41. Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Wertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN
UNTER HINWEIS darauf,
daß das Übereinkommen über
weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983 (im
folgenden als „das Übereinkommen"
bezeichnet) am 16. März
1983 in Kraft getreten ist;
IM BEWUSSTSEIN der
Bedeutung des in den Artikeln 9
und 10 des Übereinkommens
genannten „Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung
und Bewertung der weiträumigen
Übertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa" (im
folgenden als „EMEP" bezeichnet);
IM BEWUSSTSEIN der bisher
bei der Durchführung des EMEP
erzielten positiven Ergebnisse;
IN ANERKENNUNG der
Tatsache, daß die Durchführung
des EMEP bisher dank der vom
Umweltprogramm der Vereinten
Nationen zur Verfügung gestellten
finanziellen Mittel sowie der
freiwilligen Beiträge der Regierungen
ermöglicht wurde;
IN KENNTNIS der Tatsache,
daß der Beitrag des UN-Umweltprogramms
nur bis Ende 1984
geleistet wird und dieser Beitrag
sowie die freiwilligen Beiträge
der Regierungen die Kosten der
Anwendung des Arbeitsplans des
EMEP nicht vollständig decken,
so daß deshalb notwendigerweise
Vorkehrungen getroffen werden
müssen, um die langfristige
Finanzierung nach 1984 sicherzustellen;
IM HINBLICK auf den von
der Wirtschaftskommission für
Europa in ihrer Entscheidung B
(XXXVIII) an die Regierungen
der Mitgliedstaaten der ECE
gerichteten Appell, auf einer auf
der ersten Sitzung des Exekutivorgans
für das Übereinkommen
(im folgenden als „Exekutivorgan"
bezeichnet) zu vereinbarenden
Grundlage die finanziellen
Mittel bereitzustellen, die das
genannte Organ zur erfolgreichen
Durchführung seiner Tätigkeiten
— insbesondere derjenigen
im Zusammenhang mit den
Arbeiten des EMEP — benötigt;
UNTER HINWEIS DARAUF,
daß das Übereinkommen
keinerlei Bestimmungen über die
Finanzierung des EMEP enthält
und es deshalb erforderlich ist,
diesbezüglich geeignete Vorkehrungen
zu treffen;
IN KENNTNIS der bei der
Ausarbeitung einer offiziellen
Urkunde zur Ergänzung des
Übereinkommens zu berücksichtigenden
Faktoren, die in den
vom Exekutivorgan des Übereinkommens
in seiner ersten Sitzung
(7. bis 10. Juni 1983) angenommenen
Empfehlungen genannt
werden;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet „UNO-Anteil" den
Anteil einer Vertragspartei für
das betreffende Finanzjahr entsprechend
dem für die Aufschlüsselung
der Ausgaben der Vereinten
Nationen aufgestellten
Schema.
2. bedeutet „Finanzjahr" das
Finanzjahr der Vereinten Nationen;
die Begriffe „jährliche
Grundlage" und „jährliche Ausgaben"
sind dementsprechend
auszulegen.
3. bedeutet „Allgemeiner Fonds
mit besonderer Zweckbindung"
den vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen errichteten
allgemeinen Fonds mit besonderer
Zweckbindung für die Finanzierung
der Durchführung des
Übereinkommens über weiträumige
grenzüberschreitende
Luftverunreinigung.
4. bedeutet „geographischer
Tätigkeitsbereich von EMEP"
das Gebiet, in dem von den inter-
nationalen EMEP-Zentren Diese internationalen Zentren
sind zur Zeit das Koordinierungszentrum
für chemische Fragen, das Zentrum
für meteorologische Synthesen-
Ost und das Zentrum für meteorologische
Synthesen-West.
koordinierte Messungen vorgenommen
werden.
Artikel 2
Finanzierung des EMEP
Mit den Mitteln des EMEP
werden die jährlichen Ausgaben
der internationalen Zentren
gedeckt, die im Rahmen des
EMEP zusammenarbeiten; diese
Ausgaben müssen mit den im
Arbeitsprogramm des Lenkungsorgans
des EMEP genannten
Tätigkeiten im Zusammenhang
stehen.
Artikel 3
Beiträge
1. Gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels wird das EMEP
durch Pflichtbeiträge finanziert,
die durch freiwillige Beiträge
ergänzt werden. Die Beiträge
können in konvertierbarer Währung,
nichtkonvertierbarer Währung
oder als Sachleistung
erbracht werden.
2. Alle Vertragsparteien dieses
Protokolls, deren Hoheitsgebiet
sich geographisch im Tätigkeitsbereich
des EMEP befindet, zahlen
die Pflichtbeiträge auf einer
jährlichen Grundlage.
3. Die Vertragsparteien dieses
Protokolls und die Unterzeichner
können freiwillige Beiträge leisten,
selbst wenn sich ihr Hoheitsgebiet
außerhalb des geographischen
Tätigkeitsbereichs von
EMEP befindet; ferner können
andere Länder, Organisationen
oder einzelne, die das Arbeitsprogramm
zu unterstützen wünschen,
auf Empfehlung des Lenkungsorgans
des EMEP und vorbehaltlich
der Zustimmung des
Exekutivorgans freiwillige Beiträge
leisten.
4. Die jährlichen Ausgaben im
Zusammenhang mit dem Arbeits-
programm werden durch die
Pflichtbeiträge gedeckt. Die Bar-
und Sachleistungen, wie beispielsweise
die der Gastländer der
internationalen Zentren, werden
im Arbeitsprogramm genannt.
Auf Empfehlung des Lenkungsorgans
und vorbehaltlich der
Genehmigung des Exekutivorgans
können die freiwilligen Beiträge
dazu verwendet werden,
entweder die Pflichtbeiträge zu
senken oder besondere Tätigkeiten
im Rahmen des EMEP zu
finanzieren.
5. Die — vorgeschriebenen
oder freiwilligen — Beiträge in
bar werden an den allgemeinen
Fonds mit besonderer Zweckbindung
geleistet.
Artikel 4
Aufschlüsselung der Ausgaben
1. Die genannten Pflichtbeiträge
werden gemäß den im
Anhang zu diesem Protokoll
genannten Bestimmungen geleistet.
2. Das Exekutivorgan wird die
Notwendigkeit einer Überarbeitung
des Anhangs in Betracht ziehen
a) wenn sich die jährlichen
Ausgaben für das EMEP
gegenüber dem für das Jahr
des Inkrafttretens dieses
Protokolls bzw. dem für das
Jahr der letzten Änderung
des Anhangs, sofern diese
später erfolgt, angenommenen
Jahreshaushaltsplan um
das Zweieinhalbfache erhöhen;
b) wenn das Exekutivorgan
auf Empfehlung des Lenkungsorgans
ein neues
internationales Zentrum
bestimmt;
c) sechs Jahre nach Inkrafttreten
dieses Protokolls bzw.
sechs Jahre nach der letzten
Änderung des Anhangs,
sofern diese später erfolgt.
3. Die Änderungen des
Anhangs werden einvernehmlich
vom Exekutivorgan angenommen.
Artikel 5
Jahreshaushaltsplan
Der Jahreshaushaltsplan des
EMEP wird vom Lenkungsorgan
des EMEP aufgestellt und spätestens
ein Jahr vor Beginn des entsprechenden
Finanzjahres vom
Exekutivorgan des Übereinkommens
angenommen.
Artikel 6
Änderung des Protokolls
1. Jede Vertragspartei dieses
Protokolls kann Änderungen des
Protokolls vorschlagen.
2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen
Änderungen wird dem
Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa schriftlich
unterbreitet, dieser übermittelt
ihn allen Vertragsparteien des
Protokolls. Das Exekutivorgan
erörtert die vorgeschlagenen
Änderungen auf seiner nächsten
jährlichen Sitzung, sofern die
Vorschläge den Vertragsparteien
des Protokolls vom Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission
für Europa mindestens neunzig
Tage vorher mitgeteilt worden
sind.
3. Eine andere Änderung dieses
Protokolls als eine Änderung des
Anhangs bedarf der einvernehmlichen
Annahme durch die Vertreter
der Vertragsparteien des
Protokolls; sie tritt für die Vertragsparteien
des Protokolls, die
sie angenommen haben, am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt
in Kraft, an dem zwei Drittel dieser
Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde
beim Verwahrer hinterlegt
haben. Danach tritt die
Änderung für jede andere Vertragspartei
am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt in Kraft, an
dem die betreffende Vertragspartei
ihre Urkunde über die
Annahme der Änderung hinterlegt.
Artikel 7
Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder
mehreren Vertragsparteien dieses
Protokolls eine Streitigkeit über
seine Auslegung oder Anwendung,
so bemühen sich diese Vertragsparteien
um eine Lösung
durch Verhandlungen oder durch
ein anderes Verfahren der Beilegung,
das sie für annehmbar halten.
Artikel 8
Unterzeichnung
1. Dieses Protokoll liegt vom
28. September bis einschließlich
5. Oktober 1984 im Büro der
Vereinten Nationen in Genf und
anschließend bis 4. April 1985
beim Sitz der Vereinten Nationen
in New York für die Mitgliedstaaten
der Wirtschaftskommission
für Europa, für Staaten, die
in der Wirtschaftskommission für
Europa nach Absatz 8 der vom
Wirtschafts- und Sozialrat am
28. März 1947 verabschiedeten
Entschließung 36 (IV) beratenden
Status haben, sowie für
Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration, die von
souveränen Staaten, die Mitglieder
der Wirtschaftskommission
für Europa sind, gebildet werden
und für die Aushandlung, den
Abschluß und die Anwendung
internationaler Übereinkünfte
über Angelegenheiten zuständig
sind, die in den Geltungsbereich
dieses Protokolls fallen, zur
Unterzeichnung auf, sofern die
betreffenden Staaten und Organisationen
Vertragsparteien des
Übereinkommens sind.
2. Die oben genannten Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration
üben in Angelegenheiten,
die in ihren Zuständigkeitsbereich
fallen, in ihrem
eigenen Namen die Rechte aus
und nehmen die Verantwortlichkeiten
wahr, die dieses Protokoll
den Mitgliedstaaten dieser Organisationen
überträgt. In diesen
Fällen sind die Mitgliedstaaten
dieser Organisationen nicht
berechtigt, solche Rechte einzeln
auszuüben.
Artikel 9
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht vom
5. Oktober 1984 an für die in
Artikel 8 Absatz 1 genannten
Staaten und Organisationen zum
Beitritt offen.
3. Die Ratifikation-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; dieser erfüllt
die Aufgaben des Verwahrers.
Artikel 10
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am
neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt
in Kraft, an dem
a) mindestens neunzehn der in
Artikel 8 Absatz 1 genannten
Staaten und Organisationen,
die sich geographisch
im Tätigkeitsbereich
des EMEP befinden, die
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt
haben und
b) die UNO-Anteile dieser
Staaten und Organisationen
insgesamt 40 Prozent übersteigen.
2. Für jede(n) in Artikel 8
Absatz 1 genannte(n) Staat/
Organisation, der/die dieses Protokoll
ratifiziert, annimmt oder
genehmigt oder ihm beitritt,
nachdem die Voraussetzungen
für sein Inkrafttreten gemäß
Absatz 1 erfüllt sind, tritt das
Protokoll am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde durch den/die
betreffende(n) Staat/Organisation
in Kraft.
Artikel 11
Rücktritt
1. Eine Vertragspartei kann
jederzeit nach Ablauf von fünf
Jahren nach dem Zeitpunkt, zu
dem dieses Protokoll für sie in
Kraft getreten ist, durch eine an
den Verwahrer gerichtete schriftliche
Notifikation von dem Protokoll
zurücktreten. Der Rücktritt
wird am neunzigsten Tag
nach dem Eingang der Notifikation
bei dem Verwahrer wirksam.
2. Die finanziellen Verpflichtungen
der Partei, die vom Protokoll
zurücktritt, bestehen so lange
fort, bis der Rücktritt wirksam
wird.
Artikel 12
Verbindliche Wortlaute
Die Erstschrift dieses Protokolls,
dessen englischer, französischer
und russischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichner, die
hierzu ordnungsgemäß befugt
sind, dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, den
achtundzwanzigsten September
neunzehnhundertvierundachtzig.
ANHANG
gemäß Artikel 4 des Protokolls
zum Übereinkommen über weiträumige
grenzüberschreitende
Luftverunreinigung von 1979
betreffend die langfristige Finanzierung
des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung
und Bewertung der weiträumigen
Übertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa
(EMEP).
Die Pflichtbeiträge im Rahmen
der Verteilung der Auslagen des
Programms über die Zusammenarbeit
bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen
Übertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa
(EMEP) werden nach folgendem
Schema berechnet".
Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
Die Reihenfolge, in der die
Vertragsstaaten in diesem
Anhang aufgeführt werden,
bezieht sich speziell auf das vom
Exekutivorgan für das Übereinkommen
vereinbarte System der
Kostenteilung. Diese Aufzählung
ist somit ein spezieller Bestandteil
des Protokolls zur Finanzierung
des EMEP.
ANHANG
RESOLUTION BETREFFEND
DIE LANGFRISTIGE FINANZIERUNG
DES PROGRAMMS
ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT
BEI DER MESSUNG
UND BEWERTUNG
DER WEITRÄUMIGEN
ÜBERTRAGUNG VON LUFTVERUNREINIGENDEN
STOFFEN IN EUROPA
(EMEP)
Die Unterzeichner des Protokolls
zum Übereinkommen über
weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung von
1979 betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der
Messung und Bewertung der
weiträumigen Übertragung von
luftverunreinigenden Stoffen in
Europa (EMEP)
SIND BESTREBT, bis zum
Inkrafttreten des Protokolls bzw.
bis zum Inkrafttreten des Protokolls
für jeden einzelnen Unterzeichner,
falls dies später erfolgt,
zur Finanzierung des EMEP auf
freiwilliger Basis beizutragen,
und zwar in einer Höhe, die den
Pflichtbeiträgen entspricht, die
nach den Bestimmungen des Protokolls
zu zahlen wären, wenn
alle Unterzeichner das Protokoll
ratifiziert hätten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 4. Juni 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt
gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 28. Jänner 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Protokoll weiters ratifiziert
bzw. sind ihm beigetreten
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche
Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg,
Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion; Spanien,
Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Weißrußland
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.