41. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/19.74, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird
verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung
zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren
Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe.
Zulassung zur Vorprüfung
§ 2. (1) Zur Ablegung der Vorprüfung sind die
Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.
(2) Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der
ersten Woche des zweiten Semesters schriftlich
beim Schulleiter anzumelden.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission
ist der Schulleiter.
(2) Der Schulleiter hat als Mitglieder der Prüfungskommission
die Lehrer zu bestellen, die die
Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft" und „Servierkunde"
im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet
haben.
Umfang der Vorprüfung
§ 4. Die Vorprüfung hat die im § 6 Abs. 1 und 2
genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.
Prüfungstermine
§ 5. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb
der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres,
zum ersten Nebentermin innerhalb von sechs
Wochen ab Beginn des nächsten Schuljahres, im
zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen
ab dem ersten Montag im Feber des folgenden
Schuljahres durchzuführen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche
Betriebspraxis" hat den Pflichtgegenstand
„Küchenwirtschaft" zu umfassen, wobei die Lehrinhalte
der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre"
und „Betriebspraktikum" mit einzubeziehen sind.
(2) Das Prüfungsgebiet „Restaurantwesen" hat
den Pflichtgegenstand „Servierkunde" zu umfassen,
wobei die Lehrinhalte der Pflichtgegenstände
„Getränkekunde" und „Betriebspraktikum" mit
einzubeziehen sind.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche
Betriebspraxis" sind eine schriftliche Klausurarbeit
und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.
Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen
die Organisation und die praktische Durchführung
einer größeren Arbeit auf dem Gebiet der Küchenwirtschaft
zu beinhalten: Im Rahmen der schriftlichen
Klausurarbeit ist eine Mengen- und Preiskalkulation
sowie eine Mengenanforderung für ein
Menü, bestehend aus drei oder vier Gängen für
etwa fünf Personen, auszuarbeiten. Dabei ist speisen-
und menükundliches Fachwissen nachzuweisen.
Im Rahmen der praktischen Klausurarbeit ist
dieses Menü herzustellen und ein Fachgespräch zu
führen. Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurar-
beit hat drei Stunden, die Arbeitszeit der praktischen
Klausurarbeit fünf Stunden zu betragen.
(2) Im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen" sind
eine schriftliche Klausurarbeit und eine praktische
Klausurarbeit durchzuführen. Die beiden Klausurarbeiten
haben zusammen die Organisation und die
praktische Durchführung von Arbeiten auf dem
Gebiet des Restaurantwesens zu beinhalten. Im
Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit hat der
Prüfungskandidat einen Organisationsplan einschließlich
Servierablauf, Anforderungslisten für
Arbeitsgeräte, Materialien und Getränke schriftlich
auszuarbeiten. Dabei ist servier- und getränkekundliches
Fachwissen nachzuweisen. Im Rahmen
der praktischen Klausurarbeit sind die bei der
schriftlichen Klausurarbeit bearbeitete Organisationsaufgabe
oder wesentliche Teile daraus durchzuführen;
dabei ist ein Verkaufs- und Fachgespräch
zu führen. Die Arbeitszeit der schriftlichen
Klausurarbeit hat drei Stunden, die Arbeitszeit der
praktischen Klausurarbeit fünf Stunden zu betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Vorprüfung
Aufgabenstellung
§ 8. Die Aufgabenstellungen nach § 7 Abs. 1 und
2 haben in gegenseitiger Abstimmung zwischen den
Prüfern der beiden Prüfungsgebiete mit Zustimmung
des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Aufgabenstellung
hat sich der Prüfer des Prüfungsgebietes
„Küchenwirtschaftliche. Betriebspraxis" mit den
Lehrern der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre"
und „Betriebspraktikum" und der Prüfer des Prüfungsgebietes
„Restaurantwesen" mit den Lehrern
der Pflichtgegenstände „Getränkekunde" und
„Betriebspraktikum" zu beraten.
Durchführung
§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Vorprüfung notwendigen
Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung bei
den schriftlichen Klausurarbeiten durch Lehrer in
jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl
der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung
von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig,
als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen
Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf der
Prüfungskandidat die Vorprüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet erst zum nächsten Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung fortsetzen.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(5) Auf die Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten findet § 12 Abs. 1 bis 5 und 9 bis
13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den
Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe,
BGBl. Nr. 107/1975, sinngemäß Anwendung.
(6) In den beiden Prüfungsgebieten „Küchenwirtschaftliche
Betriebspraxis" und „Restaurantwesen"
ist dem Prüfungskandidaten spätestens
24 Stunden vor der praktischen Klausurprüfung
eine Kopie oder eine Durchschrift der schriftlichen
Klausurarbeit, in der die Fehler deutlich gekennzeichnet
sind, zu übergeben.
(7) Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit
sind den Prüfungskandidaten Schüler
eines anderen Jahrganges bzw. einer anderen
Klasse mit ausreichender Vorbildung als Hilfskräfte
zuzuteilen.
(8) Dem Prüfungskandidaten sind alle für die
Durchführung der praktischen Klausurarbeit erforderlichen
Materialien zur Verfügung zu stellen.
(9) Die praktischen Klausurarbeiten dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen; sie haben spätestens um
20 Uhr zu enden.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen der
Vorprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 10. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen
bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung der Aufgaben erwiesene
Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte
Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes.
Bei der Beurteilung der praktischen Klausurarbeit
sind insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich
Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung
der Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2, 5 und 7, § 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2
bis 4 und § 16 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 der Verordnung
über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl.
Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Klausurarbeiten
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten
Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung
eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"
lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn
dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden
Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,
die der Prüfungskandidat in den Unterrichtsgegenständen
„Küchenwirtschaft", „Servierkunde" und
„Betriebspraktikum" im IV. Jahrgang bisher
erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen,
die an dem Tag stattzufinden hat, an
dem der jeweilige Prüfungskandidat die Vorprüfung
abgeschlossen hat.
(4) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten
in den Klausurarbeiten erbrachten Leistungen hat
auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes
zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages
zu erfolgen.
(5) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Klausurarbeiten zu beschließen, wenn dieser
die Vorprüfung nicht abgeschlossen hat.
(6) Auf Grund der Beurteilung der Klausurarbeiten
hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
festzusetzen.
(7) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu
fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung
der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(8) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem
Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer
Woche auszufolgen. Das Prüfungsergebnis ist dem
Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen
Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
(9.) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden
sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Vorprüfung
§ 11. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum
nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen
Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet durchzuführen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen
wurde.
(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der
Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten
Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Klausurarbeit verhindert, darf er die
Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin,
sonst zu dem auf den Wegfall des
Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin,
mit neuer Aufgabenstellung ablegen. Bei
der Verhinderung an der Ablegung der praktischen
Klausurarbeit ist auch die schriftliche Klausurarbeit
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten ihre Gültigkeit.
(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,
in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung
zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung
ist der Rücktritt nicht mehr möglich,
die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 13. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende
Leistung nicht erbringen oder ist er
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-
und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die schriftliche
Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß
durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu geben,
die zu erbringende Leistung mündlich nachzuweisen.
(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung nicht in der
Lage, die Vorbereitungsarbeiten für die praktische
Durchführung der Organisationsaufgabe selbständig
zu leisten, so ist ihm zu gestatten, die erforderlichen
Arbeiten unter seiner Anleitung von einer
Hilfskraft ausführen zu lassen.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber
1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung BGBl. Nr. 81/1976 außer
Kraft.