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41_1970 AT

41. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Artikels IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird

im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26

Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien

des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

1283 S. Der Mindestsatz erhöht sich für

die Ehefrau, die bei der Bemessung der

Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um

499 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 200 S;

b) für die Witwe 1283 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

200 S;

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 480 S und nach diesem

Zeitpunkt 852 S;

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 721 S und nach diesem

Zeitpunkt 1283 S;

e) für eine frühere Ehefrau 1283 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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