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41_1978 AT

41. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Ungarn — im folgenden als Vertragschließende

Teile bezeichnet — sind, vom Wunsche geleitet,

eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des

Pflanzenschutzes zur Verhütung der Verbreitung

und Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und

Pflanzenschädlingen zu gewährleisten — und

zwar insbesondere mittels gemeinsamer Planung

erfolgversprechender Maßnahmen zur Bekämpfung

besonders gefährlicher Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlinge im. Grenzgebiete, gegenseitiger

Erteilung von Auskünften über deren

Auftreten, gegenseitigen Austausches von Erfahrungen

und Erkenntnissen betreffend den

Pflanzenschutz sowie unverzüglicher Mitteilung

diesbezüglicher Gesetze und Verordnungen —,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Folgende Pflanzenkrankheiten und -schädlinge

gelten als besonders gefährlich

1. Feuerbrand (Erwinia amylovora),

2. Kartoffelnematode (Heterodera rostochiensis),

3. Kartoffelmotte (Phthorimaea operculella),

4. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum),

5. Weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea),

6. Viruskrankheiten der Obstgehölze,

7. Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata),

8. Pfirsichmotte (Anarsia lineatella),

9. Pfirsichtriebbohrer (Pfirsichwickler) (Laspeyresia

molesta),

10. Blattaustrocknen und Blattfleckenkrankheit

des Maises (Helminthosporium maydis),

11. Ascochyta Krankheit der Chrysantheme

(Ascochyta chrysanthemi),

12. Mehliger Rost der Chrysantheme (Puccinia

horiana),

13. Fichtenblattwespe (Pristiphora abientina),

14. Schwammspinner (Lymantria dispar),

15. Getreiderost (Puccinia graminis).

Dieses Verzeichnis kann einvernehmlich von

den Vertragschließenden Teilen ergänzt oder

abgeändert werden.

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile werden, soweit

dies nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften

möglich ist, die in dem anderen Staat geltenden

phytosanitären Ein- und Durchfuhrbestimmungen

berücksichtigen. Über alle Sendungen von Pflanzen,

Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen,

die Träger von Quarantäne-Schädlingen und

Krankheiten sind, wird bei der Ausfuhr beziehungsweise

Durchfuhr derselben von der zuständigen

Pflanzenschutzdienststelle eine Bescheinigung

ausgestellt, wenn auf Grund einer gewissenhaften

phytosanitären Untersuchung festgestellt

wurde, daß die Sendung nicht von Quarantäne-

Schädlingen und Krankheiten befallen ist.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

alle für notwendig gehaltenen Maßnahmen zur

Verhütung der Einschleppung von gefährlichen

Schädlingen und Krankheiten in das Staatsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles zu treffen.

Artikel 4

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-

Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners,

falls sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in

gefahrbringender Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen

zu ergreifen

Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen

Staatsgrenze wird von jedem der beiden

Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen

Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen

und weißen Bärenspinnern untersucht.

Bei Befall durch einen dieser Schädlinge sind in

der betreffenden Grenzzone unverzüglich die

geeigneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen

durchzuführen.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

zur Verhütung der Gefährdung durch die im

Artikel 1 aufgezählten Krankheiten und Schädlinge

1. dem anderen Vertragschließenden Teil jährlich,

spätestens bis 1. Dezember, einen ausführlichen

Bericht über das Auftreten und die Verbreitung

solcher Krankheiten und Schädlinge im

betreffenden Jahr, möglichst unter Angabe der

befallenen Gebiete (Städte, Gemeinden), sowie

der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen zu übermitteln

und darüber hinaus über das Auftreten

von Krankheiten und Schädlingen, denen besondere

Schadensbedeutung zukommt, eine sofortige

Mitteilung zu machen;

2. die Bevölkerung über das Schadensbild, die

Eigentümlichkeiten und die Bekämpfung der

erwähnten Krankheiten und Schädlinge zu unterrichten;

3. die Bekämpfung dieser Krankheiten und

Schädlinge unter möglichster Berücksichtigung

der neuesten wissenschaftlichen und praktischen

Erkenntnisse durchzuführen.

Artikel 6

Die Vertragschließenden Teile vereinbaren,

zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen

dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre

abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer

ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste

vorzusehen.

Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der

Vertragschließenden Teile können sich in Fragen

der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

im Sinne dieses Abkommens einschließlich der

Berichtserstattung unmittelbar miteinander in

Verbindung setzen.

Artikel 7

Das Recht der Vertragschließenden Teile, einer

internationalen Pflanzenschutzorganisation oder

einem internationalen Pflanzenschutzabkommen

beizutreten, wird durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die Vertragschließenden

Teile einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

dieses Vertrages gegeben sind. Die

Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 dieses. Abkommens

sind jedoch ab 8. August 1973 anwendbar.

Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung.

Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils

weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens 1 Jahr

vor seinem Ablauf von einem der Vertragschließenden

Teile schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wurde.

Geschehen in Budapest, am 5. April 1976, in

je 2 Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Frölichsthal m. p.

Für die Volksrepublik Ungarn

Hammer m. p.

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Artikel 8 vorgesehenen

Mitteilungen am 14. Juli 1976 und 6. Dezember 1977 durchgeführt wurden, am 4. Feber

1978 in Kraft.

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