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41_1973 AT

41. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des GSPVG durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des GSPVG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 19. Dezember 1972, G 40/72-10 —

dem Bundeskanzleramt zugestellt am 4. Jänner

1973 — den zweiten Satz im § 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1957, BGBl.

Nr. 292, über die Pensionsversicherung der in

der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

(Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

— GSPVG) in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 14/1962 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Mai 1973 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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