41. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird verordnet
Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 540/1995, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet
„4. Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,
b) Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen
Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und
M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe
9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,
c) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
d) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und
der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1.
5. Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei
a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,
b) Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen
Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und
M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe
9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,
c) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
d) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und
der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1.“
2. Im § 2 Z 4 entfällt die lit. h; lit. i erhält die Bezeichnung ,,h)“.
3. § 2 Z 8 lautet
„8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
a) die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
b) die Österreichische Nationalbibliothek,
c) das Bundesdenkmalamt;
den in lit. b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der
im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen;“
4. Im § 2 Z 10 treten an die Stelle der lit. e bis g und des letzten Halbsatzes folgende Bestimmungen
„e) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
f) die Geologische Bundesanstalt;
den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung
der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die
Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den lit. e und f angeführten
Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13,
14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.“
5. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der
Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes
erster Instanz.“
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Z 4, 8 und 10 und § 3 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 41/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“