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41. Verordnung: Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung)

Auf Grund der §§ 3,4, 8,11,17,18,31,32,79,86 und 100 des Alkohol — Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird verordnet

§ 1. Alkohol, der gemäß § 4 des Alkohol — Steuer und Monopolgesetzes 1995 zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen.

§ 2. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung sind zur Durchführung von Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkohol — Steuer und Monopolgesetzes 1995 zugelassene Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen.

(2) Vollständig vergällt im Sinne des § 17 Abs. 4 Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995 ist Alkohol, wenn ihm

1. 0,5 kg Fuselöl (Nebenprodukt der Alkoholreinigung),

0,05kg Gasöl der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 8 des Alkohol — Steuer und Monopolgesetzes 1995 und 1 kg Methylethylketon oder

2. in Form von Vor- und Nachlauf, der als Nebenprodukt bei der Reinigung von landwirtschaftlichem Alkohol anfällt,

1 kg Fuselöl (Nebenprodukt der Alkoholreinigung),

0,01 kg Gasöl der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 8 des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995 und 0,2 kg Methylethylketon

auf 1001 A zugesetzt sind.

§ 3. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.

(2) Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol

1. im Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkoholgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),

2. der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.

§ 4. Die Volumenkonzentration einer Alkohol-Wasser-Mischung ist bei der Meßtemperatur im Verhältnis zur Bezugstemperatur von 20 °C mit Hilfe von geeichten Alkoholmetern zu bestimmen. Zur Feststellung der wahren Stärke bei der Bezugstemperatur und zur Berechnung der Menge an reinem Alkohol in der zu prüfenden Alkohol-Wasser-Mischung sind amtliche Alkoholtafeln zu verwenden.

§ 5. Der für die Feststellung der Alkoholmenge entnommene Alkohol muß der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten zu untersuchenden Alkohols entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist

daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen oder die Probe aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen.

Vergällungsmittel

§ 6. Vergällungsmittel sind Waren, die, dem Alkohol schon in geringen Mengen beigemischt, verhindern, daß dieser als Lebensmittel oder Verzehrprodukt konsumiert oder zur Herstellung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten verwendet werden kann. Vergällungsmittel sind inbesondere folgende Waren

1. Methylethylketon

Äußere Beschaffenheit: farblose, klare Flüssigkeit mit charakteristischem ketonartigem Geruch.

Dichte bei 20 °C: = 0,805 bis 0,807

Siedepunkt: 79,6 bis 80 °C.

Siedeverhalten: Werden 100cm³ Methylethylketon übergetrieben, so sollen bei 77 °C höchstens

5 cm³ und bei 81 °C mindestens 90 cm³ übergegangen sein.

2. Schellack

Äußere Beschaffenheit: hellgelbe bis dunkelbraune, leicht zerbrechliche Blättchen. Löslichkeit in Alkohol: 6 g Schellack werden mit 100 cm³ Alkohol 24 Stunden unter öfterem Umschütteln bei Zimmertemperatur stehengelassen, anschließend durch ein gewogenes Filter abfiltriert und mit Alkohol gut nachgewaschen. Das Filter mit Rückstand wird bei 100 °C getrocknet und dann gewogen. Es soll nicht mehr als 0,3 g Rückstand bleiben.

Löslichkeit in Ethylether und Petroleumbenzin: Werden 5 g gepulverter Schellack mit Ethylether ausgezogen, so verbleiben 4,5g Rückstand, mit Petroleumbenzin mindestens 4g Rückstand. Schmelzpunkt: 60 bis 100 °C. Verseifungszahl: 185 bis 210.

3. Petroleumbenzin

Äußere Beschaffenheit: leicht bewegliche, farblose, nicht fluoreszierende Flüssigkeit mit eigenartigem Geruch.

Dichte bei 20 °C: 0,600 bis 0,700.

Siedeverhalten: Werden 100cm³ Petroleumbenzin übergetrieben, so sollen bis 55 °C höchstens 20cm³ und bis 75 °C mindestens 90cm³ übergegangen sein.

Löslichkeit in Wasser: Werden 40 cm³ Petroleumbenzin mit 40 cm³ Wasser durchgeschüttelt, so soll nach Trennung der Flüssigkeit die obere Schicht mindestens 38 cm³ betragen. Löslichkeit in Alkohol: Werden 80 cm³ Petroleumbenzin mit 20 cm³ Alkohol durchgeschüttelt, so soll eine klare Lösung entstehen.

4. Toluol

Äußere Beschaffenheit: farblose, stark lichtbrechende Flüssigkeit mit eigenartigem Geruch.

Dichte bei 20 °C: 0,866 bis 0,867

Siedepunkt: 111 "C.

Löslichkeit in Wasser: Werden 40cm³ Toluol mit 40cm³ Wasser durchgeschüttelt, so soll nach

Trennung der Flüssigkeit die obere Schicht mindestens 38 cm³ betragen.

Löslichkeit in Alkohol: Werden 80 cm³ Toluol mit 20 cm³ Alkohol durchgeschüttelt, so soll eine

klare Lösung entstehen.

5. Ethylether

Äußere Beschaffenheit: farblose, leicht bewegliche, flüchtige Flüssigkeit mit eigenartigem Geruch. Dichte bei 20 °C: 0,712 bis 0,718. Siedepunkt: 34 bis 36 °C. Löslichkeit: in Alkohol leicht löslich.

6. Cyclohexan

Äußere Beschaffenheit: farblose, klare, leicht brennbare Flüssigkeit.

Dichte bei 20 °C: 0,788.

Siedepunkt: 80,7 °C.

Löslichkeit: in Wasser unlöslich, in Alkohol löslich.

7 Phthalsäurediethylester

Äußere Beschaffenheit: farblose Flüssigkeit mit bitterem Geschmack.

Dichte bei 20 °C: 1,118 bis 1,128.

Siedepunkt: 294 bis 302 °C.

Der Gehalt an Phthalsäurediethylester soll mindestens 97,5% mas betragen.

8. Thymol

Äußere Beschaffenheit: farblose Kristalltafeln oder kristallines Pulver mit thymianartigem Geruch

und brennendem Geschmack.

Löslichkeit: Thymol ist in Wasser wenig, in Alkohol, Äther, Chloroform und Natronlauge leicht

löslich.

Schmelzpunkt: 45 bis 51°C.

Verhalten in essigsaurer Lösung: Werden einige Körnchen Thymol in 1 cm³ Eisessig gelöst, so soll

nach Zusetzen von sechs Tropfen Schwefelsäure (Dichte 1,84) und ein Tropfen Salpetersäure

(Dichte 1,40) eine dunkelgrüne Farbe entstehen.

9. Kampfer

Äußere Beschaffenheit: farblose bis weiße Kristalle von charakteristischem Geruch und brennendem Geschmack. Beim Erwärmen in einer offenen Schale verflüchtigt sich Kampfer vollständig. Beim Anzünden verbrennt er mit rußender Flamme.

Löslichkeit: Kampfer ist in Wasser nur wenig, in Alkohol, Ehtylether, Aceton und Chloroform leicht löslich. Schmelzpunkt: 175 bis 178 °C.

10. Karbolsäure

Äußere Beschaffenheit: verflüssigte Karbolsäure soll eine farblose oder rötlich gefärbte Flüssigkeit

mit eigenartigem Geruch sein.

Dichte bei 20 °C: 1,066 bis 1,071.

Verhalten gegen Eisenchlorid: Werden einige Tropfen Karbolsäure in Wasser gelöst und mit

0,5cm³ Eisenchloridlösung versetzt, so soll eine blauviolette Färbung auftreten.

11. Essig

Essigsäure, entsprechend den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen oder Speiseessig entsprechender Konzentration an wasserfreier Essigsäure.

Durchführung der Vergällung

§ 7. (1) Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von berechtigten Empfängern zulässig.

(2) Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß

1. aus ihnen kein Alkohol unerlaubt entnommen werden kann,

2. ein vollständiges Vermischen des Vergällungsmittels mit dem Alkohol, allenfalls unter Einsatz von einfachen Vorrichtungen, möglich ist und

3. das Zollamt, allenfalls nach Entfernen von angebrachten Sicherungen, Proben entnehmen kann.

(3) In Gefäßen oder Behältern der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols darf ohne deren ausdrücklicher Genehmigung keine Vergällung vorgenommen werden.

(4) Nach Feststellung der Alkoholmenge sind für alle Gefäße und Behälter die zuzusetzenden Vergällungsmittelmengen zu ermitteln. Feste oder zähflüssige Vergällungsmittel sind vor dem Zusetzen mit kleinen Mengen des zu vergällenden Alkohols aufzulösen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann in begründeten Einzelfällen die Durchführung von Vergällungen in anderer Weise mittels Bescheid zulassen, wenn dies auf Grund der Art und Beschaffenheit des eingesetzten Vergällungsmittels oder der aus vergälltem Alkohol herzustellenden Ware erforderlich ist.

§ 8. Bei einer Vergällung von Alkohol, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, darf der Alkoholgehalt des vergällten Alkohols höchstens 50% vol. betragen. Zur Vergällung können Essig entsprechender Konzentration und an Stelle von Wasser Wein, Obstwein oder andere der Ernährung der Essigsäurebakterien dienende Flüssigkeiten verwendet werden.

Prüfung des vergällten Alkohols

§ 9. Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Aus dem oberen und unteren Bereich, bei größeren Behältern auch aus der Mitte, sind zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung Proben zu ziehen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.

§ 10. Über die Durchführung der Vergällungen sind unverzüglich Aufzeichnungen zu führen, die gemeinsam mit dem Betriebsbuch aufzubewahren sind.

§ 11. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol — Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

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