41. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen,
das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber
steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der
Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft
bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber
gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im
Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden.
Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine
von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.“
2. Der bisherige § 3 wird mit § 3 Abs. 1 bezeichnet, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds
mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach
Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, im Wege einer übertragenden Übernahme
oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem
Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der
Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht
wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der
Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Finanzen, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben
über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft,
ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden
Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammensetzung eines
Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds
Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen;
der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
gemäß Abs. 1 zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch
eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet für Handlungen des Dritten
wie für eigenes Handeln.“
3. § 4 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen,
innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in
festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche
zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen,
berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine
andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).“
4. Dem § 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf
Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen,
Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte
mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens
durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind
auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a
ABGB geeignet.
(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds
mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.“
5. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag
davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit
sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens
die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten
Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende
Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.“
6. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.“
7. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der
Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die
Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des
Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundesminister für Finanzen vorübergehend
unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des
Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies
unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese
Anzeige an den Bundesminister für Finanzen kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.“
8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen
entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in
der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes
gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von
Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind dem Bundesminister für Finanzen
nur auf Anforderung einzureichen.“
9. § 13 lautet
„§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die
Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag
eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds
entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein
Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes
1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu
hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich).“
10. § 14 Abs. 2 bis 5 lauten
„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an den
Bundesminister für Finanzen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen
Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 5 Millionen Schilling unterschreitet.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit
dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum
Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der
Neubildung beenden. Die Besimmungen des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen
durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen
durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.“
11. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung des
Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft
übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber
ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu
veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
bedarf keiner Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.“
12. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds
(§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.“
13. § 16 Abs. 4 entfällt.
14. § 19 lautet
„§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“,
„Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“,
„Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“,
„thesaurierende Kapitalanlagefonds“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen
von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie
nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder
gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds
und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.“
15. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren erworben werden, sofern
dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der
Anteilinhaber nicht verletzt werden.“
16. § 20 Abs. 6 lautet
„(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in
Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht berührt.“
17. Nach § 20 wird die Überschrift „Dachfonds“ und der neue § 20a eingefügt
„§ 20a. (1) Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds)
bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des
offenen Typs erwerben.
(2) Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an
ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben
werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie
85/611/EWG erfüllen.
(3) Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als
Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des
offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (§ 20 Abs. 8),
derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (§ 21) sowie Transaktionen
gemäß § 4 Abs. 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(4) Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft
des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
(5) Von § 20 Abs. 3 Z 9 ist auf Dachfonds nur lit. d anzuwenden; bei der Veranlagung in
Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet werden, die nicht unter § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d fällt, sind die daraus entstehenden
Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.
(6) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft
des offenen Typs durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Angebot
im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).“
18. § 21 Z 4 lit. a sublit. cc lautet
„cc)Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im
Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen.
Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;“.
19. Dem § 21 wird folgende Z 6 angefügt
„6. Die in Z 1, 3 und 5 genannten Optionen dürfen, sofern sie der Absicherung von Vermögensgegenständen
des Fondsvermögens dienen, auch dann genutzt werden, wenn sie nicht an einer
Börse zum Handeln zugelassen sind, sofern sie marktüblich bewertet sind. In diesem Fall muß der
Vertragspartner ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz oder
Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat (§ 2 Abs. 18 BWG) sein. Der Wert (Kontraktwert,
Ausübungspreis) der für Rechnung des Sondervermögens eingesetzten Techniken und
Instrumente desselben Ausstellers darf im Zeitpunkt des Abschlusses zusammen mit dem Wert
der Wertpapiere desselben Ausstellers die Grenzen des § 20 Abs. 3 Z 5 nicht überschreiten.“
20. § 22 lautet
„§ 22. (1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das
Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach
Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung
vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, sofern
es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestimmungen,
die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur
dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen
wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.
(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen
Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten
1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für den Fonds erworben
werden;
3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben
zu halten ist;
5. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds enthält und
welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten
Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft
zugerechnet werden darf;
7. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt
werden, daß für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben
werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an
die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen
Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende
Anteilscheine);
8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis
eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;
10. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds enthält;
11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es überwiegend in Schuldverschreibungen und
Bundesschuldbuchforderungen angelegt und nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird,
abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates
und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu
erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht
widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2)
handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach
der Veröffentlichung, in Kraft.
(4) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1
bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) umgewandelt
werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer
Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 1
Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der
Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten
Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies dem Bundesminister für Finanzen und der
Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung
anzuzeigen.“
21. § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie mit
der Verwahrung der zu einem Kapitalanlagefonds gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum
Fonds gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das
zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG
errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der
Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Sie darf nur erteilt
werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank
gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung
hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl
der Depotbank für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) vom Bundesminister für Finanzen allgemein bewilligt
werden.“
22. Nach § 23 wird folgender Abschnitt Ia, §§ 23a bis 23g eingefügt
„Ia. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds
Anwendbare Vorschriften
§ 23a. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß
den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds
gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt.
Voraussetzungen für den Erwerb
§ 23b. Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen
(§ 5 Abs. 5).
Gewinnverwendung
§ 23c. Ausschüttungen eines Pensionsinvestmentfonds sind unzulässig.
Veranlagungsvorschriften
§ 23d. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen
und Beschränkungen erworben werden
1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere ausländischer Aussteller erworben
werden.
2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital
im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und
Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
3.Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen,
Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen
und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.
Derivative Produkte
§ 23e. Für einen Pensionsinvestmentfonds ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 21 nur zur
Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens zulässig.
Prospekt
§ 23f. Im Prospekt (§ 6) von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, daß der
Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik
verfolgt.
Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan
§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine
natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die
auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.
(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds
nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann
1. Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge anfällt
oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und
2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt
der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an
ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber
nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder
3. von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteilen von
diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.
Die Voraussetzungen der Z 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.
(3) Der Auszahlungsplan hat weiters vorzusehen, daß wenn auf Verlangen des Anteilinhabers eine
Auszahlung erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, eine Rücknahmegebühr in
Höhe von 5 vH des Rechenwertes der rückgelösten Anteile zugunsten des Fondsvermögens einzubehalten
ist.
(4) Eine Rücknahmegebühr gemäß Abs. 3 ist nicht einzubehalten, wenn
1. der Anteilinhaber verstorben ist oder
2. ein Veranlagungswechsel Zug um Zug von einem Pensionsinvestmentfonds in einen anderen
Pensionsinvestmentfonds erfolgt oder
3.der Gegenwert der Pensionsinvestmentfondsanteile des Anteilinhabers bei Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 120000 S nicht übersteigt.“
23. § 24 Abs. 1 lautet
„(1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht
unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile)
angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie
die §§ 18, 38 und 39.“
24. § 25 Z 2 und 3 lauten
„2. das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft
berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von
einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird,
welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 23 vergleichbaren Weise sichern,
3. ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen,
als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie
bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine
Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an
die Anteilinhaber weitergeleitet werden und“.
25. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Der Prospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die
Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt,
der nicht wenigstens die in Anlage A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der
Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere
Angaben zu enthalten
1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich
der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft,
des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt
(Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile
übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;
3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen
sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen
zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden
und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben
gehalten wird;
4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf
den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen
Stellen.
Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein
Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf, und, wenn der
Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht
aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber
enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine
österreichische Behörde untersteht. Der Bundesminister für Finanzen kann verlangen, daß in den Prospekt
weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist.
Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit
und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die
Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den
Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß.“
26. § 30 Abs. 3 lautet
„(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 50000 S
zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab
dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 8000 S.“
27. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von
Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem
Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten
Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine
Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“
28. § 33 lautet
„§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines
anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten
Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts,
des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der
Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.“
29. § 34 lautet
„§ 34. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber
bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft
abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen
erhalten.“
30. § 36 Abs. 3 lautet
„(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15000 S
zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab
dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 3000 S.“
31. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von
Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem
Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten
Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine
Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“
32. § 40 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür
anfallenden Kosten nicht ausgeschütteten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche
Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem
Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden
nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen
des § 13 zweiter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der
Kapitalertragsteuer im Auszahlungszeitpunkt als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten
oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der
Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die
Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und
auf Verlust aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.
2. Die ausschüttungsgleichen Ertäge sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden
unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher
Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt
werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein
inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den
Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches
oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es
kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus
ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung
kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen.
(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des
Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine
maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der
Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen
gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der
Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen
Umtausch nicht unterbrochen.“
33. § 42 lautet
„§ 42. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds
anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende
Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der
Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes
sind ausgenommen.
(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche
Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises
angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der
Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis,
mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen
Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch
beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert
sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.
(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als sonstige Erträge im Sinne des § 40
Abs. 2 Z 1. Diese und tatsächlich ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds
bleiben nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung
bei Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz. Bei nicht der Richtlinie des Rates Nr. 85/611/EWG
vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG L 375) unterliegenden Kapitalanlagefonds muß darüber hinaus
nachgewiesen werden, daß auf Grund der Bewirtschaftung des Fondsvermögens die Erzielung von
Substanzgewinnen durch Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb des im § 30
Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes nur einen untergeordneten
Nebenzweck darstellt. Kann ein Nachweis im Sinne des vorstehenden Satzes nicht erbracht werden, so
sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen 20% der Substanzgewinne als steuerpflichtige Einnahmen
anzusetzen.“
34. § 43 lautet
„§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den
veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das
Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige
Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.
(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die
vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus
welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf
die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.“
35. § 45 Abs. 2 lautet
„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S
zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“,
„Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“,
„Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“,
„Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“
oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen
§ 19 führt.“
36. Anlage A, Schema A, Abschnitt II, Punkt 17 entfällt. Die Punkte 18 bis 20 erhalten die Bezeichnung 17
bis 19.
37. Anlage B Schema B, Punkt 6 lautet
„Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres
folgendes anzugeben ist
– Fondsvermögen
– Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)
– Wertentwicklung in Prozent
– bisher ausgewiesene Erträge“.
38. Dem § 49 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt
„(6) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2, 12 Abs. 8,
13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a, 21 Z 4 lit. a sublit. cc, 21 Z 6,
22, 23 Abs. 1, 23a bis 23f, 23g Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Z 2 und 3, 26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4, 33 und
34, 36 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 2 und 3, 43, 45 Abs. 2 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Punkt 17 bis
19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit
1. März 1998 in Kraft.
(7) § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(8) § 23g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit 1. Jänner
2000 in Kraft.“
Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/
1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt
im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß
§ 4 Abs. 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als
1. Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines
oder -verbandes,
2. Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
3. Musiker(innen),
4. Filmschauspieler(innen),
5. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.
§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind
im Pauschalbetrag gemäß § 1 nicht berücksichtigt.
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,
wird verordnet
Das Zweite Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
(BGBl. III Nr. 40/1998) ist hinsichtliche der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer
Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.