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41_1987 AT

41. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eigene Bundesminister übertragen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eigene Bundesminister übertragen wird

(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage

ich dem Bundesminister Dr. Franz LÖSCHNAK

die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich

des Bundeskanzleramtes gehörender

Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich)

Die im Abschnitt A Z 3, 5, 6 und 11

des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes

1986 genannten Angelegenheiten mit

Ausnahme der Angelegenheiten staatlicher

Hoheitszeichen, des Kundmachungswesens des

Bundes, der Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform

und der Allgemeinen Angelegenheiten

der Information und Dokumentation,

zuzüglich der im Abschnitt A Z 1 des Teils 2 der

Anlage genannten Koordination in Angelegenheiten

der umfassenden Landesverteidigung sowie der

Angelegenheiten des Bundesgesetzes über Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.

Nr. 540/1977.

(2) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage

ich dem Bundesminister Dr. Heinrich

NEISSER die sachliche Leitung folgender, zum

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender

Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer

Wirkungsbereich): Die im Abschnitt A Z 1 des

Teils 2 der Anlage genannten Angelegenheiten des

Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten

zwischen Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten)

und die im Abschnitt A Z 5 des Teils 2

der Anlage genannten Allgemeinen Angelegenheiten

der Verwaltungsreform.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben

der Personalverwaltung und der Organisation.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für

Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch

Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

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