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41_1988 AT

41. Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Wertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Wertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN

UNTER HINWEIS darauf,

daß das Übereinkommen über

weiträumige grenzüberschrei-

tende Luftverunreinigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983 (im

folgenden als „das Übereinkommen"

bezeichnet) am 16. März

1983 in Kraft getreten ist;

IM BEWUSSTSEIN der

Bedeutung des in den Artikeln 9

und 10 des Übereinkommens

genannten „Programms über die

Zusammenarbeit bei der Messung

und Bewertung der weiträumigen

Übertragung von luftverunreinigenden

Stoffen in Europa" (im

folgenden als „EMEP" bezeichnet);

IM BEWUSSTSEIN der bisher

bei der Durchführung des EMEP

erzielten positiven Ergebnisse;

IN ANERKENNUNG der

Tatsache, daß die Durchführung

des EMEP bisher dank der vom

Umweltprogramm der Vereinten

Nationen zur Verfügung gestellten

finanziellen Mittel sowie der

freiwilligen Beiträge der Regierungen

ermöglicht wurde;

IN KENNTNIS der Tatsache,

daß der Beitrag des UN-Umweltprogramms

nur bis Ende 1984

geleistet wird und dieser Beitrag

sowie die freiwilligen Beiträge

der Regierungen die Kosten der

Anwendung des Arbeitsplans des

EMEP nicht vollständig decken,

so daß deshalb notwendigerweise

Vorkehrungen getroffen werden

müssen, um die langfristige

Finanzierung nach 1984 sicherzustellen;

IM HINBLICK auf den von

der Wirtschaftskommission für

Europa in ihrer Entscheidung B

(XXXVIII) an die Regierungen

der Mitgliedstaaten der ECE

gerichteten Appell, auf einer auf

der ersten Sitzung des Exekutivorgans

für das Übereinkommen

(im folgenden als „Exekutivorgan"

bezeichnet) zu vereinbarenden

Grundlage die finanziellen

Mittel bereitzustellen, die das

genannte Organ zur erfolgreichen

Durchführung seiner Tätigkeiten

— insbesondere derjenigen

im Zusammenhang mit den

Arbeiten des EMEP — benötigt;

UNTER HINWEIS DARAUF,

daß das Übereinkommen

keinerlei Bestimmungen über die

Finanzierung des EMEP enthält

und es deshalb erforderlich ist,

diesbezüglich geeignete Vorkehrungen

zu treffen;

IN KENNTNIS der bei der

Ausarbeitung einer offiziellen

Urkunde zur Ergänzung des

Übereinkommens zu berücksichtigenden

Faktoren, die in den

vom Exekutivorgan des Übereinkommens

in seiner ersten Sitzung

(7. bis 10. Juni 1983) angenommenen

Empfehlungen genannt

werden;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „UNO-Anteil" den

Anteil einer Vertragspartei für

das betreffende Finanzjahr entsprechend

dem für die Aufschlüsselung

der Ausgaben der Vereinten

Nationen aufgestellten

Schema.

2. bedeutet „Finanzjahr" das

Finanzjahr der Vereinten Nationen;

die Begriffe „jährliche

Grundlage" und „jährliche Ausgaben"

sind dementsprechend

auszulegen.

3. bedeutet „Allgemeiner Fonds

mit besonderer Zweckbindung"

den vom Generalsekretär der

Vereinten Nationen errichteten

allgemeinen Fonds mit besonderer

Zweckbindung für die Finanzierung

der Durchführung des

Übereinkommens über weiträumige

grenzüberschreitende

Luftverunreinigung.

4. bedeutet „geographischer

Tätigkeitsbereich von EMEP"

das Gebiet, in dem von den inter-

nationalen EMEP-Zentren Diese internationalen Zentren

sind zur Zeit das Koordinierungszentrum

für chemische Fragen, das Zentrum

für meteorologische Synthesen-

Ost und das Zentrum für meteorologische

Synthesen-West.

koordinierte Messungen vorgenommen

werden.

Artikel 2

Finanzierung des EMEP

Mit den Mitteln des EMEP

werden die jährlichen Ausgaben

der internationalen Zentren

gedeckt, die im Rahmen des

EMEP zusammenarbeiten; diese

Ausgaben müssen mit den im

Arbeitsprogramm des Lenkungsorgans

des EMEP genannten

Tätigkeiten im Zusammenhang

stehen.

Artikel 3

Beiträge

1. Gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels wird das EMEP

durch Pflichtbeiträge finanziert,

die durch freiwillige Beiträge

ergänzt werden. Die Beiträge

können in konvertierbarer Währung,

nichtkonvertierbarer Währung

oder als Sachleistung

erbracht werden.

2. Alle Vertragsparteien dieses

Protokolls, deren Hoheitsgebiet

sich geographisch im Tätigkeitsbereich

des EMEP befindet, zahlen

die Pflichtbeiträge auf einer

jährlichen Grundlage.

3. Die Vertragsparteien dieses

Protokolls und die Unterzeichner

können freiwillige Beiträge leisten,

selbst wenn sich ihr Hoheitsgebiet

außerhalb des geographischen

Tätigkeitsbereichs von

EMEP befindet; ferner können

andere Länder, Organisationen

oder einzelne, die das Arbeitsprogramm

zu unterstützen wünschen,

auf Empfehlung des Lenkungsorgans

des EMEP und vorbehaltlich

der Zustimmung des

Exekutivorgans freiwillige Beiträge

leisten.

4. Die jährlichen Ausgaben im

Zusammenhang mit dem Arbeits-

programm werden durch die

Pflichtbeiträge gedeckt. Die Bar-

und Sachleistungen, wie beispielsweise

die der Gastländer der

internationalen Zentren, werden

im Arbeitsprogramm genannt.

Auf Empfehlung des Lenkungsorgans

und vorbehaltlich der

Genehmigung des Exekutivorgans

können die freiwilligen Beiträge

dazu verwendet werden,

entweder die Pflichtbeiträge zu

senken oder besondere Tätigkeiten

im Rahmen des EMEP zu

finanzieren.

5. Die — vorgeschriebenen

oder freiwilligen — Beiträge in

bar werden an den allgemeinen

Fonds mit besonderer Zweckbindung

geleistet.

Artikel 4

Aufschlüsselung der Ausgaben

1. Die genannten Pflichtbeiträge

werden gemäß den im

Anhang zu diesem Protokoll

genannten Bestimmungen geleistet.

2. Das Exekutivorgan wird die

Notwendigkeit einer Überarbeitung

des Anhangs in Betracht ziehen

a) wenn sich die jährlichen

Ausgaben für das EMEP

gegenüber dem für das Jahr

des Inkrafttretens dieses

Protokolls bzw. dem für das

Jahr der letzten Änderung

des Anhangs, sofern diese

später erfolgt, angenommenen

Jahreshaushaltsplan um

das Zweieinhalbfache erhöhen;

b) wenn das Exekutivorgan

auf Empfehlung des Lenkungsorgans

ein neues

internationales Zentrum

bestimmt;

c) sechs Jahre nach Inkrafttreten

dieses Protokolls bzw.

sechs Jahre nach der letzten

Änderung des Anhangs,

sofern diese später erfolgt.

3. Die Änderungen des

Anhangs werden einvernehmlich

vom Exekutivorgan angenommen.

Artikel 5

Jahreshaushaltsplan

Der Jahreshaushaltsplan des

EMEP wird vom Lenkungsorgan

des EMEP aufgestellt und spätestens

ein Jahr vor Beginn des entsprechenden

Finanzjahres vom

Exekutivorgan des Übereinkommens

angenommen.

Artikel 6

Änderung des Protokolls

1. Jede Vertragspartei dieses

Protokolls kann Änderungen des

Protokolls vorschlagen.

2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen

Änderungen wird dem

Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

für Europa schriftlich

unterbreitet, dieser übermittelt

ihn allen Vertragsparteien des

Protokolls. Das Exekutivorgan

erörtert die vorgeschlagenen

Änderungen auf seiner nächsten

jährlichen Sitzung, sofern die

Vorschläge den Vertragsparteien

des Protokolls vom Exekutivsekretär

der Wirtschaftskommission

für Europa mindestens neunzig

Tage vorher mitgeteilt worden

sind.

3. Eine andere Änderung dieses

Protokolls als eine Änderung des

Anhangs bedarf der einvernehmlichen

Annahme durch die Vertreter

der Vertragsparteien des

Protokolls; sie tritt für die Vertragsparteien

des Protokolls, die

sie angenommen haben, am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt

in Kraft, an dem zwei Drittel dieser

Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde

beim Verwahrer hinterlegt

haben. Danach tritt die

Änderung für jede andere Vertragspartei

am neunzigsten Tag

nach dem Zeitpunkt in Kraft, an

dem die betreffende Vertragspartei

ihre Urkunde über die

Annahme der Änderung hinterlegt.

Artikel 7

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder

mehreren Vertragsparteien dieses

Protokolls eine Streitigkeit über

seine Auslegung oder Anwendung,

so bemühen sich diese Vertragsparteien

um eine Lösung

durch Verhandlungen oder durch

ein anderes Verfahren der Beilegung,

das sie für annehmbar halten.

Artikel 8

Unterzeichnung

1. Dieses Protokoll liegt vom

28. September bis einschließlich

5. Oktober 1984 im Büro der

Vereinten Nationen in Genf und

anschließend bis 4. April 1985

beim Sitz der Vereinten Nationen

in New York für die Mitgliedstaaten

der Wirtschaftskommission

für Europa, für Staaten, die

in der Wirtschaftskommission für

Europa nach Absatz 8 der vom

Wirtschafts- und Sozialrat am

28. März 1947 verabschiedeten

Entschließung 36 (IV) beratenden

Status haben, sowie für

Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration, die von

souveränen Staaten, die Mitglieder

der Wirtschaftskommission

für Europa sind, gebildet werden

und für die Aushandlung, den

Abschluß und die Anwendung

internationaler Übereinkünfte

über Angelegenheiten zuständig

sind, die in den Geltungsbereich

dieses Protokolls fallen, zur

Unterzeichnung auf, sofern die

betreffenden Staaten und Organisationen

Vertragsparteien des

Übereinkommens sind.

2. Die oben genannten Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration

üben in Angelegenheiten,

die in ihren Zuständigkeitsbereich

fallen, in ihrem

eigenen Namen die Rechte aus

und nehmen die Verantwortlichkeiten

wahr, die dieses Protokoll

den Mitgliedstaaten dieser Organisationen

überträgt. In diesen

Fällen sind die Mitgliedstaaten

dieser Organisationen nicht

berechtigt, solche Rechte einzeln

auszuüben.

Artikel 9

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

und Beitritt

1. Dieses Protokoll bedarf der

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung durch die Unterzeichner.

2. Dieses Protokoll steht vom

5. Oktober 1984 an für die in

Artikel 8 Absatz 1 genannten

Staaten und Organisationen zum

Beitritt offen.

3. Die Ratifikation-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt; dieser erfüllt

die Aufgaben des Verwahrers.

Artikel 10

Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am

neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt

in Kraft, an dem

a) mindestens neunzehn der in

Artikel 8 Absatz 1 genannten

Staaten und Organisationen,

die sich geographisch

im Tätigkeitsbereich

des EMEP befinden, die

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt

haben und

b) die UNO-Anteile dieser

Staaten und Organisationen

insgesamt 40 Prozent übersteigen.

2. Für jede(n) in Artikel 8

Absatz 1 genannte(n) Staat/

Organisation, der/die dieses Protokoll

ratifiziert, annimmt oder

genehmigt oder ihm beitritt,

nachdem die Voraussetzungen

für sein Inkrafttreten gemäß

Absatz 1 erfüllt sind, tritt das

Protokoll am neunzigsten Tag

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung

der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde durch den/die

betreffende(n) Staat/Organisation

in Kraft.

Artikel 11

Rücktritt

1. Eine Vertragspartei kann

jederzeit nach Ablauf von fünf

Jahren nach dem Zeitpunkt, zu

dem dieses Protokoll für sie in

Kraft getreten ist, durch eine an

den Verwahrer gerichtete schriftliche

Notifikation von dem Protokoll

zurücktreten. Der Rücktritt

wird am neunzigsten Tag

nach dem Eingang der Notifikation

bei dem Verwahrer wirksam.

2. Die finanziellen Verpflichtungen

der Partei, die vom Protokoll

zurücktritt, bestehen so lange

fort, bis der Rücktritt wirksam

wird.

Artikel 12

Verbindliche Wortlaute

Die Erstschrift dieses Protokolls,

dessen englischer, französischer

und russischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichner, die

hierzu ordnungsgemäß befugt

sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, den

achtundzwanzigsten September

neunzehnhundertvierundachtzig.

ANHANG

gemäß Artikel 4 des Protokolls

zum Übereinkommen über weiträumige

grenzüberschreitende

Luftverunreinigung von 1979

betreffend die langfristige Finanzierung

des Programms über die

Zusammenarbeit bei der Messung

und Bewertung der weiträumigen

Übertragung von luftverunreinigenden

Stoffen in Europa

(EMEP).

Die Pflichtbeiträge im Rahmen

der Verteilung der Auslagen des

Programms über die Zusammenarbeit

bei der Messung und

Bewertung der weiträumigen

Übertragung von luftverunreinigenden

Stoffen in Europa

(EMEP) werden nach folgendem

Schema berechnet".

Mitgliedstaaten der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

Die Reihenfolge, in der die

Vertragsstaaten in diesem

Anhang aufgeführt werden,

bezieht sich speziell auf das vom

Exekutivorgan für das Übereinkommen

vereinbarte System der

Kostenteilung. Diese Aufzählung

ist somit ein spezieller Bestandteil

des Protokolls zur Finanzierung

des EMEP.

ANHANG

RESOLUTION BETREFFEND

DIE LANGFRISTIGE FINANZIERUNG

DES PROGRAMMS

ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT

BEI DER MESSUNG

UND BEWERTUNG

DER WEITRÄUMIGEN

ÜBERTRAGUNG VON LUFTVERUNREINIGENDEN

STOFFEN IN EUROPA

(EMEP)

Die Unterzeichner des Protokolls

zum Übereinkommen über

weiträumige grenzüberschreitende

Luftverunreinigung von

1979 betreffend die langfristige

Finanzierung des Programms

über die Zusammenarbeit bei der

Messung und Bewertung der

weiträumigen Übertragung von

luftverunreinigenden Stoffen in

Europa (EMEP)

SIND BESTREBT, bis zum

Inkrafttreten des Protokolls bzw.

bis zum Inkrafttreten des Protokolls

für jeden einzelnen Unterzeichner,

falls dies später erfolgt,

zur Finanzierung des EMEP auf

freiwilliger Basis beizutragen,

und zwar in einer Höhe, die den

Pflichtbeiträgen entspricht, die

nach den Bestimmungen des Protokolls

zu zahlen wären, wenn

alle Unterzeichner das Protokoll

ratifiziert hätten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 4. Juni 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt

gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 28. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Protokoll weiters ratifiziert

bzw. sind ihm beigetreten

Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche

Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg,

Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion; Spanien,

Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Weißrußland

und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

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