41. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eigene Bundesminister übertragen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage
ich dem Bundesminister Dr. Franz LÖSCHNAK
die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes gehörender
Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich)
Die im Abschnitt A Z 3, 5, 6 und 11
des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1986 genannten Angelegenheiten mit
Ausnahme der Angelegenheiten staatlicher
Hoheitszeichen, des Kundmachungswesens des
Bundes, der Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform
und der Allgemeinen Angelegenheiten
der Information und Dokumentation,
zuzüglich der im Abschnitt A Z 1 des Teils 2 der
Anlage genannten Koordination in Angelegenheiten
der umfassenden Landesverteidigung sowie der
Angelegenheiten des Bundesgesetzes über Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.
Nr. 540/1977.
(2) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage
ich dem Bundesminister Dr. Heinrich
NEISSER die sachliche Leitung folgender, zum
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender
Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer
Wirkungsbereich): Die im Abschnitt A Z 1 des
Teils 2 der Anlage genannten Angelegenheiten des
Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten
zwischen Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten)
und die im Abschnitt A Z 5 des Teils 2
der Anlage genannten Allgemeinen Angelegenheiten
der Verwaltungsreform.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben
der Personalverwaltung und der Organisation.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für
Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch
Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.