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41_1994 AT

41. Verordnung: Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, wird verordnet

§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.

§ 2. Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind. Gesetzliche Pensionen, die von der

— Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,

— Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

— Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

— Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

— Versicherungsanstalt des österr. Bergbaues,

— Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

ausbezahlt werden, sowie Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund.

§ 3. Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

§ 4. Die gemeinsame Versteuerung hat die Pensionsbezüge für Lohnzahlungszeiträume zu umfassen, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Die Berechnung und Einbehaltung der Steuer auf Grund der gemeinsamen Versteuerung hat im Kalenderjahr 1994, spätestens am 31. Dezember 1994 zu erfolgen. Allfällige Hinzurechnungsbeträge gemäß § 5 sind im Rahmen einer Aufrollung der Lohnsteuer aus der Bemessungsgrundlage wieder auszuscheiden.

§ 5. Wird mit der Berechnung und Einbehaltung erst während des Kalenderjahres 1994 begonnen,

— hat die bezugsauszahlende Stelle gemäß § 3 die Lohnsteuer für das Jahr 1994 durch Aufrollung im Sinne des § 77 Abs. 3 und 4 EStG 1988 neu zu berechnen und einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen,

— hat der Arbeitgeber, dem zur Auszahlung eines Pensionsbezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs einen Betrag von 7000 S monatlich als vorläufige Maßnahme zur Vermeidung von hohen Nachzahlungen zuzurechnen.

§ 6. Eine Hinzurechnung gemäß § 5 hat nur dann zu erfolgen, wenn die zugrunde liegenden Bezüge gemäß § 1 gemeinsam zu versteuern sind und die gemeinsame Versteuerung erst nach dem Lohnzahlungszeitraum März 1994 erfolgt.

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