41. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird
im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26
Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien
des Dorotheums
a) für den Bediensteten des Ruhestandes
1283 S. Der Mindestsatz erhöht sich für
die Ehefrau, die bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
499 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 200 S;
b) für die Witwe 1283 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
200 S;
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 480 S und nach diesem
Zeitpunkt 852 S;
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 721 S und nach diesem
Zeitpunkt 1283 S;
e) für eine frühere Ehefrau 1283 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.