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41_1984 AT

41. Verordnung: Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung — PT-ZV)

Auf Grund des § 184 b Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1983 und des § 82 c Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1983 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und

Verwendungen werden folgenden Verwendungs- beziehungsweise Dienstzulagengruppen zugeordnet

a) im Postdienst

b) im Postautodienst

c) im Fernmeldedienst

§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt

Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen

in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze

(Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden

Lenker.

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes (nur bei Hauptämtern des Postautodienstes)

gehörender Omnibuslenker (Jahresvollarbeitskraft) 0,5 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitskraft) eines

Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen

nur für die betreffenden Anfangspostämter) 0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder

Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und bei Poststellen systemisierte Wochenstunden

sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze, Lenker anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte, umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt

und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende

Einteilung der Postämter

Postämter I. Klasse, 1. Stufe mehr als 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 2. Stufe mehr als 250 und höchstens 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 3. Stufe mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postämter II. Klasse, 1. Stufe mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postämter II. Klasse, 2. Stufe mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postämter II. Klasse, 3. Stufe mehr als 15 und höchstens 30 Punkte;

Postämter II. Klasse, 4. Stufe bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 4, PT 5 oder

PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil

von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen

PT 4, PT 5 oder PT 6 mindestens

36 Wochenstunden beträgt, ansonsten

mindestens 39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe alle übrigen Postämter.

§ 3. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung

und Prüfung besorgt.

(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung

besorgt.

(3) Kassenbeamte I und II sind nur dann vorgesehen, wenn das Postamt mehr als 90 Punkte aufweist

und außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst

systemisiert sind.

§ 4. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postverkehrsbüros und Postautoabfertigungsstellen

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze, nicht zum

Systemstand gehörenden Omnibuslenker und der jeweils eingerichteten Postautolinien und -kurse.

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand gehörender Omnibuslenker (Jahresvollarbeitskraft) 0,5 Punkte;

eine Postautolinie/Inland 1 Punkt;

eine Postautolinie/Ausland 2 Punkte;

ein Postautokurs pro Tag 0,2 Punkte.

(2) § 2 Abs. 2 ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für Postautolinien und -kurse.

§ 5. (1) Die im § 1 angeführten Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie

folgt eingeteilt

Postgaragen I mehr als 380 Punkte;

Postgaragen II r als 270 und höchstens 380 Punkte;

Postgaragen III mehr als 1.60 und höchstens 270 Punkte;

Postgaragen TV r als 50 und höchstens 160 Punkte;

Postgaragen V alle übrigen Postgaragen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten

jeweils systemisierten Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT9 2 Punkte;

ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug) 2 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug)

1,5 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) 1 Punkt;

ein Anhänger oder

ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug) 0,5 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder

Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge

umzurechnen.

§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

— Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4000

AE bei ESK-A 5-Technik und

— Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4700 Punkte beziehungsweise bis 4000 AE bei ESK-

A 5-Technik

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen

Einrichtungen.

Es entsprechen

1. Orts- (End-)Amtseinrichtungen

2. Fernverkehrseinrichtungen

§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2100 Punkten,

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2100

Punkten und

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen

Einrichtungen.

Es entsprechen

ein Gleichstromtelegraphiekanal 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal Bauweise WT 34 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal ausgenommen WT 34 0,5 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal Bauweise WT 1000 0,1 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal ausgenommen WT 1000 0,3 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud 0,08 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud 0,32 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise 0,1 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1 0,03 Punkte;

eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer WT-Systeme an das EDS-System 0,03 Punkte;

eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes

in EDS-Technik) 0,04 Punkte;

eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz) 0,15 Punkte.

§ 8. Die in den Verwendungen

— Leiter eines Verstärkeramtes I,

— Leiter eines Verstärkeramtes II und

— Leiter eines Verstärkeramtes III

angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet

1. Die Verstärkerämter

Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien

sind Verstärkerämter I.

2. Die Verstärkerämter

Bruck an der Mur, Liezen, Judenburg, Feldkirch, Wörgl, Klagenfurt, Villach, Wolfsberg, Bischofshofen,

Ried im Innkreis, Vöcklabruck, Zell am See, Amstetten, Bruck an der Leitha, St. Pölten und

Wiener Neustadt

sind Verstärkerämter II.

3. Die Verstärkerämter

Hartberg, Leibnitz, Landeck, Lienz, Reutte, Spittal an der Drau, Bad Ischl, Freistadt, Kirchdorf an

der Krems, Hollabrunn, Mistelbach an der Zaya und Zwettl

sind Verstärkerämter III.

§ 9. Die in den Verwendungen

— Leiter einer Amtstechnik- und EntStörungsstelle I,

— Stellvertreter des Leiters einer Amtstechnik- und EntStörungsstelle I und

— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungssteile II

angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet

1. Die Amtstechnik- und EntStörungsstellen

Bruck an der Mur, Graz I, Liezen, Dornbirn, Feldkirch, Innsbruck, Wörgl, Klagenfurt, Spittal an

der Drau, Villach, Bischofshofen, Linz I, Linz II, Ried im Innkreis, Salzburg, Vöcklabruck, Wels,

Zell am See, Amstetten, Bruck an der Leitha, Hollabrunn, Mistelbach an der Zaya, Oberwart,

St. Pölten I, St. Pölten II, St. Pölten III, Wien-Land I, Wien-Land II, Wien-Land III, Wiener Neustadt

I, Wiener Neustadt II, Wiener Neustadt III

sind Amtstechnik- und EntStörungsstellen I.

2. Die Amtstechnik- und EntStörungsstellen

Graz II, Hartberg, Leibnitz, Judenburg, Landeck, Lienz, Bad Ischl, Kirchdorf an der Krems und

Steyr

sind Amtstechnik- und Entstörungsstellen II.

§ 10. Die in den Verwendungen

— Leiter einer Störungsmeldestelle I,

— Gruppenleiter in einer Störungsmeldestelle I und

— Leiter einer Störungsmeldestelle II

bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt

1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte

nachgeordnet sind.

2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens

15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung

ABV Anmeldebetriebsvorschrift

AE Anrufeinheiten

Anm. Anmerkung

ATB Amtliches Telefonbuch

BRD Bundesrepublik Deutschland

DZ Dienstzulagengruppe

1 DZ 1 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2 Z 2 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

3 DZ 3 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

A Z A gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

B DZ B gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem

ESK Edelmetall-Schnellkontakt

F-Prüfdienst Prüfdienst für Fernsprechübertragungstechnik

FA Fernamt Wien

FBA Fernmeldebetriebsamt

FS-Apparate Fernschreibapparate

FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien

FSDI-Stelle Fernschreiber- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle

FVD Fernsprechvermittlungsdienst

FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt

FZB Fernmeldezentralbauleitung

HBA Hauptbereichsamt

I-Trupp Instandhaltungstrupp

KBA Kabelbauamt Wien

KFZ Kraftfahrzeug

KFZ-Stelle Kraftfahrstelle

OeNB Oesterreichische Nationalbank

PBL Postautobetriebsleitung

PCM Puls-Code-Modulation

PHW Postautohauptwerkstätte

PKW Personenkraftwagen

Postamt I/1 Postamt I. Klasse 1. Stufe

PSK Postsparkasse

PT 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9

PZV Postzeugverwaltung

RA Rundfunkamt

RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe

RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe

RVD Richtverwendung für Verwendungs- und Dienstzulagengruppe

TBA Telegraphenbauamt

TF Trägerfrequenz

TZ-Abteilung Telegraphenzeugabteilung

TZV Telegraphenzeugverwaltung

TZST Telegraphenzentralstation Wien

ÜS Übernahmsschein

Z Ziffer

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

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