41_1991
AT
41. Kundmachung: Aufnahme weiterer Staaten in die Organisation der Vereinten Nationen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 41. Kundmachung: Aufnahme weiterer Staaten in die Organisation der Vereinten Nationen
1991_41_0 41. Kundmachung: Aufnahme weiterer Staaten in die Organisation der Vereinten Nationen
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Liechtenstein am 18. September
1990 die Annahme der in der Satzung der Vereinten
Nationen (BGBl. Nr. 120/1956, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 504/1990)
enthaltenen Verpflichtungen erklärt und ist gemäß
Art. 4 der Satzung Mitglied der Vereinten Nationen
geworden.