41. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Ungarn — im folgenden als Vertragschließende
Teile bezeichnet — sind, vom Wunsche geleitet,
eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des
Pflanzenschutzes zur Verhütung der Verbreitung
und Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und
Pflanzenschädlingen zu gewährleisten — und
zwar insbesondere mittels gemeinsamer Planung
erfolgversprechender Maßnahmen zur Bekämpfung
besonders gefährlicher Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlinge im. Grenzgebiete, gegenseitiger
Erteilung von Auskünften über deren
Auftreten, gegenseitigen Austausches von Erfahrungen
und Erkenntnissen betreffend den
Pflanzenschutz sowie unverzüglicher Mitteilung
diesbezüglicher Gesetze und Verordnungen —,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Folgende Pflanzenkrankheiten und -schädlinge
gelten als besonders gefährlich
1. Feuerbrand (Erwinia amylovora),
2. Kartoffelnematode (Heterodera rostochiensis),
3. Kartoffelmotte (Phthorimaea operculella),
4. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum),
5. Weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea),
6. Viruskrankheiten der Obstgehölze,
7. Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata),
8. Pfirsichmotte (Anarsia lineatella),
9. Pfirsichtriebbohrer (Pfirsichwickler) (Laspeyresia
molesta),
10. Blattaustrocknen und Blattfleckenkrankheit
des Maises (Helminthosporium maydis),
11. Ascochyta Krankheit der Chrysantheme
(Ascochyta chrysanthemi),
12. Mehliger Rost der Chrysantheme (Puccinia
horiana),
13. Fichtenblattwespe (Pristiphora abientina),
14. Schwammspinner (Lymantria dispar),
15. Getreiderost (Puccinia graminis).
Dieses Verzeichnis kann einvernehmlich von
den Vertragschließenden Teilen ergänzt oder
abgeändert werden.
Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile werden, soweit
dies nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
möglich ist, die in dem anderen Staat geltenden
phytosanitären Ein- und Durchfuhrbestimmungen
berücksichtigen. Über alle Sendungen von Pflanzen,
Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen,
die Träger von Quarantäne-Schädlingen und
Krankheiten sind, wird bei der Ausfuhr beziehungsweise
Durchfuhr derselben von der zuständigen
Pflanzenschutzdienststelle eine Bescheinigung
ausgestellt, wenn auf Grund einer gewissenhaften
phytosanitären Untersuchung festgestellt
wurde, daß die Sendung nicht von Quarantäne-
Schädlingen und Krankheiten befallen ist.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
alle für notwendig gehaltenen Maßnahmen zur
Verhütung der Einschleppung von gefährlichen
Schädlingen und Krankheiten in das Staatsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles zu treffen.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-
Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners,
falls sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in
gefahrbringender Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen
zu ergreifen
Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen
Staatsgrenze wird von jedem der beiden
Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen
Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen
und weißen Bärenspinnern untersucht.
Bei Befall durch einen dieser Schädlinge sind in
der betreffenden Grenzzone unverzüglich die
geeigneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
durchzuführen.
Artikel 5
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
zur Verhütung der Gefährdung durch die im
Artikel 1 aufgezählten Krankheiten und Schädlinge
1. dem anderen Vertragschließenden Teil jährlich,
spätestens bis 1. Dezember, einen ausführlichen
Bericht über das Auftreten und die Verbreitung
solcher Krankheiten und Schädlinge im
betreffenden Jahr, möglichst unter Angabe der
befallenen Gebiete (Städte, Gemeinden), sowie
der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen zu übermitteln
und darüber hinaus über das Auftreten
von Krankheiten und Schädlingen, denen besondere
Schadensbedeutung zukommt, eine sofortige
Mitteilung zu machen;
2. die Bevölkerung über das Schadensbild, die
Eigentümlichkeiten und die Bekämpfung der
erwähnten Krankheiten und Schädlinge zu unterrichten;
3. die Bekämpfung dieser Krankheiten und
Schädlinge unter möglichster Berücksichtigung
der neuesten wissenschaftlichen und praktischen
Erkenntnisse durchzuführen.
Artikel 6
Die Vertragschließenden Teile vereinbaren,
zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen
dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre
abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer
ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste
vorzusehen.
Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der
Vertragschließenden Teile können sich in Fragen
der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
im Sinne dieses Abkommens einschließlich der
Berichtserstattung unmittelbar miteinander in
Verbindung setzen.
Artikel 7
Das Recht der Vertragschließenden Teile, einer
internationalen Pflanzenschutzorganisation oder
einem internationalen Pflanzenschutzabkommen
beizutreten, wird durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die Vertragschließenden
Teile einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
dieses Vertrages gegeben sind. Die
Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 dieses. Abkommens
sind jedoch ab 8. August 1973 anwendbar.
Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung.
Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils
weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens 1 Jahr
vor seinem Ablauf von einem der Vertragschließenden
Teile schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wurde.
Geschehen in Budapest, am 5. April 1976, in
je 2 Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Frölichsthal m. p.
Für die Volksrepublik Ungarn
Hammer m. p.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Artikel 8 vorgesehenen
Mitteilungen am 14. Juli 1976 und 6. Dezember 1977 durchgeführt wurden, am 4. Feber
1978 in Kraft.