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41_1979 AT

41. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 17 a Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976

wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen

Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1 und 2

des Heeresgebührengesetzes geltenden Kosten

betragen 11 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1

und 2 des Heeresgebührengesetzes geltenden

Kosten betragen

a) für stationäre Pflege 830 S pro Tag,

b) für ambulatorische

Behandlung 300 S pro Behandlung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979

in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 8. Feber 1977, BGBl.

Nr. 93, über den Aufwand für den Krankentransport

und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

außer Kraft.

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