börse zum Handeln zugelassen sind, sofern sie marktüblich bewertet sind. In diesem Fall muß der

Vertragspartner ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz oder

Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat (§ 2 Abs. 18 BWG) sein. Der Wert (Kontraktwert,

Ausübungspreis) der für Rechnung des Sondervermögens eingesetzten Techniken und

Instrumente desselben Ausstellers darf im Zeitpunkt des Abschlusses zusammen mit dem Wert

der Wertpapiere desselben Ausstellers die Grenzen des § 20 Abs. 3 Z 5 nicht überschreiten.“

20. § 22 lautet

„§ 22. (1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das

Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach

Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung

vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, sofern

es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestimmungen,

die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur

dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen

wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.

(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen

Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten

1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für den Fonds erworben

werden;

3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;

4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben

zu halten ist;

5. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds enthält und

welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;

6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten

Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft

zugerechnet werden darf;

7. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt

werden, daß für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben

werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an

die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen

Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende

Anteilscheine);

8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;

9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis

eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;

10. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds enthält;

11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es überwiegend in Schuldverschreibungen und

Bundesschuldbuchforderungen angelegt und nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird,

abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates

und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu

erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht

widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2)

handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach

der Veröffentlichung, in Kraft.

(4) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1

bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) umgewandelt

werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer

Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 1

Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der

Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten

Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies dem Bundesminister für Finanzen und der

Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung

anzuzeigen.“

21. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie mit

der Verwahrung der zu einem Kapitalanlagefonds gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum

Fonds gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das

zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG

errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der

Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Sie darf nur erteilt

werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank

gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung

hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl

der Depotbank für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) vom Bundesminister für Finanzen allgemein bewilligt

werden.“

22. Nach § 23 wird folgender Abschnitt Ia, §§ 23a bis 23g eingefügt

„Ia. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds

Anwendbare Vorschriften

§ 23a. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß

den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds

gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden

Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt.

Voraussetzungen für den Erwerb

§ 23b. Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen

(§ 5 Abs. 5).

Gewinnverwendung

§ 23c. Ausschüttungen eines Pensionsinvestmentfonds sind unzulässig.

Veranlagungsvorschriften

§ 23d. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen

und Beschränkungen erworben werden

1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere ausländischer Aussteller erworben

werden.

2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital

im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und

Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.

3.Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen,

Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen

und Bundesschatzscheinen angelegt werden.

4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

Derivative Produkte

§ 23e. Für einen Pensionsinvestmentfonds ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 21 nur zur

Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens zulässig.

Prospekt

§ 23f. Im Prospekt (§ 6) von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, daß der

Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik

verfolgt.

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine

natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die

auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds

nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann

1. Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge anfällt

oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und

2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt

der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an

ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber

nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder

3. von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteilen von

diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.

Die Voraussetzungen der Z 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.

(3) Der Auszahlungsplan hat weiters vorzusehen, daß wenn auf Verlangen des Anteilinhabers eine

Auszahlung erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, eine Rücknahmegebühr in

Höhe von 5 vH des Rechenwertes der rückgelösten Anteile zugunsten des Fondsvermögens einzubehalten

ist.

(4) Eine Rücknahmegebühr gemäß Abs. 3 ist nicht einzubehalten, wenn

1. der Anteilinhaber verstorben ist oder

2. ein Veranlagungswechsel Zug um Zug von einem Pensionsinvestmentfonds in einen anderen

Pensionsinvestmentfonds erfolgt oder

3.der Gegenwert der Pensionsinvestmentfondsanteile des Anteilinhabers bei Erfüllung der

Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 120000 S nicht übersteigt.“

23. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht

unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile)

angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie

die §§ 18, 38 und 39.“

24. § 25 Z 2 und 3 lauten

„2. das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft

berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von

einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird,

welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 23 vergleichbaren Weise sichern,

3. ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen,

als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie

bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine

Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an

die Anteilinhaber weitergeleitet werden und“.

25. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Der Prospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die

Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt,

der nicht wenigstens die in Anlage A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der

Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere

Angaben zu enthalten

1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich

der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft,

des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt

(Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile

übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen

sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen

zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden

und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben

gehalten wird;

4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf

den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen

Stellen.

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein

Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf, und, wenn der

Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht

aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber

enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine

österreichische Behörde untersteht. Der Bundesminister für Finanzen kann verlangen, daß in den Prospekt

weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist.

Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit

und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die

Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den

Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß.“

26. § 30 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 50000 S

zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab

dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 8000 S.“

27. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von

Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die

Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem

Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten

Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine

Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“

28. § 33 lautet

„§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines

anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten

Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts,

des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft

mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der

Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.“

29. § 34 lautet

„§ 34. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die

Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber

bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft

abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen

erhalten.“

30. § 36 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15000 S

zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab

dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 3000 S.“

31. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von

Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die

Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem

Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten

Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine

Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“

32. § 40 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür

anfallenden Kosten nicht ausgeschütteten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche

Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen

Kapitalanlagefonds und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem

Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden

nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen

des § 13 zweiter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der

Kapitalertragsteuer im Auszahlungszeitpunkt als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten

oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der

Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die

Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des

Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und

auf Verlust aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

2. Die ausschüttungsgleichen Ertäge sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden

unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher

Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt

werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein

inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den

Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches

oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es

kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus

ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung

kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen

Übermittlungsstelle zu bedienen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des

Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine

maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der

Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen

gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der

Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen

Umtausch nicht unterbrochen.“

33. § 42 lautet

„§ 42. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds

anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende

Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der

Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes

sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche

Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises

angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der

Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis,

mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen

Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch

beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert

sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als sonstige Erträge im Sinne des § 40

Abs. 2 Z 1. Diese und tatsächlich ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds

bleiben nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung

bei Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz. Bei nicht der Richtlinie des Rates Nr. 85/611/EWG

vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG L 375) unterliegenden Kapitalanlagefonds muß darüber hinaus

nachgewiesen werden, daß auf Grund der Bewirtschaftung des Fondsvermögens die Erzielung von

Substanzgewinnen durch Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb des im § 30

Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes nur einen untergeordneten

Nebenzweck darstellt. Kann ein Nachweis im Sinne des vorstehenden Satzes nicht erbracht werden, so

sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen 20% der Substanzgewinne als steuerpflichtige Einnahmen

anzusetzen.“

34. § 43 lautet

„§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den

veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das

Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige

Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die

vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus

welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf

die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.“

35. § 45 Abs. 2 lautet

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S

zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“,

„Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“,

„Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“,

„Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“

oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen

§ 19 führt.“

36. Anlage A, Schema A, Abschnitt II, Punkt 17 entfällt. Die Punkte 18 bis 20 erhalten die Bezeichnung 17

bis 19.

37. Anlage B Schema B, Punkt 6 lautet

„Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres

folgendes anzugeben ist

– Fondsvermögen

– Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)

– Wertentwicklung in Prozent

– bisher ausgewiesene Erträge“.

38. Dem § 49 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2, 12 Abs. 8,

13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a, 21 Z 4 lit. a sublit. cc, 21 Z 6,

22, 23 Abs. 1, 23a bis 23f, 23g Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Z 2 und 3, 26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4, 33 und

34, 36 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 2 und 3, 43, 45 Abs. 2 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Punkt 17 bis

19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit

1. März 1998 in Kraft.

(7) § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(8) § 23g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit 1. Jänner

2000 in Kraft.“

BGBlPdf 41. Verordnung: Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/

1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt

im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß

§ 4 Abs. 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als

1. Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines

oder -verbandes,

2. Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,

3. Musiker(innen),

4. Filmschauspieler(innen),

5. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind

im Pauschalbetrag gemäß § 1 nicht berücksichtigt.

BGBlPdf 41. Verordnung: Kundmachung des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,

wird verordnet

Das Zweite Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

(BGBl. III Nr. 40/1998) ist hinsichtliche der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer

Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.

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