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41_1971 AT

41. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten durch Malta und Belgien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten durch Malta und Belgien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates haben Malta am 28. Feber 1967 und

Belgien am 20. April 1970 ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen

zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

(BGBl. Nr. 42/1960, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 34/1966)

hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden

haben Malta und Belgien folgende

Erklärungen abgegeben

Malta

Die Regierung Maltas gibt gemäß den Bestimmungen

der Artikel 34 und 35 des Übereinkommens

die folgende Erklärung ab

a) Bezüglich Kapitel I anerkennt sie ohne weiteres

und ohne besonderes Abkommen,

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit,

die Gerichtsbarkeit des Internationalen

Gerichtshofes gemäß Absatz 2 des

Artikels 36 der Statuten des Gerichtshofes

bis zum Zeitpunkt einer eventuellen Kündigung

der Anerkennung, für alle Streitigkeiten

mit Ausnahme der nachfolgend angeführten

(i) Streitigkeiten, in bezug auf welche die

Vertragspartner vereinbart haben bzw.

vereinbaren werden, eine andere Art

der friedlichen Beilegung zu wählen;

(ii) Streitigkeiten mit der Regierung eines

anderen Landes, das Mitglied des British

Commonwealth of Nations ist;

alle diese Streitigkeiten werden in

einer von den Beteiligten vereinbarten

oder zu vereinbarenden Art und Weise

beigelegt;

(iii) Streitigkeiten in bezug auf Fragen, die

nach dem Völkerrecht in die alleinige

Gerichtsbarkeit Maltas fallen;

(iv) Streitigkeiten betreffend Fragen in Zusammenhang

mit oder als Ergebnis

einer kriegerischen oder militärischen

Besetzung oder der Ausübung von

Funktionen entsprechend einer Empfehlung

oder Entscheidung eines Organs

der Vereinten Nationen, in deren

Sinne die Regierung Maltas Verpflichtungen

übernommen hat;

(v) Streitigkeiten, die sich aus einem multilateralen

Vertrag ergeben, außer wenn

(1) alle von der Entscheidung betroffenen

Vertragspartner auch bei der Austragung

des Falles vor Gericht als Parteien

auftreten, oder (2) wenn die Regierung

Maltas sich mit dieser Gerichtsbarkeit

ausdrücklich einverstanden erklärt;

(vi) Streitigkeiten bezüglich einer Angelegenheit

in Zusammenhang mit einem

Vertrag, einer Konvention oder einem

sonstigen internationalen Abkommen

oder Vertragswerk, an dem Malta beteiligt

ist, die von der Bindung an gerichtliche

oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

ausgenommen sind;

(vii) Streitigkeiten, bezüglich deren schiedsgerichtliche

oder gerichtliche Verfahren

durchgeführt werden oder durchgeführt

worden sind, mit einem Staat,

der bei Beginn des Prozesses die Gerichtsbarkeit

des Internationalen Gerichtshofes

für sich selbst nicht als obligatorisch

anerkannt hatte; ferner

(viii) Streitigkeiten, in bezug auf welche eine

andere streitende Partei die Gerichtsbarkeit

des Internationalen Gerichtshofes

nur in bezug auf diese Streitigkeit

oder für deren Zwecke als obligatorisch

anerkannt hat bzw. wenn die

Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit

des Gerichtshofes im Namen

einer anderen streitenden Partei

weniger als zwölf Monate vor der Einreichung

des Antrages, durch den die

Streitigkeit vor den Gerichtshof gebracht

wurde, hinterlegt oder ratifiziert

worden ist.

Ferner behält sich die Regierung

Maltas das Recht vor, jederzeit mittels

einer an den Generalsekretär des

Europarates gerichteten Kündigung,

und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt

einer solchen Kündigung, jeden

der vorstehend genannten Vorbehalte

oder einen nachträglich angemeldeten

Vorbehalt zu ergänzen, abzuändern

oder zurückzuziehen.

(b) Sie betrachtet die Bestimmungen des Kapitels

III des Übereinkommens als für sie

nicht bindend.

Belgien

Die Anwendung des Kapitels III (Schiedsverfahren)

wird ausgeschlossen.

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