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41_1996 AT

41. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 540/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet

„4. Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b) Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen

Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und

M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe

9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,

c) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

d) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und

der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1.

5. Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei

a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b) Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen

Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und

M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe

9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,

c) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

d) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und

der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1.“

2. Im § 2 Z 4 entfällt die lit. h; lit. i erhält die Bezeichnung ,,h)“.

3. § 2 Z 8 lautet

„8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

a) die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),

b) die Österreichische Nationalbibliothek,

c) das Bundesdenkmalamt;

den in lit. b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der

im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen;“

4. Im § 2 Z 10 treten an die Stelle der lit. e bis g und des letzten Halbsatzes folgende Bestimmungen

„e) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

f) die Geologische Bundesanstalt;

den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung

der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die

Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den lit. e und f angeführten

Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13,

14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.“

5. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der

Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes

erster Instanz.“

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Z 4, 8 und 10 und § 3 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 41/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“

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