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41_1972 AT

41. Verordnung: Errichtung einer höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft in St. Florian

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Errichtung einer höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft in St. Florian

Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land-

und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

In St. Florian, Oberösterreich, wird eine höhere

Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft

mit der Bezeichnung

„Höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalt

St. Florian"

errichtet.

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