41. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 700/1995 wird wie folgt geändert
1. In § 1, § 3 zweiter Satz, der Überschrift zu § 5, in § 7 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 lit. b Z 1 und Abs. 7, der
Überschrift zu § 8, in § 8 Abs. 1, 2 und 5, der Überschrift zu § 10, in § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1
erster Satz, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Programmveranstalter“ durch das Wort „Hörfunkveranstalter“ ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt
„(3) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der
Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen
als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2c festgelegten Übertragungskapazitäten nach
Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.“
3. § 2 samt Überschrift lautet
„Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen
Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese
Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
1.für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl.
Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das
vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes
(Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 in jedem Bundesland besteht, und dieses
vorwiegend fremdsprachig ist,
2. in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk
ermöglicht werden,
3. in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht
werden und
4. Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen
Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen
Rundfunk, den bereits im Rahmen der Grundversorgung (§ 2b) erteilten und den übrigen Sendelizenzen
für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c
zuzuordnen.
4. Nach § 2 werden die §§ 2a bis 2f samt Überschriften eingefügt
„Sendelizenzen
§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen
Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der
Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die
die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im
Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder
höchstens 150000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes
Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche
Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von
Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden.
Grundversorgung
§ 2b. (1) Zur Grundversorgung mit Regionalradios für die einzelnen Bundesländer dienen jedenfalls
die in Anlage 1 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten, und maximaler Leistung (unter
Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen.
(2) Zur Grundversorgung mit Lokalradios können die in Anlage 2 nach Standort, Mittelpunkt der
Versorgungskoordinaten und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-
Standortes) ausgewiesenen Frequenzen zugeordnet werden.
(3) Die in der Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen können auch im Rahmen der Grundversorgung
Sendelizenzen für Regionalradios zugeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des gesetzlichen
Versorgungsgrades des Regionalradios notwendig ist und durch diese der bestehende Versorgungsauftrag
des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der anderen Regionalradios nicht beeinträchtigt sowie die
Weiterentwicklung von Regional- und Lokalradios insgesamt nicht unverhältnismäßig behindert wird.
(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Anträge auf
Zulassung zur Veranstaltung von regionalem oder lokalem Hörfunk (§ 2a) im Rahmen der Grundversorgung
gestellt werden. Diese Anträge haben zusätzlich zu § 19 die Angabe zu enthalten, in welchem
Versorgungsgebiet und mit welchen der in Anlage 1 und 2 ausgewiesenen Frequenzen bzw. Standorten
der Antragsteller Hörfunk veranstalten möchte.
(5) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat im Rahmen der Grundversorgung innerhalb
von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Veranstaltern von Hörfunk Sendelizenzen
zu erteilen
1. Für Regionalradio in jedem Bundesland mit Ausnahme von Wien einem Veranstalter, in Wien
zwei,
2. Veranstaltern von Lokalradios, die mit in Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen Hörfunk
veranstalten möchten, soweit hiedurch der gesetzliche Versorgungsauftrag des ORF und der
gesetzliche Versorgungsgrad der Regionalradios nicht beeinträchtigt und die Weiterentwicklung
der Regional- und Lokalradios nicht verhindert wird. Jedenfalls sind Sendelizenzen jenen
Veranstaltern zu erteilen, die Lokalradios an den in Anlage 3 ausgewiesenen Standorten
veranstalten möchten.
Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat in den Sendelizenzen das Versorgungsgebiet
festzulegen und in der Begründung Frequenzen und Senderstandorte zu umschreiben.
(6) Die in Abs. 5 bestimmte Frist gilt nicht für die Vergabe von Sendelizenzen für Regional- oder
Lokalradios, die Frequenzen beanspruchen, die nicht in den Anlagen 1 und 3 ausgewiesen sind, und die
Erteilung der beantragten Sendelizenzen die Klärung von technischen Fragen oder die Lösung von
Interessenskollisionen voraussetzt, die nicht innerhalb dieser Frist möglich sind. Das Gleiche gilt für in
der Anlage 3 enthaltene Frequenzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
nicht international koordiniert sind.
(7) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann bei der Vergabe von Sendelizenzen im
Rahmen der Grundversorgung auch andere als die von den Antragstellern beantragten Frequenzen
berücksichtigen, wenn mit ihnen das im wesentlichen gleiche beantragte Versorgungsgebiet versorgt
werden kann und auf diese Weise mehr Antragstellern Sendelizenzen erteilt werden können.
(8) Die für Regionalradios in Salzburg und Steiermark vergebenen Sendelizenzen bleiben unberührt.
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der
Grundversorgung (§ 2b) vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur
Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge
zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei
der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte,
der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in § 2a genannten Kriterien sowie der
Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten
zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von
Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten
gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen
Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen
Österreichs nach Maßgabe des § 2a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.
Überprüfung der Zuordnung
§ 2d. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der
Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk sowie die Zuordnung der
Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk auf Vorschlag der Regionalradio- und
Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen – zumindest jedoch alle zwei
Jahre – auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 1 zu überprüfen und diesen
erforderlichenfalls anzupassen. Dabei sind insbesondere einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als
zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, anderen Sendelizenzen
zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
§ 2e. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Vorschlag der Regionalradio-
und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen – zumindest jedoch alle
zwei Jahre – zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen
werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den §§ 2 und 2d berücksichtigt sind.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Abs. 1 erhobenen Übertragungskapazitäten
zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
notwendig ist.
(3) Ist auf Grund der Erhebung nach Abs. 1 die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen
Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den
überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf Vorschlag der Regionalradio- und
Kabelrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen
Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen
Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.
(4) Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Abs. 2
oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese nach Maßgabe des § 2
Abs. 1 Z 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der
Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
(5) In Verfahren nach § 2e sind die Länder, die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der
Österreichische Rundfunk zu hören.
Fernmeldebehördliche Bewilligungen
§ 2f. (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer
Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(2) Die Fernmeldebehörde hat die Bewilligung hinsichtlich der Übertragungskapazitäten zu
widerrufen, die von einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk während eines
Zeitraumes von zwei Jahren nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt worden sind.
(3) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende
Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs
Monaten entsprechend geändert wird.“
5. Nach § 4 Abs. 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt
„(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde
und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion
und Nationalität aufreizen.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme)
oder Zielgruppen beschränkt sind.“
6. § 5 erster Satz lautet
„Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer
Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist für die Veranstaltung von regionalem
Hörfunk nur in einem Ausmaß von höchstens 40 vH, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks nur in
einem Ausmaß von höchstens 60 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig.“
6a. § 9 Z 1 lautet
„1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften.“
7. § 7 Abs. 6 lautet
„(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen,
Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung
unterbrochen werden.“
8. In § 8 Abs. 5 erster Satz, § 12 Abs. 1 und 2, in § 13 Abs. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11, der Überschrift zu
§ 14, in § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2 und
in § 23 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 wird das Wort „Regionalradiobehörde“ durch die Wortfolge „Regionalradio-
und Kabelrundfunkbehörde“ ersetzt.
9. In § 10 wird nach Abs. 5 folgender Absatz eingefügt
„(6) Im Falle eines im Grenzgebiet zweier Bundesländer liegenden Verbreitungsgebietes für lokalen
Hörfunk ist für die Ermittlung der Beteiligungsmöglichkeiten eines Zeitungsinhabers oder mit ihm gemäß
Abs. 4 verbundener Personen oder Personengesellschaften in einem Bundesland jenes Bundesland
heranzuziehen, in welchem der überwiegende Teil der Verbreitung stattfindet.“
10. Die bisherigen Absätze 6 und 7 des § 10 erhalten die Bezeichnung Abs. 7 und Abs. 8.
11. Die Überschrift vor § 13 und § 13 Abs. 1 lauten
„Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
§ 13. (1) Als Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine
Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern
sowie dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine
mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.“
12. § 13 Abs. 4 Z 1 bis 5 lauten
„1. für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die politischen Parteien
nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des Systems von d’Hondt zu ermitteln ist
und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied
vertreten sein muß,
2. für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz,
3. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
4. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
5. bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 wird jeweils ein Vertreter des Landes als beratendes
Mitglied hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete
Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet
zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die
Verbreitung überwiegend stattfindet.“
13. In § 13 Abs. 4 entfallen die Ziffern 5 und 6.
14. § 13 Abs. 7 Z 2 und 3 lauten
„2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem
Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
zu einem Hörfunkveranstalter oder zu einem Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne
des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen;
3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte
sowie der Präsident des Rechnungshofes;“
15. Am Ende des § 13 Abs. 7 Z 5 wird der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ ersetzt. Nach § 13 Abs. 7
Z 5 wird folgende Z 6 angefügt
„6. Mitglieder des Hörfunkbeirates.“
16. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt
„Hörfunkbeirat
§ 14a. (1) Zur Beratung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist
beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.
(2) Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der
Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den
im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung
zu nehmen.
(3) Dem Beirat dürfen die in § 13 Abs. 7 Z 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nicht angehören.
(4) Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung ernannt.
Hinsichtlich der Vertreter der in Abs. 1 genannten Körperschaften ist die Bundesregierung bei Erstellung
ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge dieser Körperschaften gebunden.
(5) Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des
Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie
auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die
Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“
17. § 16 lautet
„§ 16. Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet
sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Im Falle
von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die
Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre
Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen
Landesregierung anzustreben.“
18. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt
„Stellungnahme des Hörfunkbeirates
§ 16a. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat den Hörfunkbeirat im Zulassungsverfahren
zur Stellungnahme aufzufordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen,
publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes
erforderlich erscheint. Der Hörfunkbeirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben.“
19. Im § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „fünf“ durch „sieben“ ersetzt.
20. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Zulassung erlischt, wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen
Sendebetrieb ausgeübt hat.“
21. Nach § 18 ist § 18a einzufügen, der wie folgt lautet
„§ 18a. (1) Das Bundeskanzleramt hat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in geeigneter Form öffentlich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Zulassung zur
Veranstaltung von regionalem und lokalem Hörfunk im Rahmen der Grundversorgung hinzuweisen.
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die
zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben und dabei
eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur
Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.“
22. In § 19 Abs. 1 entfällt das Wort „Sendelizenz“. Beim Wort „Zulassung“ entfallen die Klammern.
23. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und daß die Programmgrundsätze gemäß
§ 4 eingehalten werden“ eingefügt.
24. In § 20 Abs. 2 werden nach dem Wort „regionalen“ die Worte „oder lokalen“ eingefügt.
24a. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt
„Frequenzänderung
§ 20a. Die Fernmeldebehörde kann einem Veranstalter von Hörfunk mit Bescheid andere als die in
der Begründung der Sendelizenz genannten Frequenzen zuordnen, wenn diese das im wesentlichen
gleiche Versorgungsgebiet erreichen und dies der effektiveren Nutzung des Frequenzspektrums dient.“
25. § 21 lautet
„§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt
der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt
errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
entscheiden hat.
(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand
angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an
keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
für die Dauer von vier Jahren.
1. Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung
Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand
angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar
a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
b) je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz
und Innsbruck,
c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,
d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,
e) einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.
Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den
Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von
Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich
vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens
zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind
ohne Verzug zu erstatten.
2. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier
Mitglieder an Besetzungsvorschläge der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe sowie an
einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz gebunden.
(4) Der Kommission dürfen nicht angehören
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind,
2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die
Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks,
3. freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht
bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben,
4. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre, Volksanwälte
und der Präsident des Rechnungshofes,
5. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder
Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I
Nr. 42/1997, stehen,
6. Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie Personen, die Mitglieder der
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde waren,
7. Mitglieder des Hörfunkbeirates,
8. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission
waren.
(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende
Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß
Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission durch Beschluß festzustellen.
Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch
verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und
Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben
festzusetzen ist.“
26. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt
„§ 21a. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder
einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln ihrer Mitglieder.“
27. In § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.“
Die nachfolgenden Absätze erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und Abs. 4.
28. Nach § 22 werden der folgende § 22a, der folgende § 22b und der folgende § 22c samt Überschrift
eingefügt
„§ 22a. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden
Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei
Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitgliedern der
Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der von der Gewerkschaft Kunst, Medien
und freie Berufe und der von der Landeshauptmännerkonferenz vorgeschlagenen Mitglieder der
Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie
eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied
eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der
Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten
der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von
dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.
(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme als
Letzter ab.
§ 22b. (1) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom
Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(2) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem
Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(3) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 22c. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,
wer
1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 8 Abs. 5, 1. Satz nicht nachkommt,
2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5, 2. Satz verletzt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer
1. die Programmgrundsätze des § 4 verletzt,
2. die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b verletzt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 1 Abs. 1 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
zu verhängen.“
29. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch
unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat“.
29a. In § 23 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn trotz festgestellter
Rechtsverletzung ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm beantragten Programms (§ 19
Abs. 2) weiterhin grundlegend verändert.“
30. § 23 Abs. 4 entfällt.
31. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt
„Anwendung des AVG und des VStG
§ 24a. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über
Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht
eingerechnet.“
32. § 25 samt Überschrift lautet
„Vollziehung
§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2b Abs. 3, 2c, 2d und
2e der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die
Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der
Bundeskanzler zuständig.“
33. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 25a. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 rechtskräftige
Zulassungen gemäß § 17 bleiben bis zum 15. August 2001 aufrecht.
(2) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl.
Nr. 506/1993, eingerichteten Regionalradiobehörde endet mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 41/1997. Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sind innerhalb von
zehn Wochen ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 zu ernennen.
(3) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 21 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993
errichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes endet mit Ablauf des
30. November 1997.“
34. § 26 Abs. 4 entfällt.
35. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.“
Auf Grund des § 15 Abs. 8 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet
Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1997 werden der 13., 14. und 15. Mai 1997
bestimmt.
(Übersetzung)
Gemäß Artikel 4 Abs. 3 des ADR-Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien, daß die folgenden sechs
Änderungen zum ADR 1997 am 15. März 1997 in Kraft treten und bis zur Änderung der Randnummern
im ADR gemäß dessen Änderungsverfahren gelten
Rn. 10 014(1)
Die Begriffsbestimmung „Zusatzheizungen“ streichen.
Rn. 10 221(1)
Im ersten Satz ist zu streichen: „sowie zum Ziehen dieser Anhänger zugelassene Kraftfahrzeuge“.
Rn. 10 605
Hinzufügen: „Diese Beförderungseinheiten unterliegen bis zu diesem Datum weiterhin den bis
31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Vorschriften der Rn. 10 283.“
Rn. 10 606
Folgende neue Rn. ist hinzuzufügen
„10 606: Die bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Vorschriften der Rn. 10 260 und 10 385
dürfen anstelle jener, die mit 1. Jänner 1997 in Kraft traten, bis zum 31. Dezember 1998 weiterhin
angewendet werden.“
Rn. 220 500
In der Tabelle sind die Kreuze an den Schnittpunkten der Zeile „220 536 – Zusatzheizung“ mit den
Spalten „FL“ und „OX“ zu streichen.
Rn. 220 536
Zu ersetzen mit dem vor dem 1. Jänner 1997 gültigen Text
„Zusatzheizungen für das Führerhaus müssen hinsichtlich des Brandschutzes ausreichend sicher sein. Sie
müssen vor der Schutzwand (Rückwand des Führerhauses) angebracht sein. Der Heizkörper muß so weit
vorn und so hoch wie möglich (mindestens 80 cm über der Fahrbahn) angebracht und mit Vorrichtungen
versehen sein, die verhindern, daß Gegenstände mit heißen Teilen der Heizung oder ihrer Abgasanlage in
Berührung kommen. Zulässig sind nur Heizungen mit einem Kurznachlauf des Gebläses für die
Verbrennungsluft (höchstens 20 s).“
Kopenhagen, 7. Februar 1997
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Februar 1997 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Dänemark 7. Februar 1997
Deutschland 12. Februar 1997
Vereinigtes Königreich 17. Februar 1997