41. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten durch Malta und Belgien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates haben Malta am 28. Feber 1967 und
Belgien am 20. April 1970 ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen
zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
(BGBl. Nr. 42/1960, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 34/1966)
hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden
haben Malta und Belgien folgende
Erklärungen abgegeben
Malta
Die Regierung Maltas gibt gemäß den Bestimmungen
der Artikel 34 und 35 des Übereinkommens
die folgende Erklärung ab
a) Bezüglich Kapitel I anerkennt sie ohne weiteres
und ohne besonderes Abkommen,
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit,
die Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofes gemäß Absatz 2 des
Artikels 36 der Statuten des Gerichtshofes
bis zum Zeitpunkt einer eventuellen Kündigung
der Anerkennung, für alle Streitigkeiten
mit Ausnahme der nachfolgend angeführten
(i) Streitigkeiten, in bezug auf welche die
Vertragspartner vereinbart haben bzw.
vereinbaren werden, eine andere Art
der friedlichen Beilegung zu wählen;
(ii) Streitigkeiten mit der Regierung eines
anderen Landes, das Mitglied des British
Commonwealth of Nations ist;
alle diese Streitigkeiten werden in
einer von den Beteiligten vereinbarten
oder zu vereinbarenden Art und Weise
beigelegt;
(iii) Streitigkeiten in bezug auf Fragen, die
nach dem Völkerrecht in die alleinige
Gerichtsbarkeit Maltas fallen;
(iv) Streitigkeiten betreffend Fragen in Zusammenhang
mit oder als Ergebnis
einer kriegerischen oder militärischen
Besetzung oder der Ausübung von
Funktionen entsprechend einer Empfehlung
oder Entscheidung eines Organs
der Vereinten Nationen, in deren
Sinne die Regierung Maltas Verpflichtungen
übernommen hat;
(v) Streitigkeiten, die sich aus einem multilateralen
Vertrag ergeben, außer wenn
(1) alle von der Entscheidung betroffenen
Vertragspartner auch bei der Austragung
des Falles vor Gericht als Parteien
auftreten, oder (2) wenn die Regierung
Maltas sich mit dieser Gerichtsbarkeit
ausdrücklich einverstanden erklärt;
(vi) Streitigkeiten bezüglich einer Angelegenheit
in Zusammenhang mit einem
Vertrag, einer Konvention oder einem
sonstigen internationalen Abkommen
oder Vertragswerk, an dem Malta beteiligt
ist, die von der Bindung an gerichtliche
oder schiedsgerichtliche Entscheidungen
ausgenommen sind;
(vii) Streitigkeiten, bezüglich deren schiedsgerichtliche
oder gerichtliche Verfahren
durchgeführt werden oder durchgeführt
worden sind, mit einem Staat,
der bei Beginn des Prozesses die Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofes
für sich selbst nicht als obligatorisch
anerkannt hatte; ferner
(viii) Streitigkeiten, in bezug auf welche eine
andere streitende Partei die Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofes
nur in bezug auf diese Streitigkeit
oder für deren Zwecke als obligatorisch
anerkannt hat bzw. wenn die
Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit
des Gerichtshofes im Namen
einer anderen streitenden Partei
weniger als zwölf Monate vor der Einreichung
des Antrages, durch den die
Streitigkeit vor den Gerichtshof gebracht
wurde, hinterlegt oder ratifiziert
worden ist.
Ferner behält sich die Regierung
Maltas das Recht vor, jederzeit mittels
einer an den Generalsekretär des
Europarates gerichteten Kündigung,
und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt
einer solchen Kündigung, jeden
der vorstehend genannten Vorbehalte
oder einen nachträglich angemeldeten
Vorbehalt zu ergänzen, abzuändern
oder zurückzuziehen.
(b) Sie betrachtet die Bestimmungen des Kapitels
III des Übereinkommens als für sie
nicht bindend.
Belgien
Die Anwendung des Kapitels III (Schiedsverfahren)
wird ausgeschlossen.