41. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen, Republik Singapur, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Minister für Finanzen, Republik Singapur,
bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich das
Department of Trade, Ministry of Finance, Republic
of Singapore, ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die
Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte
Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Finanzen, Republik Singapur,
wird jede Änderung bezüglich des im Artikel
1 genannten Department of Trade, Ministry
of Finance, Republic of Singapore, dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Das Department of Trade, Ministry of Finance,
Republic of Singapore, leistet bei der Prüfung
der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Zeugnisse den österreichischen Behörden über
deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in der
englischen Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für den Minister für Finanzen, Republik
Singapur
Ridzwan Dzafir
Director
Department of Trade
Ministry of Finance
Wien, 14. November 1975
Singapur, 28. November 1975
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 6. Feber 1976 in Kraft.