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41_1986 AT

41. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/19.74, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird

verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung

zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren

Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe.

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2. (1) Zur Ablegung der Vorprüfung sind die

Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der

ersten Woche des zweiten Semesters schriftlich

beim Schulleiter anzumelden.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission

ist der Schulleiter.

(2) Der Schulleiter hat als Mitglieder der Prüfungskommission

die Lehrer zu bestellen, die die

Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft" und „Servierkunde"

im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet

haben.

Umfang der Vorprüfung

§ 4. Die Vorprüfung hat die im § 6 Abs. 1 und 2

genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.

Prüfungstermine

§ 5. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb

der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres,

zum ersten Nebentermin innerhalb von sechs

Wochen ab Beginn des nächsten Schuljahres, im

zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen

ab dem ersten Montag im Feber des folgenden

Schuljahres durchzuführen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche

Betriebspraxis" hat den Pflichtgegenstand

„Küchenwirtschaft" zu umfassen, wobei die Lehrinhalte

der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre"

und „Betriebspraktikum" mit einzubeziehen sind.

(2) Das Prüfungsgebiet „Restaurantwesen" hat

den Pflichtgegenstand „Servierkunde" zu umfassen,

wobei die Lehrinhalte der Pflichtgegenstände

„Getränkekunde" und „Betriebspraktikum" mit

einzubeziehen sind.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche

Betriebspraxis" sind eine schriftliche Klausurarbeit

und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.

Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen

die Organisation und die praktische Durchführung

einer größeren Arbeit auf dem Gebiet der Küchenwirtschaft

zu beinhalten: Im Rahmen der schriftlichen

Klausurarbeit ist eine Mengen- und Preiskalkulation

sowie eine Mengenanforderung für ein

Menü, bestehend aus drei oder vier Gängen für

etwa fünf Personen, auszuarbeiten. Dabei ist speisen-

und menükundliches Fachwissen nachzuweisen.

Im Rahmen der praktischen Klausurarbeit ist

dieses Menü herzustellen und ein Fachgespräch zu

führen. Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurar-

beit hat drei Stunden, die Arbeitszeit der praktischen

Klausurarbeit fünf Stunden zu betragen.

(2) Im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen" sind

eine schriftliche Klausurarbeit und eine praktische

Klausurarbeit durchzuführen. Die beiden Klausurarbeiten

haben zusammen die Organisation und die

praktische Durchführung von Arbeiten auf dem

Gebiet des Restaurantwesens zu beinhalten. Im

Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit hat der

Prüfungskandidat einen Organisationsplan einschließlich

Servierablauf, Anforderungslisten für

Arbeitsgeräte, Materialien und Getränke schriftlich

auszuarbeiten. Dabei ist servier- und getränkekundliches

Fachwissen nachzuweisen. Im Rahmen

der praktischen Klausurarbeit sind die bei der

schriftlichen Klausurarbeit bearbeitete Organisationsaufgabe

oder wesentliche Teile daraus durchzuführen;

dabei ist ein Verkaufs- und Fachgespräch

zu führen. Die Arbeitszeit der schriftlichen

Klausurarbeit hat drei Stunden, die Arbeitszeit der

praktischen Klausurarbeit fünf Stunden zu betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Vorprüfung

Aufgabenstellung

§ 8. Die Aufgabenstellungen nach § 7 Abs. 1 und

2 haben in gegenseitiger Abstimmung zwischen den

Prüfern der beiden Prüfungsgebiete mit Zustimmung

des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Aufgabenstellung

hat sich der Prüfer des Prüfungsgebietes

„Küchenwirtschaftliche. Betriebspraxis" mit den

Lehrern der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre"

und „Betriebspraktikum" und der Prüfer des Prüfungsgebietes

„Restaurantwesen" mit den Lehrern

der Pflichtgegenstände „Getränkekunde" und

„Betriebspraktikum" zu beraten.

Durchführung

§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Vorprüfung notwendigen

Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung bei

den schriftlichen Klausurarbeiten durch Lehrer in

jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl

der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung

von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig,

als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen

Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf der

Prüfungskandidat die Vorprüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet erst zum nächsten Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung fortsetzen.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(5) Auf die Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten findet § 12 Abs. 1 bis 5 und 9 bis

13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den

Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe,

BGBl. Nr. 107/1975, sinngemäß Anwendung.

(6) In den beiden Prüfungsgebieten „Küchenwirtschaftliche

Betriebspraxis" und „Restaurantwesen"

ist dem Prüfungskandidaten spätestens

24 Stunden vor der praktischen Klausurprüfung

eine Kopie oder eine Durchschrift der schriftlichen

Klausurarbeit, in der die Fehler deutlich gekennzeichnet

sind, zu übergeben.

(7) Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit

sind den Prüfungskandidaten Schüler

eines anderen Jahrganges bzw. einer anderen

Klasse mit ausreichender Vorbildung als Hilfskräfte

zuzuteilen.

(8) Dem Prüfungskandidaten sind alle für die

Durchführung der praktischen Klausurarbeit erforderlichen

Materialien zur Verfügung zu stellen.

(9) Die praktischen Klausurarbeiten dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen; sie haben spätestens um

20 Uhr zu enden.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen der

Vorprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 10. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen

bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung der Aufgaben erwiesene

Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte

Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes.

Bei der Beurteilung der praktischen Klausurarbeit

sind insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich

Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung

der Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 2, 5 und 7, § 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2

bis 4 und § 16 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 der Verordnung

über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen

sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl.

Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Klausurarbeiten

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung

eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als

„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"

lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn

dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,

die der Prüfungskandidat in den Unterrichtsgegenständen

„Küchenwirtschaft", „Servierkunde" und

„Betriebspraktikum" im IV. Jahrgang bisher

erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen,

die an dem Tag stattzufinden hat, an

dem der jeweilige Prüfungskandidat die Vorprüfung

abgeschlossen hat.

(4) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten

in den Klausurarbeiten erbrachten Leistungen hat

auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes

zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages

zu erfolgen.

(5) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Klausurarbeiten zu beschließen, wenn dieser

die Vorprüfung nicht abgeschlossen hat.

(6) Auf Grund der Beurteilung der Klausurarbeiten

hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

festzusetzen.

(7) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu

fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat

er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung

der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(8) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem

Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer

Woche auszufolgen. Das Prüfungsergebnis ist dem

Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen

Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.

(9.) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden

sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Vorprüfung

§ 11. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum

nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen

Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet durchzuführen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen

wurde.

(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der

Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Klausurarbeit verhindert, darf er die

Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin,

sonst zu dem auf den Wegfall des

Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin,

mit neuer Aufgabenstellung ablegen. Bei

der Verhinderung an der Ablegung der praktischen

Klausurarbeit ist auch die schriftliche Klausurarbeit

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Die

beurteilten Klausurarbeiten behalten ihre Gültigkeit.

(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,

in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung

zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung

ist der Rücktritt nicht mehr möglich,

die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 13. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende

Leistung nicht erbringen oder ist er

durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-

und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die schriftliche

Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß

durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu geben,

die zu erbringende Leistung mündlich nachzuweisen.

(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung nicht in der

Lage, die Vorbereitungsarbeiten für die praktische

Durchführung der Organisationsaufgabe selbständig

zu leisten, so ist ihm zu gestatten, die erforderlichen

Arbeiten unter seiner Anleitung von einer

Hilfskraft ausführen zu lassen.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber

1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung BGBl. Nr. 81/1976 außer

Kraft.

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