41. Verordnung: Chemikalien-Prüfstellenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Prüfstellen, die
Prüfungen im Sinne des Chemikaliengesetzes
durchführen, und regelt die besonderen Anforderungen
an eine dem Stand der Wissenschaft und
Technik entsprechende Laborpraxis (Gute Laborpraxis
— GLP).
Pflichten des Inhabers (Betreibers) der Prüfstelle
§ 2. (1) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle
hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der
Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person
des Prüfstellenleiters dem Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich
schriftlich zu melden.
(2) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat
dafür zu sorgen, daß
1. die Kontrollen im Sinne des § 39 des Chemikaliengesetzes
durchgeführt werden können,
2. er, seine Stellvertreter, Beauftragten und Prüfstellenleiter
die erforderliche Unterstützung
gewähren und Auskünfte erteilen und
3. auf Verlangen des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie schriftlich Zahl,
Art und Umfang der von der Prüfstelle nach
dem Chemikaliengesetz durchgeführten Prüfungen
bekanntgegeben werden.
(3) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat
mit deren Leitung eine Person zu betrauen, die den
Anforderungen gemäß § 37 Z 1 des Chemikaliengesetzes
entspricht (Prüfstellenleiter). Werden von
der Prüfstelle Prüfungen auf den Gebieten Analytik
(physikalisch-chemische Daten), Toxikologie und
Ökotoxikologie durchgeführt, für die der Prüfstellenleiter
nicht die geforderte dreijährige Praxis aufweist,
so ist zusätzlich eine entsprechend qualifizierte
Person zu beschäftigen.
Gute Laborpraxis
§ 3. In Prüfstellen sind die in der Anlage wiedergegebenen
Grundsätze der Guten Laborpraxis
(GLP) zu befolgen.
Aufbewahrungsfrist
§ 4. Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.2
Abs. 1 der Anlage beträgt zehn Jahre und beginnt
mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlußberichtes
(Punkt 9 der Anlage).
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar
1989 in Kraft. Sie gilt nicht für Prüfungen, die vor
diesem Zeitpunkt begonnen wurden.
(2) Prüfstellen, die zu dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt Prüfungen durchführen, haben die Meldung
gemäß § 2 Abs. 1 bis spätestens 15. März
1989 zu erstatten.