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41_1976 AT

41. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen, Republik Singapur, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen, Republik Singapur, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Minister für Finanzen, Republik Singapur,

bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich das

Department of Trade, Ministry of Finance, Republic

of Singapore, ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die

Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte

Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Finanzen, Republik Singapur,

wird jede Änderung bezüglich des im Artikel

1 genannten Department of Trade, Ministry

of Finance, Republic of Singapore, dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Das Department of Trade, Ministry of Finance,

Republic of Singapore, leistet bei der Prüfung

der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

Zeugnisse den österreichischen Behörden über

deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in der

englischen Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für den Minister für Finanzen, Republik

Singapur

Ridzwan Dzafir

Director

Department of Trade

Ministry of Finance

Wien, 14. November 1975

Singapur, 28. November 1975

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 6. Feber 1976 in Kraft.

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