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41_1989 AT

41. Verordnung: Chemikalien-Prüfstellenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Chemikalien-Prüfstellenverordnung

Auf Grund des § 38 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Prüfstellen, die

Prüfungen im Sinne des Chemikaliengesetzes

durchführen, und regelt die besonderen Anforderungen

an eine dem Stand der Wissenschaft und

Technik entsprechende Laborpraxis (Gute Laborpraxis

— GLP).

Pflichten des Inhabers (Betreibers) der Prüfstelle

§ 2. (1) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle

hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der

Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person

des Prüfstellenleiters dem Bundesministerium

für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich

schriftlich zu melden.

(2) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat

dafür zu sorgen, daß

1. die Kontrollen im Sinne des § 39 des Chemikaliengesetzes

durchgeführt werden können,

2. er, seine Stellvertreter, Beauftragten und Prüfstellenleiter

die erforderliche Unterstützung

gewähren und Auskünfte erteilen und

3. auf Verlangen des Bundesministers für

Umwelt, Jugend und Familie schriftlich Zahl,

Art und Umfang der von der Prüfstelle nach

dem Chemikaliengesetz durchgeführten Prüfungen

bekanntgegeben werden.

(3) Der Inhaber (Betreiber) einer Prüfstelle hat

mit deren Leitung eine Person zu betrauen, die den

Anforderungen gemäß § 37 Z 1 des Chemikaliengesetzes

entspricht (Prüfstellenleiter). Werden von

der Prüfstelle Prüfungen auf den Gebieten Analytik

(physikalisch-chemische Daten), Toxikologie und

Ökotoxikologie durchgeführt, für die der Prüfstellenleiter

nicht die geforderte dreijährige Praxis aufweist,

so ist zusätzlich eine entsprechend qualifizierte

Person zu beschäftigen.

Gute Laborpraxis

§ 3. In Prüfstellen sind die in der Anlage wiedergegebenen

Grundsätze der Guten Laborpraxis

(GLP) zu befolgen.

Aufbewahrungsfrist

§ 4. Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.2

Abs. 1 der Anlage beträgt zehn Jahre und beginnt

mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlußberichtes

(Punkt 9 der Anlage).

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar

1989 in Kraft. Sie gilt nicht für Prüfungen, die vor

diesem Zeitpunkt begonnen wurden.

(2) Prüfstellen, die zu dem in Abs. 1 genannten

Zeitpunkt Prüfungen durchführen, haben die Meldung

gemäß § 2 Abs. 1 bis spätestens 15. März

1989 zu erstatten.

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