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41_1997 AT

41. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 41. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 700/1995 wird wie folgt geändert

1. In § 1, § 3 zweiter Satz, der Überschrift zu § 5, in § 7 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 lit. b Z 1 und Abs. 7, der

Überschrift zu § 8, in § 8 Abs. 1, 2 und 5, der Überschrift zu § 10, in § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1

erster Satz, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort

„Programmveranstalter“ durch das Wort „Hörfunkveranstalter“ ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt

„(3) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der

Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen

als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2c festgelegten Übertragungskapazitäten nach

Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.“

3. § 2 samt Überschrift lautet

„Frequenzzuordnung

§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen

Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese

Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß

1.für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl.

Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das

vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes

(Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 in jedem Bundesland besteht, und dieses

vorwiegend fremdsprachig ist,

2. in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk

ermöglicht werden,

3. in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht

werden und

4. Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat innerhalb von zwei Jahren nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen

Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen

Rundfunk, den bereits im Rahmen der Grundversorgung (§ 2b) erteilten und den übrigen Sendelizenzen

für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c

zuzuordnen.

4. Nach § 2 werden die §§ 2a bis 2f samt Überschriften eingefügt

„Sendelizenzen

§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen

Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der

Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die

die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im

Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder

höchstens 150000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes

Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche

Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von

Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden.

Grundversorgung

§ 2b. (1) Zur Grundversorgung mit Regionalradios für die einzelnen Bundesländer dienen jedenfalls

die in Anlage 1 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten, und maximaler Leistung (unter

Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen.

(2) Zur Grundversorgung mit Lokalradios können die in Anlage 2 nach Standort, Mittelpunkt der

Versorgungskoordinaten und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-

Standortes) ausgewiesenen Frequenzen zugeordnet werden.

(3) Die in der Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen können auch im Rahmen der Grundversorgung

Sendelizenzen für Regionalradios zugeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des gesetzlichen

Versorgungsgrades des Regionalradios notwendig ist und durch diese der bestehende Versorgungsauftrag

des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der anderen Regionalradios nicht beeinträchtigt sowie die

Weiterentwicklung von Regional- und Lokalradios insgesamt nicht unverhältnismäßig behindert wird.

(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Anträge auf

Zulassung zur Veranstaltung von regionalem oder lokalem Hörfunk (§ 2a) im Rahmen der Grundversorgung

gestellt werden. Diese Anträge haben zusätzlich zu § 19 die Angabe zu enthalten, in welchem

Versorgungsgebiet und mit welchen der in Anlage 1 und 2 ausgewiesenen Frequenzen bzw. Standorten

der Antragsteller Hörfunk veranstalten möchte.

(5) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat im Rahmen der Grundversorgung innerhalb

von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Veranstaltern von Hörfunk Sendelizenzen

zu erteilen

1. Für Regionalradio in jedem Bundesland mit Ausnahme von Wien einem Veranstalter, in Wien

zwei,

2. Veranstaltern von Lokalradios, die mit in Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen Hörfunk

veranstalten möchten, soweit hiedurch der gesetzliche Versorgungsauftrag des ORF und der

gesetzliche Versorgungsgrad der Regionalradios nicht beeinträchtigt und die Weiterentwicklung

der Regional- und Lokalradios nicht verhindert wird. Jedenfalls sind Sendelizenzen jenen

Veranstaltern zu erteilen, die Lokalradios an den in Anlage 3 ausgewiesenen Standorten

veranstalten möchten.

Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat in den Sendelizenzen das Versorgungsgebiet

festzulegen und in der Begründung Frequenzen und Senderstandorte zu umschreiben.

(6) Die in Abs. 5 bestimmte Frist gilt nicht für die Vergabe von Sendelizenzen für Regional- oder

Lokalradios, die Frequenzen beanspruchen, die nicht in den Anlagen 1 und 3 ausgewiesen sind, und die

Erteilung der beantragten Sendelizenzen die Klärung von technischen Fragen oder die Lösung von

Interessenskollisionen voraussetzt, die nicht innerhalb dieser Frist möglich sind. Das Gleiche gilt für in

der Anlage 3 enthaltene Frequenzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch

nicht international koordiniert sind.

(7) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann bei der Vergabe von Sendelizenzen im

Rahmen der Grundversorgung auch andere als die von den Antragstellern beantragten Frequenzen

berücksichtigen, wenn mit ihnen das im wesentlichen gleiche beantragte Versorgungsgebiet versorgt

werden kann und auf diese Weise mehr Antragstellern Sendelizenzen erteilt werden können.

(8) Die für Regionalradios in Salzburg und Steiermark vergebenen Sendelizenzen bleiben unberührt.

Frequenznutzungsplan

§ 2c. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der

Grundversorgung (§ 2b) vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur

Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge

zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei

der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte,

der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in § 2a genannten Kriterien sowie der

Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten

zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von

Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten

gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen

Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen

Österreichs nach Maßgabe des § 2a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde

gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.

Überprüfung der Zuordnung

§ 2d. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der

Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk sowie die Zuordnung der

Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk auf Vorschlag der Regionalradio- und

Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen – zumindest jedoch alle zwei

Jahre – auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 1 zu überprüfen und diesen

erforderlichenfalls anzupassen. Dabei sind insbesondere einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als

zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, anderen Sendelizenzen

zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.

Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten

§ 2e. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Vorschlag der Regionalradio-

und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen – zumindest jedoch alle

zwei Jahre – zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen

werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den §§ 2 und 2d berücksichtigt sind.

(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Abs. 1 erhobenen Übertragungskapazitäten

zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

notwendig ist.

(3) Ist auf Grund der Erhebung nach Abs. 1 die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen

Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den

überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf Vorschlag der Regionalradio- und

Kabelrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen

Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen

Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.

(4) Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Abs. 2

oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese nach Maßgabe des § 2

Abs. 1 Z 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der

Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.

(5) In Verfahren nach § 2e sind die Länder, die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der

Österreichische Rundfunk zu hören.

Fernmeldebehördliche Bewilligungen

§ 2f. (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer

Zulassung gemäß § 17 erteilen.

(2) Die Fernmeldebehörde hat die Bewilligung hinsichtlich der Übertragungskapazitäten zu

widerrufen, die von einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk während eines

Zeitraumes von zwei Jahren nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt worden sind.

(3) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende

Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs

Monaten entsprechend geändert wird.“

5. Nach § 4 Abs. 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt

„(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde

und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion

und Nationalität aufreizen.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen

Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen

gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme)

oder Zielgruppen beschränkt sind.“

6. § 5 erster Satz lautet

„Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer

Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist für die Veranstaltung von regionalem

Hörfunk nur in einem Ausmaß von höchstens 40 vH, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks nur in

einem Ausmaß von höchstens 60 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig.“

6a. § 9 Z 1 lautet

„1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften.“

7. § 7 Abs. 6 lautet

„(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen,

Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung

unterbrochen werden.“

8. In § 8 Abs. 5 erster Satz, § 12 Abs. 1 und 2, in § 13 Abs. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11, der Überschrift zu

§ 14, in § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2 und

in § 23 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 wird das Wort „Regionalradiobehörde“ durch die Wortfolge „Regionalradio-

und Kabelrundfunkbehörde“ ersetzt.

9. In § 10 wird nach Abs. 5 folgender Absatz eingefügt

„(6) Im Falle eines im Grenzgebiet zweier Bundesländer liegenden Verbreitungsgebietes für lokalen

Hörfunk ist für die Ermittlung der Beteiligungsmöglichkeiten eines Zeitungsinhabers oder mit ihm gemäß

Abs. 4 verbundener Personen oder Personengesellschaften in einem Bundesland jenes Bundesland

heranzuziehen, in welchem der überwiegende Teil der Verbreitung stattfindet.“

10. Die bisherigen Absätze 6 und 7 des § 10 erhalten die Bezeichnung Abs. 7 und Abs. 8.

11. Die Überschrift vor § 13 und § 13 Abs. 1 lauten

„Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde

§ 13. (1) Als Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine

Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern

sowie dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine

mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.“

12. § 13 Abs. 4 Z 1 bis 5 lauten

„1. für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die politischen Parteien

nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des Systems von d’Hondt zu ermitteln ist

und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied

vertreten sein muß,

2. für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz,

3. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,

4. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und

5. bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 wird jeweils ein Vertreter des Landes als beratendes

Mitglied hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete

Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet

zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die

Verbreitung überwiegend stattfindet.“

13. In § 13 Abs. 4 entfallen die Ziffern 5 und 6.

14. § 13 Abs. 7 Z 2 und 3 lauten

„2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem

Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis

zu einem Hörfunkveranstalter oder zu einem Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne

des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen;

3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte

sowie der Präsident des Rechnungshofes;“

15. Am Ende des § 13 Abs. 7 Z 5 wird der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ ersetzt. Nach § 13 Abs. 7

Z 5 wird folgende Z 6 angefügt

„6. Mitglieder des Hörfunkbeirates.“

16. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt

„Hörfunkbeirat

§ 14a. (1) Zur Beratung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist

beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.

(2) Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der

Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und

mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den

im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung

zu nehmen.

(3) Dem Beirat dürfen die in § 13 Abs. 7 Z 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nicht angehören.

(4) Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung ernannt.

Hinsichtlich der Vertreter der in Abs. 1 genannten Körperschaften ist die Bundesregierung bei Erstellung

ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge dieser Körperschaften gebunden.

(5) Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des

Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie

auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die

Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“

17. § 16 lautet

„§ 16. Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet

sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Im Falle

von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die

Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre

Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde

hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen

Landesregierung anzustreben.“

18. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt

„Stellungnahme des Hörfunkbeirates

§ 16a. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat den Hörfunkbeirat im Zulassungsverfahren

zur Stellungnahme aufzufordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen,

publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes

erforderlich erscheint. Der Hörfunkbeirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme

abzugeben.“

19. Im § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „fünf“ durch „sieben“ ersetzt.

20. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Zulassung erlischt, wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen

Sendebetrieb ausgeübt hat.“

21. Nach § 18 ist § 18a einzufügen, der wie folgt lautet

„§ 18a. (1) Das Bundeskanzleramt hat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in geeigneter Form öffentlich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Zulassung zur

Veranstaltung von regionalem und lokalem Hörfunk im Rahmen der Grundversorgung hinzuweisen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die

zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben und dabei

eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur

Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.“

22. In § 19 Abs. 1 entfällt das Wort „Sendelizenz“. Beim Wort „Zulassung“ entfallen die Klammern.

23. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und daß die Programmgrundsätze gemäß

§ 4 eingehalten werden“ eingefügt.

24. In § 20 Abs. 2 werden nach dem Wort „regionalen“ die Worte „oder lokalen“ eingefügt.

24a. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt

„Frequenzänderung

§ 20a. Die Fernmeldebehörde kann einem Veranstalter von Hörfunk mit Bescheid andere als die in

der Begründung der Sendelizenz genannten Frequenzen zuordnen, wenn diese das im wesentlichen

gleiche Versorgungsgebiet erreichen und dies der effektiveren Nutzung des Frequenzspektrums dient.“

25. § 21 lautet

„§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt

der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt

errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

entscheiden hat.

(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand

angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an

keine Weisungen und Aufträge gebunden.

(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung

für die Dauer von vier Jahren.

1. Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung

Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand

angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar

a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

b) je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz

und Innsbruck,

c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,

d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,

e) einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.

Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den

Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von

Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich

vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens

zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind

ohne Verzug zu erstatten.

2. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier

Mitglieder an Besetzungsvorschläge der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe sowie an

einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz gebunden.

(4) Der Kommission dürfen nicht angehören

1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind,

2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die

Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks,

3. freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht

bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben,

4. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre, Volksanwälte

und der Präsident des Rechnungshofes,

5. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder

Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I

Nr. 42/1997, stehen,

6. Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie Personen, die Mitglieder der

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde waren,

7. Mitglieder des Hörfunkbeirates,

8. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission

waren.

(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende

Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß

Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission durch Beschluß festzustellen.

Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch

verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.

(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und

Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter

Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben

festzusetzen ist.“

26. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt

„§ 21a. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder

einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln ihrer Mitglieder.“

27. In § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten

Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.“

Die nachfolgenden Absätze erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und Abs. 4.

28. Nach § 22 werden der folgende § 22a, der folgende § 22b und der folgende § 22c samt Überschrift

eingefügt

„§ 22a. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden

Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei

Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitgliedern der

Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der von der Gewerkschaft Kunst, Medien

und freie Berufe und der von der Landeshauptmännerkonferenz vorgeschlagenen Mitglieder der

Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie

eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied

eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der

Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten

der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von

dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.

(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme als

Letzter ab.

§ 22b. (1) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom

Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(2) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem

Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(3) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im

Verwaltungsweg.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 22c. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,

wer

1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 8 Abs. 5, 1. Satz nicht nachkommt,

2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5, 2. Satz verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer

1. die Programmgrundsätze des § 4 verletzt,

2. die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer

entgegen § 1 Abs. 1 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

zu verhängen.“

29. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch

unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat“.

29a. In § 23 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn trotz festgestellter

Rechtsverletzung ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm beantragten Programms (§ 19

Abs. 2) weiterhin grundlegend verändert.“

30. § 23 Abs. 4 entfällt.

31. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt

„Anwendung des AVG und des VStG

§ 24a. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über

Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht

eingerechnet.“

32. § 25 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2b Abs. 3, 2c, 2d und

2e der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die

Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der

Bundeskanzler zuständig.“

33. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 25a. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 rechtskräftige

Zulassungen gemäß § 17 bleiben bis zum 15. August 2001 aufrecht.

(2) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl.

Nr. 506/1993, eingerichteten Regionalradiobehörde endet mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 41/1997. Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sind innerhalb von

zehn Wochen ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 zu ernennen.

(3) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 21 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993

errichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes endet mit Ablauf des

30. November 1997.“

34. § 26 Abs. 4 entfällt.

35. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 41. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1997

Auf Grund des § 15 Abs. 8 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet

Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1997 werden der 13., 14. und 15. Mai 1997

bestimmt.

BGBlPdf 41. Multilaterale Vereinbarung gemäß Art. 4 Abs. 3 des ADR über Änderungen und Ergänzungen betreffend Rn. 10 014(1), 10 221(1), 10 605, 220 500 und 220 536

(Übersetzung)

Gemäß Artikel 4 Abs. 3 des ADR-Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien, daß die folgenden sechs

Änderungen zum ADR 1997 am 15. März 1997 in Kraft treten und bis zur Änderung der Randnummern

im ADR gemäß dessen Änderungsverfahren gelten

Rn. 10 014(1)

Die Begriffsbestimmung „Zusatzheizungen“ streichen.

Rn. 10 221(1)

Im ersten Satz ist zu streichen: „sowie zum Ziehen dieser Anhänger zugelassene Kraftfahrzeuge“.

Rn. 10 605

Hinzufügen: „Diese Beförderungseinheiten unterliegen bis zu diesem Datum weiterhin den bis

31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Vorschriften der Rn. 10 283.“

Rn. 10 606

Folgende neue Rn. ist hinzuzufügen

„10 606: Die bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Vorschriften der Rn. 10 260 und 10 385

dürfen anstelle jener, die mit 1. Jänner 1997 in Kraft traten, bis zum 31. Dezember 1998 weiterhin

angewendet werden.“

Rn. 220 500

In der Tabelle sind die Kreuze an den Schnittpunkten der Zeile „220 536 – Zusatzheizung“ mit den

Spalten „FL“ und „OX“ zu streichen.

Rn. 220 536

Zu ersetzen mit dem vor dem 1. Jänner 1997 gültigen Text

„Zusatzheizungen für das Führerhaus müssen hinsichtlich des Brandschutzes ausreichend sicher sein. Sie

müssen vor der Schutzwand (Rückwand des Führerhauses) angebracht sein. Der Heizkörper muß so weit

vorn und so hoch wie möglich (mindestens 80 cm über der Fahrbahn) angebracht und mit Vorrichtungen

versehen sein, die verhindern, daß Gegenstände mit heißen Teilen der Heizung oder ihrer Abgasanlage in

Berührung kommen. Zulässig sind nur Heizungen mit einem Kurznachlauf des Gebläses für die

Verbrennungsluft (höchstens 20 s).“

Kopenhagen, 7. Februar 1997

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Februar 1997 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Dänemark 7. Februar 1997

Deutschland 12. Februar 1997

Vereinigtes Königreich 17. Februar 1997

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