41. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1, 2 und 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl. Nr. 595/1981 und BGBl. Nr. 687/1991 wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 715/1991 für das Jahr 1992 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1992 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Artikel II
Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1992 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des in der Verordnung BGBl. Nr. 4/1991 angeführten Betrages von 7305226 S mit 7597435 S festgestellt.
Artikel III
Die Beträge, die ab 1. Jänner 1992 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 4/1991 angeführten Beträge wie folgt festgestellt
1. Im § 11 Abs. 2 stau 437 S mit 454 S;
2. im § 12 a Abs. 1 statt 10902 S mit 11338 S,
statt 4365 S mit 4540 S.